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Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

Jugend und Familie

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

Die Änderungen müssen Sie spätestens nach 14 Tagen angeben.

Beispiele für Änderungen:

  • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
  • Sie ziehen um.
  • Sie heiraten.
  • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
  • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
  • Der andere Elternteil ist gestorben.
  • Das Kind ist gestorben.
  • Das Kind besucht keine Schule mehr.
  • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert).

Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2025 in Niedersachsen :

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 Euro pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann,  wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.



Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Auf dem Michaeliskloster 4

21335 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben 14 Tage Zeit, um eine Änderung mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über etwaige eingetretene Änderungen

  • z. B. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil
  • Meldebescheinigung
  • ggf. gültiger Nachweis über Aufenthaltstitel
  • etwaige Unterhaltstitel/-urkunden

Voraussetzungen

  • Sie erhalten Unterhaltsvorschuss.
  • Es liegen Änderungen vor.
  • Sie haben 14 Tage Zeit, um eine Änderung mitzuteilen.

Verfahrensablauf

  1. Mitteilung der Änderungen
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Weitergewährung der Leistung ohne Bescheid, Abänderungsbescheid oder Ablehnung
    3a) Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

Formulare

  • Formlose Änderungsmitteilung
  • Persönliches Erscheinen nicht zwingend notwendig, im Einzelfall jedoch sinnvoll
  • Online-Dienste vorhanden: Ja, einen EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online),  Roll-out in Vorbereitung
  • Ggf. weitere private Anbieter

Zuständige Stelle

Unterhaltsvorschussstelle: Sie können Änderungen bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt mitteilen.

Ansprechpunkt

Unterhaltsvorschussstelle: Sie können Änderungen bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt mitteilen.

Teaser

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Melden Sie diese sofort.

Ansprechpersonen

Jugend und Familie
Beate Himmelreich
E, F, I, K
04131 26-1420E-Mail sendenGebäude 2, Eingang H, Zimmer 17
Jugend und Familie
Uta Meyer
S, Auslandsfälle
04131 26-1656E-Mail sendenGebäude 2, Eingang H, Zimmer 13
Jugend und Familie
Birte Pott
Unterhaltsvorschuss: B, O, U, V
04131 26-1399E-Mail sendenGebäude 2, Eingang H, Zimmer 18
Jugend und Familie
Sevgi Demirci-Evcil
L, W
04131 26-1831E-Mail sendenGebäude 2, Eingang H, Zimmer 14
Jugend und Familie
Norbert Möhring
C, D, Q, X, Z
04131 26-1401E-Mail sendenGebäude 2, Eingang H, Zimmer 16
Jugend und Familie
Frau Korkut
N + R + T + Y
04131 26-1876E-Mail senden
Jugend und Familie
Nina Wroblewski
A + G + M
04131 26-1016E-Mail sendenGebäude 2, Eingang H, Zimmer 20

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4 (gegenüber der Parkpalette "Am Rathaus")
21335 Lüneburg

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