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Tiergehege

Die untere Naturschutzbehörde ist aufgrund des Artenschutzes für Tiergehege zuständig. Damit eine artgerechte Haltung gewährleistet werden kann, ist die Kontrolle bzw. Anmeldung dieser unumgänglich. Auf dieser Seite erfahren sie mehr zur Meldung und Errichtung von Tiergehegen, sowie ihrer Definition.

Alle Informationen auf einen Blick

Wir helfen Ihnen weiter!

Naturschutz und Wald
Saskia Grote
Samtgemeinden Dahlenburg, Ostheide, Scharnebeck, Gemeinde Adendorf, Gemeinde Amt Neuhaus, Stadt Bleckede
04131 26-1586E-Mail sendenGebäude 11, Zimmer 320
Naturschutz und Wald
Viola Gielke
Samtgemeinden Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, Ilmenau, Stadt Lüneburg
04131 26-1373E-Mail sendenGebäude 11, Zimmer 325

Informationen 

Eine Erweiterung, Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen eines Tiergeheges sind der Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

Ein Tiergehege ist dann meldepflichtig, wenn es folgende Vorrausetzungen erfüllt.

Es muss dauerhaft und außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden errichtet sein. Außerdem müssen an mindestens sieben Tagen eines Jahres Tiere gehalten werden. Diese müssen entweder besonders geschützte, wild lebende Arten sein oder wenn nicht besonders geschützt, muss eine Grundfläche von 50 m2 überschritten sein. Ebenfalls anzeigepflichtig sind Vogelvolieren die Papageien, europäische Singvögel oder Sittiche beinhalten.

Ausnahmen können z.B. die Haltung von bis zu zwei Falken, wenn ein Falknerjagdschein vorliegt, sein.

Weitere Informationen sowie das Anzeigeformular für Tiergehege finden auf dieser Seite unter "Downloads". 

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