Eingriffsregelung
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Abs. 1 BNatSchG).
Eingriffsregelungen im Leitungsbau / Information zur Leitungsverlegung
Leitungsbau, soweit nicht durch eine Behörde durchgeführt oder nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen, benötigt eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG. Inbegriffen ist hier die Verlegung unterirdischer Leitungen im Außenbereich außerhalb des Baukörpers von Straßen, Gleiskörpern und befestigten Wegen (ausgenommen Zuleitungen zu Viehtränken und elektrischen Weidezäunen), insbesondere, wenn z.B. Bäume und Gehölze, Gewässer, Feuchtbiotope usw. erheblich geschädigt werden können. Zudem ist inbegriffen die Errichtung oder erhebliche Änderung von oberirdisch verlegten Leitungen einschließlich Freileitungen.
Grds. freigestellt ist das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von bestehenden Straßen und befestigten Wegen, soweit angrenzende Bäume nicht erheblich geschädigt werden.
Zusätzlich kann, wenn die Trasse des Leitungsbaus in den genannten Schutzgebieten oder Biotopen verläuft, eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den entsprechend geltenden Verordnungen notwendig sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 13 BNatSchG erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Die Prüfung und Einschätzung wird mit den eingereichten Unterlagen durch die untere Naturschutzbehörde durchgeführt. Nach durchgeführter Prüfung ergeht voraussichtlich eine kostenpflichtige Genehmigung mit entsprechend einzuhaltenden Nebenbestimmungen.
Weitere Hinweise
1.) Eingriffsregelung
Aufgrund einer Änderung des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz findet jetzt auch in Niedersachsen der § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz Anwendung, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedürfen, wenn nicht eine andere behördliche Zulassung erforderlich ist. Auch die Verlegung unterirdischer Leitungen im Außenbereich außerhalb des Baukörpers von Straßen, Gleiskörpern und befestigten Wegen (ausgenommen Zuleitungen zu Viehtränken und elektrischen Weidezäunen), die bislang keiner behördlichen Genehmigung bedurften, insbesondere, wenn z. B. Bäume und Gehölze, Gewässer, Biotope usw. erheblich geschädigt werden können, sind nun als Eingriff zu werten.
Das Vorhaben kann einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Mit Eingriffen sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels gemeint, die die Leistungs- oder Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen können.
Der Verursacher eines Eingriffs hat vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (Kompensationsmaßnahmen).
Um den vorliegenden Eingriff bewerten zu können, sind entsprechende Unterlagen einzureichen.
Die Auswirkungen auf Natur und Landschaft, Möglichkeiten der Vermeidung von Beeinträchtigungen sowie die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind vorab zu beschreiben und, soweit erforderlich, in Plänen darzustellen.
Sollte die Prüfung der eingereichten Unterlagen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur- und Landschaft durch das Vorhaben ergeben, ist die Zulässigkeit des Vorhabens vertiefend zu prüfen.
2.) Artenschutz
In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, Gebüsche und andere Gehölze nicht auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Dies gilt ebenfalls für außerhalb von Wald und Gärten stehende Bäume.
Es ist darauf zu achten, dass das Vorhaben möglichst außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit durchgeführt wird. Ist eine Durchführung während der Brut- und Aufzuchtszeit zwingend erforderlich, so müssen Maßnahmen getroffen werden, die ein Eintreten von Artenschutzverbotstatbeständen vermeiden.
Der allgemeine und besondere Artenschutz (§ 39 und § 44 BNatSchG) ist immer zu beachten. Vor Fällmaßnahmen ist immer zu überprüfen, ob sich belegte Brut- oder Niststätten im Baum/Gehölz/der Hecke befinden. Sollte dies der Fall sein, darf die Fällmaßnahme erst stattfinden, wenn die Brut bzw. Aufzucht abgeschlossen ist.
3.) Biotopschutz
Das Beeinträchtigen und Zerstören von gesetzlich geschützten Biotopen (nach §30 BNatSchG) ist nicht gestattet.
Ist das Gehölz, die Hecke, der Baum oder Baumreihe Teil eines gesetzlich geschützten Biotops (nach § 30 BNatSchG) oder geschützten Landschaftsbestandteils (nach § 22 NAGBNatSchG), ist das Beeinträchtigen oder Zerstören dieses Biotops/GLBs ebenfalls nicht gestattet.
4.) Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Biosphärenreservat, Flora-Fauna-Habitat Gebiet, Vogelschutzgebiet)
Die Beeinträchtigung der Schutzgebiete ist untersagt. Ausnahmen und genaue Bestimmungen finden sich in den Schutzgebietsverordnungen.
Die Lage der Schutzgebiete und geschützten Biotope können Sie im Geoportal des Landkreises Lüneburg beim Thema „Naturschutz“ einsehen:
www.landkreis-lueneburg.de/geoportal
5.) Bodendenkmalschutz
Im Bereich der Trasse kann es an unterschiedlichen Stellen zu Bodendenkmalfunden kommen. Im Rahmen der Prüfung wird hierfür das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung Archäologie beteiligt.
Bei weiteren Fragen zu o.g. Punkten wenden Sie sich gern an Dirk Rebohm.
Telefon: 04131-26-1744
E-Mail: dirk.rebohm@landkreis-lueneburg.de