12.05.2026 - 1 Einwohnerfragestunde gemäß § 6 Ziffer 1 i.V.m. ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 1
- Gremium:
- Ausschuss für Umweltschutz
- Datum:
- Di., 12.05.2026
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
Wortprotokoll
Vorsitz Ralf Gros fragt, ob jemand aus den Reihen der Zuhörerinnen und Zuhörer zur Einwohnerfragestunde Fragen an den Landrat richten möchte.
Herr Wörner aus Vastorf fragt nach, warum die Verwaltung trotz eines nachweislichen Überangebotes an Windstrom weiter Windkraftanlagen genehmigt. Herr Bartscht antwortet, dass ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Durch den Beschluss über das Raumordnungsprogramm liegen in vielen Gebieten die planungsrechtlichen Voraussetzungen vor.
Herr Kopp aus Reppenstedt erkundigt sich, weshalb in verschiedenen Gebieten im Landkreis z.Zt. Bäume im Wald gefällt würden, obwohl die Genehmigungen für die Windkraftanlagen noch nicht erteilt seien - und dies gerade in der Brut- und Setzzeit.
Herr Bartscht erläutert, dass - anders als in der Vergangenheit - die Antragsteller für das Genehmigungsverfahren eine vollständige prüffähige Statik einzureichen haben. Dies ist das Ergebnis eines OVG-Beschlusses vom 12.12.2025. Dafür ist es erforderlich Baugrunderkundungen durchzuführen. Für diese finden die Rodungen statt. Die Verwaltung stuft diese als Kahlschlag nach § 12 NWaldLG ein. Aufgrund der Größe von unter einem Hektar sind diese nicht anzeigepflichtig. Die Verwaltung kann daher nicht sagen, wo die Rodungen derzeit überall stattfinden. Im Zusammenhang mit den immissionsschutzrechtlichen Anträgen wurden auch Waldumwandlungsanträge gestellt. Die Regelungen des § 12 NWaldLG verpflichten den Waldbesitzer, spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Durchführung des Kahlschlages eine Aufforstung vorzunehmen. Hierzu sind auch die hier betroffenen Waldbesitzer verpflichtet, es sei denn, in der Zwischenzeit wird im Rahmen der immissionschutzrechtlichen Genehmigung eine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt. In diesem Fall würde auch eine Ersatzaufforstung an anderer Stelle geregelt werden, die unter Berücksichtigung des Alters und der Qualität des Waldes in der Regel größer als 1:1 stattfindet. Das gesetzliche Verbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG gilt nicht im Wald. Selbstverständlich hat aber jeder die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände einzuhalten.
Herr Spliesgar fragt ergänzend, weshalb in einem Waldgebiet eine größere Fläche kahlgeschlagen wurde als dies für die Baugrunderkundung erforderlich gewesen wäre. Der Verwaltung sind die Einzelmaßnahmen nicht bekannt. Wenn die konkrete Fläche benannt wird, wird der Vorgang geprüft.
Herr Wörner fragt, ob die Flächen um die im Januar abgebrannte Windkraftanlage von den Kunststoffteilen befreit wurden. Herr Bartscht berichtet, dass ein Bodengutachter festgelegt hat, welche Flächen gereinigt werden müssen. Diese Reinigungsarbeiten wurden durch eine Spezialfirma durchgeführt, auch kleinste Teile wurden abgesucht. Die Kosten trägt der Betreiber bzw. dessen Versicherung.









