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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Auszug

20.03.2007 - 5 Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht nach § 22 Ab...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Diskussionsverlauf:

 

Frau Demmig führt aus, dass seit dem 01.01.2002 nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Heimgesetz (HeimG) für die Heimaufsichtsbehörde die gesetzliche Verpflichtung besteht, für jedes Heim grundsätzlich mindestens 1x im Jahr eine Prüfung vorzunehmen. Prüfungen können auch in größeren Abständen vorgenommen werden, soweit ein Heim bereits anderweitig, z.B. durch die Pflegekasse / den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, geprüft worden ist. Im Landkreis Lüneburg erfolgen die Prüfungen grundsätzlich unangemeldet. Zum Teil werden die Prüfungen gemeinsam mit dem Fachdienst Gesundheit (Infektions- und Gesundheitsschutz), mit der Lebensmittelüberwachung und dem Brandschutz des Landkreises Lüneburg durchgeführt. Die Personalausstattung wird im Hinblick auf die qualitative Ausstattung (Fachkraftquote), quantitative Ausstattung (Personalschlüssel) und Nachtwachenbesetzung überprüft.

 

Bei der Fachkraftquote müssen 50 % der in der Pflege beschäftigten Mitarbeiter/innen qualifizierte Fachkräfte sein. Frau Demmig erklärt, dass diesbezüglich im Landkreis Lüneburg eine stetige Verbesserung zu verzeichnen ist und zeigt die Ergebnisse der Überprüfung wie folgt auf:

 

 

2000

01.10.2002

01.12.2004

01.08.2005

FKQ erfüllt

12

20

24

25

FKQ nicht erfüllt

14

5

1

1

FKQ % im Durchschnitt

49,7

52,9

54,0

61,2

 

Frau Demmig weist darauf hin, dass es sich hierbei um Stichtagsprüfungen handelt und die Personalausstattung von der Personalfluktuation abhängig ist. Die Personalausstattung jeder Einrichtung im Landkreis wird mindestens 2 x jährlich überprüft; alle einmal jährlich zu einem bestimmten Stichtag, wobei der Zeitpunkt variiert, und einmal jährlich anlässlich der Heimbegehungen. Darüber hinaus erfolgen gegebenenfalls zusätzlich anlassbezogene Überprüfungen, z.B. bei Beschwerden.

 

Die Personalschlüssel sind bei den Einrichtungen unterschiedlich innerhalb eines Korridors festgelegt, da diese zwischen Einrichtung, Pflegekassen und Sozialhilfeträger in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung vereinbart werden. Hier gibt es kaum und wenn nur geringfügige Unterschreitungen, die in der Regel durch Überstunden kompensiert werden. Auch hier handelt es sich um eine Stichtagsprüfung, die wiederum abhängig ist von der Personalfluktuation und der Bewohnerstruktur sowie der Auslastung der Einrichtung.

 

Die Nachtwachenbesetzung in Einrichtungen wird routinemäßig seit 2002 mindestens 1 x im Jahr und gegebenenfalls zusätzlich anlassbezogen durchgeführt, wobei die Prüfungen in der Woche, an Wochenenden und an Feiertagen zu unterschiedlichen Zeiten erfolgen.

 

Herr Meißner erklärt, dass er zukünftig eine zeitnahe Berichterstattung wünscht, damit der Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht keine Alibifunktion erhält. Ferner bemängelt er, dass angeführt wird, welche Mängel in den Einrichtungen auftreten, jedoch die Häufigkeit in diesem Zusammenhang nicht detailliert aufgezeigt wird. Seine Sorge sei, dass ein „Negativfall“ im Landkreis Lüneburg auftritt.

 

Frau Dziuba-Busch erklärt, dass es Aufgabe der Politik sei, der Verwaltung Ziele zu setzen, sie aber auch eine zeitnahe Berichterstattung wünscht.

 

Die Verwaltung erklärt, dass sich die Zusammenarbeit mit den Heimen deutlich verbessert hat und sagt künftig eine zeitnahe Berichterstattung zu.

 

Auf Anfrage von Herrn Dammann, ob auch eine Überprüfung der pflegebedürftigen Personen stattfindet, erwidert Frau Demmig, dass dieses grundsätzlich Aufgabe des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist, der diese auch durchführt.

 

Zu der Anfrage von Herrn Dr. Scharf, ob es dramatische Fälle im Landkreis Lüneburg gibt und wie mit diesen verfahren wird, berichtet Frau Demmig, dass dramatische Fälle im Landkreis Lüneburg nicht vorliegen. Solche Fälle würden auch sofort der Staatsanwaltschaft zugeleitet werden. Zuletzt erfolgte im Jahre 2004 in einem Fall eine Meldung an die Staatsanwaltschaft.

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Beschluss

Beschluss:

Die verwaltungsseitigen Ausführungen werden vom Ausschuss zur Kenntnis genommen.

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Anlagen zur Vorlage

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