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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Auszug

11.11.2004 - 8 Delegation der Entscheidung über Widersprüche i...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Diskussionsverlauf:

Herr Bonow trägt vor, dass aufgrund des Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes und Inkrafttreten des SGB II und SGB XII ein neuer Delegationsbeschluss erforderlich ist. Gem. § 51 Abs. 4 NLO ist der Kreisausschuss das zuständige Organ zur Entscheidung über Widersprüche. Damit sich der Kreisausschuss nicht mit jedem einzelnen Widerspruch befassen muss, kann der Kreisausschuss diese Aufgabe auf den Landrat, wie bisher auch bei den Widersprüchen nach dem BSHG, delegieren.

 

Herr Bonow teilt unabhängig von diesem Delegationsbeschluss mit, dass bei Widersprüchen nach dem SGB XII, wie auch bisher nach dem BSHG, sozial erfahrene Personen bei der Widerspruchsentscheidung beteiligt werden müssen. Das SGB II dagegen sieht eine solche Beteiligung nicht vor.

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Beschluss

Beschluss:

Der Kreisausschuss delegiert gem. § 51 Abs. 4 NLO seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche in den dem Landkreis obliegenden Aufgaben nach SGB II und SGB XII auf den Landrat.

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis: 1 Gegenstimme, 1 Enthaltung

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