14.10.2015 - 9 Bericht des Landrats über wichtige Angelegenheiten
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Datum:
- Mi., 14.10.2015
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
Wortprotokoll
KR´in Scherf berichtet über den Stand der Genehmigung der 2. Änderung des RROP 2003 – Vorrangflächen für Windenergienutzung. Das ArL hat eine Fristverlängerung bis zum 13. November beantragt. Diese Woche hat es ein Gespräch zwischen dem ArL und dem Landkreis Lüneburg gegeben, bei dem eine erste Rückmeldung zu den vorgelegten Genehmigungsunterlagen gegeben wurde. Die 2. Änderung des RROP ist genehmigungsfähig, das Gesamtkonzept wird als schlüssig beurteilt und es liegt kein Verfahrensfehler vor. Laut ArL liegt bezüglich der festgelegten Höhenbegrenzung ein Abwägungsfehler vor. Die Betroffenheit der einzelnen Flächen und die daraus abgeleitete Höhenbegrenzung sei nicht ausreichend. Die Höhenbegrenzung scheint daher nicht genehmigungsfähig und soll aus der Genehmigung herausgenommen werden. Die Gemeinden haben jedoch im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeit, die Festsetzung von Höhenbegrenzungen zu prüfen und umzusetzen.
KTA Prof. Dr. Bonin erinnert an die Aussage der Verwaltung, dass sie seinerzeit ein positives Signal aus Hannover bekommen hat bezüglich der Möglichkeit, Höhenbegrenzungen pauschal festlegen zu können. Er sieht hier das Vertrauensverhältnis zu den Bürgern untergraben. Gern kann seiner Ansicht nach das Land den Bürgern diese Botschaft übermitteln.
KR´in Scherf erläutert, dass auf jeden Fall vorgesehen ist, sich beim Land einzusetzen für die Beibehaltung der Höhenbegrenzung. Ob eine Klage, mit der das Konzept schwebend unwirksam bleiben würde, aussichtsreich ist, kann erst entschieden werden, wenn die Begründung des Landes vorliegt.
KTA Dubber erinnert an die Diskussionen zur Festlegung einer Höhenbegrenzung. Das Risiko einer pauschalen Festlegung der Höhenbegrenzung war immer bekannt und ein Versuch war es wert. Je kleiner die Maßstabsebene ist, desto leichter ist eine rechtlich tragfähige Begründung einer erforderlichen Höhenbegrenzung.
KTA Gödecke möchte wissen, ob die 200 m Höhenbegrenzung nach der Genehmigung der 2. Änderung des RROP zwingend in der Bauleitplanung der Kommunen zu beachten wäre. Und ob umgekehrt bei einer Streichung der Höhenbegrenzung durch die Genehmigungsbehörde die Kommunen bezüglich der Höhenbegrenzung frei sind.
KR´in Scherf bestätigt die Richtigkeit der Aussage.
KTA Wald betont, dass gemeinsam über Jahre für die Höhenbegrenzung gekämpft wurde und die angekündigte Streichung durch die Genehmigungsbehörde mehr als bedauerlich angesehen wird.