25.04.2019 - 1 Einwohnerfragestunde gemäß § 6 Ziffer 1 i.V.m. ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 1
- Datum:
- Do., 25.04.2019
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
Wortprotokoll
Vor Beginn des TOP 6 wird die Sitzung für eine Einwohnerfragestunde unterbrochen. Folgende Fragen wurden gestellt:
- Woher nimmt die Verwaltung die Erkenntnis, dass am Pfingstwochenende ebenso wie Himmelfahrt erhebliche Störungen von Bootsleihern ausgehen?
Die Verwaltung äußert, dass insbesondere, wenn am Himmelfahrtstag schlechtes Wetter war, auf die Pfingsttage ausgewichen wird. Auch wiederkehrende Berichte und Anzeigen von Dritten haben zu dieser Erkenntnis geführt. Zudem sei ein Grund für die Kanuverordnung auch der Gleichklang mit den Regelungen im Landkreis Harburg gewesen. Dort ist seit langem Pfingsten das Kanuwandern verboten.
- Welche Schritte hat der Landkreis Lüneburg für eine Verbesserung der Situation an den Gewässern durchgeführt?
Die Verwaltung nennt beispielhaft Öffentlichkeitsarbeit über die Medien, die Einrichtung eines runden Tisches „Kanuwandern“ (u. a. mit dem Ergebnis, dass die Verleiher freiwillig ihre Boote markieren und die Kunden intensiv über die Befahrensregeln aufklären). Geplant sei auch ein Projekt zur Optimierung der Infrastruktur. Dies ließ sich leider bisher nicht realisieren, da insbesondere auch die Kommunen hierbei eine wichtige Rolle übernehmen müssen. Auch im Landkreis Harburg wurde das LEADER-Projekt von der Samtgemeinde Salzhausen und nicht vom Landkreis Harburg initiiert. Außerdem wurde der Kanuanleger an der Roten Schleuse saniert. Zudem existiert seit kurzem in den Sommermonaten eine Landschaftswacht, die die Einhaltung der Regeln überwacht. Der Umfang ist sicherlich nicht ausreichend, jedoch ein Einstieg in das Thema.
- Ließen sich durch ein Alkoholverbot die bestehenden Probleme regeln?
Aus Sicht der Verwaltung bieten weder das Natur- noch das Wasserrecht eine Möglichkeit, ein Alkoholverbot auszusprechen. Dass der Alkohol eine wesentliche Rolle bei vielen falschen Verhaltensweisen spielt, wird nicht bestritten. Im Falle von Verstößen müsste aber auch immer ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem Verstoß bestehen, z. B. beim Anlanden an nicht vorgesehenen Ausstiegsstellen kann dieser Zusammenhang nicht immer gesehen werden. Außerdem ließe sich auch ein Alkoholverbot nicht durch die Landschaftswarte oder andere von der Verwaltung eingesetzte Personen überprüfen. Gerade an Himmelfahrt und Pfingsten steht auch die Polizei aufgrund anderer Aufgaben grundsätzlich nicht für eine Unterstützung der Überwachung der Kanuverordnung zur Verfügung. Daher wird die Regelung eines Alkoholverbotes für nicht praktikabel und rechtssicher gehalten.
- Können die verfolgten Ziele nicht auch erreicht werden, wenn ein Befahren bis
20:00 Uhr zugelassen wird?
Nicht in Vereinen organisierte Hobbybootsfahrer haben ansonsten nicht die Möglichkeit, nach Feierabend die Gewässer für die ruhige Erholung zu nutzen. Seitens der Verwaltung wird ausgeführt, dass wesentliches Ziel der Regelung sei, dass Tiere, die tagsüber ihre Nahrung suchen, genügend Zeit haben, dies im hellen zu tun. Bei der 18:00 Uhr-Regelung habe insbesondere eine Orientierung an der Regelung des Landkreises Harburg stattgefunden. An der Luhe sei der Landkreis Lüneburg Oberlieger und ohnehin nicht mit Kanuwanderern nach 18:00 Uhr im Kreisgebiet zu rechnen. Die Kreistagsmitglieder müssten darüber beraten, ob von der 18.00 Uhr-Regelung abgewichen werden solle. Für nicht rechtssicher wird eine Regelung wie „bis eine Stunde vor Sonnenuntergang“ gehalten, da diese schwerer zu überprüfen sei als eine klare zeitliche Regelung.
- Kümmert sich der Landkreis Lüneburg auch um eine Einhaltung der Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit?
Die Verwaltung verweist auf die Zuständigkeit der Kommunen. Lediglich in den Naturschutzgebieten, in denen eine Anleinpflicht geregelt sei, bestehe die Zuständigkeit des Landkreises. Hier achten u. a. auch die bereits angesprochenen Landschaftswarte auf die Einhaltung der Anleinpflicht (ganzjährig). Ungeachtet der Zuständigkeit der Kommunen hat der Landkreis Lüneburg in der Vergangenheit gemeinsam mit der Jägerschaft einen Flyer aufgelegt, der über die Brut- und Setzzeit informiert und allen Jagdausübungsberechtigten zur freiwilligen Verteilung vor Ort zur Verfügung gestellt wird.
- Liegen der Verwaltung Erkenntnisse vor, dass ein störendes Verhalten ausschließlich von Nutzern geliehener Boote und nicht auch von Sportbootfahrern ausgeht?
Dies wird von der Verwaltung eindeutig bejaht. Regelmäßig erhält die Verwaltung insbesondere nach den Feiertagen Himmelfahrt und Pfingsten Fotos und Beschwerdeanrufe. Aufgrund der Bootsmarkierungen lässt sich auch erkennen, dass die Boote geliehen wurden. Es liegt kein einziger Hinweis darauf vor, dass von organisierten Sportbootfahrern Störungen ausgingen, da diese ihr Boot auch nicht für Pausen verlassen oder während der Sportausübung Alkohol konsumieren. Außerdem seien die DKV-Mitglieder in der Regel im umweltgerechten Kanuwandern geschult. Auch die aktuelle Rechtsprechung gebietet eine differenzierte Regelung. Es dürfen nur solche Verbote ausgesprochen werden, die für die Erreichung eines Zieles erforderlich sind. Aus diesem Grunde wurde vorgeschlagen, die Sportbootfahrer von den Regelungen derzeit auszunehmen.
Anschließend wird die Bürgerfragestunde geschlossen.