15.07.2020 - 5 Forstwirtschaft - Präsentation und Diskussion d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- Ausschuss für Raumordnung
- Datum:
- Mi., 15.07.2020
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Regional- und Bauleitplanung
- Bearbeitung:
- Nicole Blanke
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
AV KTA Walter schlägt vor, aufgrund der Komplexität der Vorlage und des Themas die zentralen Fragen in der heutigen Ausschuss-Sitzung lediglich zu diskutieren und diese anschließend in den Fraktionen zu besprechen. In der übernächsten Sitzung des Ausschusses für Raumordnung am 10.11.2020 soll das Meinungsbild der Fraktionen wiedergegeben werden.
Ang’e Werner trägt den aktuellen Bearbeitungsstand des Themas Forstwirtschaft in der Neuaufstellung des RROP vor. Die Präsentation ist dem Protokoll beigefügt.
Bzgl. der von Ang’e Werner vorgetragenen Inhalte zum Abstand zwischen Wald und Bebauung und der entsprechenden Festlegung aus dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen erkundigt sich KTA Blume danach, ob diese dem LROP 2017 entnommen ist. Ang’e Werner bejaht diese Frage.
KTA Gros weist im Zusammenhang mit den Festlegungen des LROP und des RROP zum Abstand zwischen Wald und Bebauung darauf hin, dass sie für andere Behörden verbindlich sind.
KTA Hövermann merkt an, dass für die Erarbeitung der Vorranggebiete Windenergienutzung in der 2. Änderung des RROP als Ausschlusskriterium u. a. Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft mit einem 100 m-Schutzabstand festgelegt wurden. Für die Neuaufstellung des RROP schlägt KTA Hövermann vor, einen geringeren Abstand zwischen Wald und Vorranggebieten Windenergienutzung festzulegen.
KTA Gros merkt an, dass bei einer Regelung des Abstandes zwischen Wald und Bebauung in der Neuaufstellung des RROP vor allem die ökologischen Funktionen von Waldrändern beachtet werden sollten. In diesem Zusammenhang schlägt er vor, Differenzierungen vorzunehmen. So sollte für ökologisch hochwertige Flächen, wie Vorranggebiete Natur und Landschaft, ein Abstand von 100 m zur Bebauung festgelegt werden. Bei einer Regelung zur reinen Gefahrenabwehr ist ein geringerer Abstand ausreichend.
KVR Bartscht erklärt, dass sich ein Abstand von 30 m vor allem auf Wohnbebauungen bezieht. Nach Auskunft von KVR Bartscht hat es in der Vergangenheit immer wieder Bebauungspläne gegeben, in denen Wohnungsbauvorhaben nah an den Wald herangerückt sind. Laut KVR Bartscht wird auch mehr Wald beansprucht, je dichter eine Wohnbebauung an den Wald heranrückt, beispielsweise durch Gartenhäuser. Weiterhin erläutert KVR Bartscht, dass das Thema Windenergie, insbesondere im Zusammenhang mit Wald, derzeit auf Landesebene diskutiert wird. Der Abstand zwischen Wald und Vorranggebieten Windenergienutzung sollte an anderer Stelle diskutiert werden.
KTA Blume äußert Zweifel an einer Auseinandersetzung mit der Gefahrenabwehr in der Raumordnung und merkt an, dass es in Niedersachsen keine rechtlichen Vorgaben zur Gefahrenabwehr gibt. Laut KTA Blume sprechen sich die Forstämter in der Regel für größere Abstände zwischen Wald und Bebauung aus, da sie für die Gefahrenabwehr zuständig sind. Er plädiert dafür, dass im RROP keine Regelungen zur Gefahrenabwehr getroffen werden sollten, sondern eher Vorgaben für die Bauleitplanung. Des Weiteren weist KTA Blume darauf hin, dass geklärt werden muss, ob in der Neuaufstellung des RROP eine Regelung des Abstandes zwischen Wald und Bebauung als Ziel oder als Grundsatz der Raumordnung erfolgen sollte.
Bzgl. der von Ang’e Werner vorgetragenen Inhalte zur Waldmehrung ergänzt KTA Gründel, dass das Vorkommen von Wäldern im Landkreis Lüneburg vor allem geologisch bedingt ist. Weiter erklärt KTA Gründel, dass es im Landkreis viele Waldinseln gibt, die kleiner als 2,5 ha und durch Wallhecken miteinander verbunden sind. KTA Gründel regt an, diese zu erhalten und zu ertüchtigen, ohne dabei den landschaftstypischen Charakter zu verändern.
KTA Dr. Voltmann-Hummes merkt an, dass in Niedersachsen 60 % der Wälder Privatwald sind. In diesem Zusammenhang erkundigt sie sich danach, wer Adressat einer Festlegung zur Waldmehrung in der Neuaufstellung des RROP ist. Ang’e Werner antwortet, dass solch eine Festlegung beispielsweise bei der Prüfung von Anträgen für Erstaufforstungen durch die Waldbehörde relevant ist.
KTA Gros schlägt vor, in der zeichnerischen Darstellung der Neuaufstellung des RROP für Flächen, die kleiner als 2,5 ha sind, Symbole anstatt Flächendarstellungen zu verwenden, da Symbole in diesem Fall besser sichtbar sind. Des Weiteren verweist KTA Gros auf die im Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Lüneburg 2017 (LRP) erarbeiteten ausgeräumten Landschaften, die sich seiner Ansicht nach für eine Waldmehrung eignen könnten. In der Neuaufstellung des RROP könnte an entsprechender Stelle auf den LRP verwiesen werden. Weiterhin sollte laut KTA Gros eine Waldmehrung nur dort angestrebt werden, wo die Waldarmut keinen naturräumlichen Hintergrund hat. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sollte in der Neuaufstellung des RROP herausgearbeitet werden, wo aufgrund der natürlichen Voraussetzungen kein Wald vorhanden ist. KTA Gros betont, dass Wald wegen des Klimawandels und der zunehmend problematischen Grundwassersituation von Bedeutung ist.
KTA Hövermann merkt an, dass in Kirchgellersen bereits seit Jahren Waldmehrung erfolgt, z. B. im Rahmen von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen beim Straßenbau.
Bzgl. der von Ang’e Werner präsentierten Inhalte zur Freihaltung von Aufforstung ergänzt KTA Hövermann, dass es sich bei den als Vorbehaltsgebiet von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet um Heideflächen handelt.
Anschließend fasst AV KTA Walter die wesentlichen Diskussionspunkte zum Thema Forstwirtschaft zusammen und leitet in die Diskussion über.
Hinsichtlich der Mindestgröße der Vorbehaltsgebiete Wald in der Neuaufstellung des RROP erkundigt sich KTA Blume danach, wie dies in der Praxis angewandt wird und ob als Vorbehaltsgebiete Wald auch Flächen festgelegt werden können, bei denen es sich noch nicht um Wald handelt. Ang’e Werner antwortet, dass mithilfe der Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald solche Flächen gesichert werden sollen, bei denen es sich gem. Biotoptypenkartierungen des LRP für den Landkreis Lüneburg und des Biosphärenreservatsplans Niedersächsische Elbtalaue um Wald handelt und die mind. 2,5 ha groß sind. Darüber hinaus können mittels einer Festlegung in der beschreibenden Darstellung auch solche Flächen gesichert werden, bei denen es sich im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG) um Wald handelt, die aber kleiner als 2,5 ha sind.
KVR Bartscht schließt sich der Antwort von Ang’e Werner an und betont, dass zwar durch die Festlegung einer Mindestgröße viele kleinere Waldflächen nicht in der Kulisse der Vorbehaltsgebiete Wald enthalten sein werden, diese aber durch die Festlegung in der beschreibenden Darstellung gesichert werden. Die Vorgaben des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) gelten unabhängig von einer regionalplanerischen Festlegung.
KTA Gründel merkt an, dass auch Wälder, die kleiner als 2,5 ha sind, erhalten bleiben müssen. Für die Neuaufstellung des RROP regt er an, dass hier keine Festlegung zu bestimmten Baumarten getroffen werden sollen, da sich die bevorzugten Baumarten klimabedingt ändern können. Die Festlegungen sollten sich am LÖWE-Programm orientieren.
Bzgl. des Abstandes zwischen Wald und Bebauung verweist KTA Gros auf seine vorherigen Aussagen im Zusammenhang mit dieser Thematik und regt für die Neuaufstellung des RROP eine Differenzierung der Abstände entsprechend der ökologischen Bedeutung der betreffenden Flächen und der Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr an. Für Ersteres empfiehlt KTA Gros einen Abstand von 100 m, für Letzteres einen geringeren Abstand.
KTA Prof. Dr. Bonin weist darauf hin, dass es bereits viele Bestandsgebäude in Wäldern gibt und merkt an, dass Siedlungen durchaus nah an den Wald heranrücken können. Der Abstand zwischen Wald und Bebauung wird in der Fraktion diskutiert. In diesem Zusammenhang merkt KTA Gros an, dass die Festlegungen des RROP nicht einzelne Gebäude betreffen, sondern als Vorgaben für die Bauleitplanung zu verstehen sind.
KTA Blume stimmt KTA Prof. Dr. Bonin zu und bestätigt, dass es bereits bebaute Standorte gibt, die nah an den Wald angrenzen. Laut KTA Blume wird es bei manchen Bestandsstandorten nah am Wald notwendig sein, für diese eine Bauleitplanung aufzustellen, etwa bei bestehenden Gewerbebetrieben. Solche Sonderfälle müssen bei der Formulierung einer Festlegung in der Neuaufstellung des RROP berücksichtigt werden. Gleichzeitig wünscht sich KTA Blume hier eine gewisse Flexibilität.
Im Zusammenhang mit der Frage nach einer Vermehrung des Waldanteils im Landkreis Lüneburg ergeht durch KTA Gros der Hinweis, dass Wälder eine große Bedeutung für den Trinkwasserschutz haben. Des Weiteren verweist KTA Gros auf mögliche Aussagen dazu im Niedersächsischen Landschaftsprogramm, das derzeit neu aufgestellt wird.
Bzgl. der Freihaltung von Aufforstung spricht sich KTAProf. Dr. Bonin für den Erhalt von Heideflächen aus und erkundigt sich nach den möglichen Auswirkungen einer Festlegung von Vorbehaltsgebieten von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet in der Neuaufstellung des RROP für Flächeneigentümer.
KVR Bartscht antwortet, dass die Festlegungen im RROP vor allem bei der Bearbeitung von Erstaufforstungsanträgen relevant sind. Aus seiner Sicht bietet es sich an, im RROP solche Biotoptypen zu benennen, die nicht aktiv aufgeforstet werden sollen, wie etwa wertvolles Grünland oder Heideflächen. Darüber hinaus äußert KVR Bartscht, dass aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen auch ohne eine Festlegung im RROP mindestens ein quantitativer Walderhalt, vielfach sogar Waldmehrung, erreicht wird. In Zukunft ist vor allem eine qualitative Weiterentwicklung des Waldes durch einen entsprechenden Waldumbau von Bedeutung.
KTA Gründel betont nochmals, dass sich die Festlegungen in der Neuaufstellung des RROP am LÖWE-Programm orientieren sollten. Hierzu merkt KVR Bartscht an, dass das LÖWE-Programm nicht für den Privatwald gilt und hier lediglich Empfehlungen ausgesprochen werden können.
AV KTA Walter bittet die Ausschussmitglieder darum, bis zur Ausschuss-Sitzung am 10.11.2020 in ihren Fraktionen ein Meinungsbild zu den diskutierten Themen, wie sie auch in der Vorlage 2020/216 festgehalten sind, einzuholen.
Anlagen zur Vorlage
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