07.09.2021 - 7 Elbbrücke Darchau/Neu Darchau; Sachstand zur Be...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Betriebs- und Straßenbauausschuss
- Datum:
- Di., 07.09.2021
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage (SBU)
- Federführend:
- Betrieb Straßenbau und -unterhaltung
- Bearbeitung:
- Jens-Michael Seegers
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Der Ausschussvorsitzende, KTA Kastens, verweist auf diverse Artikel, die in jüngster Zeit sowohl in der Zeitung als auch im Internet veröffentlich worden seien. Darin sei unterstellt worden, dass die aktuell von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Anhörung zur Umweltverträglichkeitsprüfung rechtlich nicht haltbar sei.
Herr Jüngerink vom Planungsbüro EGL erläutert den aktuellen Stand hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und geht insbesondere auf die Argumente einer Veröffentlichung des Landesverbands der Bürgerinitiativen Umweltschutz (BI) im Internet unter „wendlandnet“ ein.
In diesem Artikel seien einige fachliche, rechtliche und verfahrenstechnische Aspekte falsch und irreführend dargestellt worden.
BI: „Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist vergessen worden“
Diese sei jedoch durchgeführt worden, die Unterlagen dazu seien in Vorbereitung.
BI: „Dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ist rechtlich nicht haltbar“
Tatsächlich sei diese jedoch rechtlich erforderlich. Das Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls sei eindeutig und fachlich nicht zu beanstanden.
Bi. „Vor der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte eine Prüfung der Verträglichkeit mit den Zielen des FFH- und Vogelschutzgebiets durchgeführt werden müssen“.
Dies sei falsch, da im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen seien. Sollte im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung festgestellt werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes oder des EU-Vogelschutzgebietes eintreten könnten, sei eine Ausnahmeprüfung gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich.
BI: „Dass die FFH-Vorprüfung in die UVP integriert werden kann, ist abwegig. Die UVP ist in einem FFH- Und VS-Gebiet nachrangig“.
Diese Aussagen seien ebenfalls falsch. Zunächst müsse zwischen einer FFH-Vorprüfung und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (Hauptprüfung) unterschieden werden. Die FFH-Vorprüfung finde in der sogenannten Screening-Phase statt, d.h., die Genehmigungsbehörde hat dem Vorhabenträger vor dem Planfeststellungsverfahren mitzuteilen, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Die Screening-Phase stelle somit eine Vorbereitung dar. Die FFH-Vorprüfung sei eine grobe, überschlägige Prüfung der FFH-Verträglichkeit. Diesen Schritt habe die Planfeststellungsbehörde bereits durchgeführt. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei erforderlich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ein Verfahrensakt innerhalb eines Planfeststellungsverfahrens und könne somit auch nicht nachrangig sein, sondern sei erforderlich.
Aufgrund der Tatsache, dass für die Elbbrückenplanung noch nicht feststehe, ob erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete eintreten könnten, sei auch noch nicht klar, ob die EU-Kommission im Rahmen einer Ausnahmeprüfung gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG zu beteiligen sei.
Wie bereits ausgeführt, entfalte eine Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung, sondern sei lediglich ein Verfahrensakt innerhalb des Planfeststellungsverfahrens.
Zusammenfassend seien die Verfahrensschritte der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden, sondern bewegten sich im üblichen Rahmen.
Die Kartierungen seien weitestgehend abgeschlossen. Die Aufbereitung der erhobenen Kartierdaten erfolge sukzessive. Letzte Kartierungen (Fischotter, Biber) würden im November durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen würden dann die Naturschutzfachlichen Genehmigungsunterlagen (FFH-Verträglichkeitsprüfung; UVP; LBP, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) erstellt werden.









