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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Auszug

29.11.2023 - 6 Elbbrücke Darchau/ Neu Darchau; Sachstand zur B...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

BL Seegers erläutert, man habe in der letzten Sitzung vom 05.09.2023 bereits darauf hingewiesen, dass weiterhin mit Hochdruck an der Erstellung der Plan-Unterlagen gearbeitet werde, einige Fachbeiträge/Gutachten jedoch noch ausstehen würden.

Die bis Ende des Jahres in Aussicht gestellte Antragstellung könne noch nicht erfolgen, da die erforderlichen Fachbeiträge noch nicht in Gänze vorlägen.

EGL arbeitet mit Hochdruck an den Unterlagen. Seit einigen Wochen seien nahezu alle Mitarbeiter ausschließlich für die Planungsunterlagen des SBU tätig.

Er betont, dass insbesondere die detaillierte Prüfung des vermutlich sensibelsten Parts,mlich der Umweltplanungen mit entsprechenden rechtlichen Angriffspunkten, von entscheidender Bedeutung für die Erfolgsaussichten des Planfeststellungsverfahrens sei.

Um derart belastbare Unterlagen zu erstellen bedarf es aber Zeit. U.a. auch, um sich mit den beteiligten Naturschutzbehörden abzustimmen.

Das sei gut investierte Zeit, um nicht im Planfeststellungsverfahren Schiffbruch zu erleiden.

Daber hinaus sei zwischenzeitlich eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt worden, das erforderliche FFH-Ausnahmeverfahren wegen der Überschreitung des Orientierungswertes von 1.000m²r den Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ zu begleiten.

Von dort sei darauf hingewiesen worden, dass vor Antragstellung zur Planfeststellung insbesondere die landschaftspflegerischen Ausführungen zur Prüfung vorgelegt werden sollten, um auf evtl. Fallstricke und entsprechenden Ergänzungs-/Änderungsbedarf hinzuweisen.

Die vollständigen, detaillierten Unterlagen seien r die Prüfung zwingend erforderlich, um sowohl die Planfeststellung als auch das parallel einzuleitende FFH-Ausnahmeverfahren erfolgreich abschließen zu können.

Der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der NLG zur Aquise der erforderlichen Grundstücke sowohl für das Bauwerk, als auch für die erforderlichen Kompensations- und Kohärenzflächen stehe unmittelbar bevor. Der unterschriftsreife Vertrag liege seit gestern vor.

Die NLG werde also kurzfristig tätig werden.

Frau Johannes vomro EGL erläutert, dass Ihr Team mit Hochdruck an den Unterlagen für den Antrag auf Planfeststellung arbeiten würde.

Aktuell erfolgten die Erarbeitungen des UVP-Berichts im Sinne des UVPG, des Landschaftspflegerischen Begleitplans, des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Sinne § 34 BNatSchG.

Ein Großteil der für den UVP-Bericht auszuwertenden Fachbeiträge (Fachbeitrag Klimaschutz, Schallschutzgutachten, Luftschadstoffgutachen und Treibhausgasbilanz) lägen vor und seien berücksichtigt. Krankheitsbedingt verzögere sich die Abgabe des Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie, dessen Ergebnisse in Bezug auf das Schutzgut Wasser ebenso noch im UVP-Bericht zu berücksichtigen seien.

Seit September arbeite EGL u.a. am Kompensationskonzept einschl. Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Das Konzept sehe vor, einen Teil der Kompensation im Planungsraum zu realisieren, wie bspw. die Entwicklung einer Streuobstwiese bei Katemin und artenreiche Gras- und Staudenfluren sowie die Entwicklung von artenreichem Grünland. Weitere Maßnahmen würden auf der Darchauer Seite liegen, sowie im Flächenpool der NLG. Die Straßenabschnitterden durch Baumpflanzungen eingegrünt werden.

Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung seien die anlagebedingten, betriebsbedingten und die baubedingten Wirkfaktoren zu untersuchen. Die Stützpfeiler seien kürzlich von LAP/GRASSL minimal vergrößert worden, so dass die anlagebedingten Werte nun kurz über den Orientierungswerten gen.

In den letzten Wochen habe LAP/GRASSL gemeinsam mit der technischen Planung die Baustellenbereiche optimiert, so dass insgesamt die baubedingten Flächenbeanspruchungen auf das unbedingt Nötigste verringert worden seien. Durch Lager- und Montageflächen, sowie Transportwege betrage die rein temporäre Flächenbeanspruchung für ca. 2 bis 2,5 Jahre ca. 5,48 ha. Im Ergebnis würden allerdings durch baubedingte Flächenbeanspruchungen von drei FFH-Lebensraumtypen die Orientierungswerte überschritten und somit auch die Erheblichkeitsschwelle. Die FFH-Ausnahmenprüfung werde somit auch diese Betroffenheit neben den anlagebedingten berücksichtigten müssen.

Es seien kohärenzsichernde Maßnahmen als Ausgleich für die Flächenbeanspruchungen im Ausnahmeverfahren nachzuweisen.

Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag seien Artenschutzformblätter zu hinterlegen. Diese seien zu jeder betroffenen Art einzeln zu erstellen. Mengenmäßig und inhaltlich sei die Aufstellung der Artenschutzformblätter sehr aufwändig und werde noch Zeit in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus werde das Büro EGL die Ausarbeitung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen vornehmen. Ein wichtiger Part werde dabei der Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahmen sein.

Das Kompensationskonzept einschl. Kohärenzsicherungsmaßnahmen werde mit den drei zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmt. Durch die Betroffenheit des Gebietsteils C habe die Biosphärenreservatsverwaltung hier eine entscheidende Rolle.

Die Unterlagen für das FFH-Ausnahmeverfahren (Abweichungsprüfung) würden von EGL vorbereitet werden. Dabei seien die maßgeblichen Bestandteile darzustellen, die mit den zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses zu vergleichen seien. Die öffentlichen Interessen müssten gegenüber dem Interesse an der Unberührtheit des Natura 2000-Gebiets überwiegen.

KTA Schmidt vertritt die Auffassung, dass sich die Erheblichkeit relativ leicht ermitteln lasse. Aber, wie sehe es mit den zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses aus?

r die Ausnahme, so Frau Johannes weiter, seien zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig. D. h. das öffentliche Interessesse von besonderem Gewicht sein. Dabei gehe es allerdings nicht um unausweichliche Sachzwänge, sondern ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln.

KTA Puls fragt nach der Definition einer Streuobstwiese und ob die Wertigkeit vom Alter abhängig sei.

Das Alter, so Frau Johannes, spiele bei der Zuordnung keine Rolle. Auch ein junger Bestand könne als Streuobstwiese benannt werden. Eine Streuobstwiese definiere sich über Obstbäume / Hochstämme, die locker verstreut stünden und entsprechend gepflegt seien. Je älter der Baumbestand, desto höhernne die Bedeutung der Wiese sein.

KTA Hövermann fragt, ob der Landkreis von der durch die Bundesregierung beabsichtigten Verschlankung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beim Planungsverfahren zur Elbbrücke profitieren könne und welche Nutzung von extensivem Grünland möglich sei.

Frau Johannes erläutert, dass ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren voraussichtlich nur für bestimmte Projekte in Betracht komme. Das FFH-Recht sei dadurch nicht ausblendbar.

Das als Kompensations- / Kohärenzmaßnahmen vorgesehene extensive Grünland könne nicht als Weidefläche genutzt werden. Die Mahd der Fläche sei von der Vegetationsentwicklung abhängig.

Die Kostenr die Kompensationsmaßnahmen würden von EGL im Rahmen des Antrages auf Planfeststellung ermittelt werden. Aktuell sei davon auszugehen, dass die Kosten noch im veranschlagten Rahmen lägen.

KTA Schultz fragt, wer im Hinblick auf die gfls. geringen Erfolgsaussichten eines Planfeststellungsverfahrens und die daraus resultierenden finanziellen Belastungen des Landkreises die Reißleine ziehen würde.

KTA Kastens betont, dass seines Erachtens hierzu nach dem aktuellen Planungsverlauf keinerlei Notwendigkeit bestehe. Mögliche Problemlagen seien erkannt worden und würden mit der notwendigen Sorgfalt bearbeitet werden. Generell sei hervorzuheben, dass die von Frau Johannes dargestellte, umfangreiche und fundierte Vorbereitung der Planunterlagen unerlässlich sei. Die angestrebte Antragstellung mache von daher auch erst Sinn, wenn belastbare Planunterlagen erstellt worden seien.

 

 

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Beschluss

 

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Abstimmungsergebnis

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