12.11.2024 - 5 Haushaltsplan 2025 - FD Bauen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Sitzung:
-
Sitzung des Ausschusses für Hochbau
- Gremium:
- Ausschuss für Hochbau
- Datum:
- Di., 12.11.2024
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Bauen
- Bearbeitung:
- Corinna Wojak
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
FDLin Wojak trägt die Ansatzplanungen zu den Produkten 126-100 Vorbeugender Brandschutz, 521-000 Bau- und Grundstücksordnung, 522-000 Wohnbauförderung und 523-000 Denkmalschutz und -pflege vor und beantwortet Fragen dazu. Auf die Vorlage 2024/294 und ihre dem Protokoll beigefügte Präsentation wird Bezug genommen.
Einen Schwerpunkt ihrer Ausführungen stellt die zum 01.07.2024 in Kraft getretene NBauO-Novelle dar, die vom Fachdienst Bauen gegen allerhand Widrigkeiten zeitnah umzusetzen war.
Besonderes Unverständnis begegnet dem Wegfall der Einstellplatzpflicht für Wohnungen
(§ 47 NBauO). Hier hätte sie sich eine Differenzierung zwischen der Situation in größeren Ballungsräumen und den eher dörflich geprägten Gegenden in Niedersachsen gewünscht.
Dieses Unverständnis wird seitens der Sitzungsteilnehmer geteilt. Fraglich erscheint, ob der Landesgesetzgeber die Planungshoheit der Gemeinden und das örtliche Satzungsrecht aushebeln kann. Das werden letztlich die Gerichte entscheiden müssen. Da Mietwohnungen ohne Stellplätze wenig attraktiv erscheinen besteht die Hoffnung, dass Investoren auch ohne eine Stellplatzpflicht eine angemessene Anzahl von Stellplätzen schaffen.
Neu ist weiter eine mit dem § 70 a NBauO zunächst bis zum 31.12.2026 eingeführte Genehmigungsfiktion für die Schaffung von Wohnraum und Errichtung von Antennen oder Masten. Diese greift nach einer Frist von 3 Monaten, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Demgegenüber steht die Rücknahmefiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 3 NBauO. Werden die Mängel eines Antrages nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben, so gilt der Antrag 3 Wochen nach Ablauf der Frist als zurückgenommen und müsste ggf. neu gestellt werden. Da das Bauen grundsätzlich unterstützt werden soll, geht der Fachdienst Bauen sensibel mit diesen Vorschriften um.
Die Grenzabstandsvorschriften des § 5 NBauO wurden teilweise reduziert. Im § 85 a NBauO wurden Erleichterungen für Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen geschaffen und im § 85 b NBauO wird geregelt, dass an einmal genehmigte ortsveränderliche Bauten („Tiny-Häuser“) im Fall späterer Aufstellung an einem anderen Ort keine zusätzlichen grundstücksunabhängigen Forderungen gestellt werden.
Insgesamt ist festzustellen, dass durch die NBauO-Novelle 2024 weitere Verantwortlichkeiten von
der Bauaufsichtsbehörde auf den Bauherren und seinen Entwurfsverfasser verlagert werden. Dies bedeutet leider häufig eine Verlagerung des Tätigwerdens der Unteren Bauaufsichtsbehörde weg vom präventiven Genehmigungsverfahren hin zu einem repressiven bauaufsichtlichen Einschreiten
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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