30.10.2018 - 6 Festlegung einer Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 Sa...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Di., 30.10.2018
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanz- und Beteiligungsmanagement
- Bearbeitung:
- Margit Sauerbaum
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
KVR Mennrich berichtet über die Festlegung einer Wertgrenze nach §12 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO). Die Verwaltung schlägt eine Wertgrenze von 2,5 Mio. Euro für Baumaßnahmen bzw. von 500.000 Euro für die Beschaffung von Sachvermögen vor.
KTA Dubber hält die von der Verwaltung vorgeschlagenen Wertgrenzen für zu niedrig.
KTA Petersen bringt einen Änderungsantrag der CDU-Fraktion ein. Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO solle für bauliche Investitionen auf 5.000.000,00 Euro je Maßnahme und für Beschaffungen des Anlagevermögens auf 1.000.000,00 Euro je Sachgegenstand festgelegt werden.
KTA Gödecke fragt, ob die Verwaltung in der Lage sei, die ggf. erforderlichen Kosten-Nutzen-Analysen mit eigenem Personal zu erstellen oder ob externe Leistungen eingekauft werden müssten.
KVR Mennrich antwortet, dass Wirtschaftlichkeitsvergleiche in der Regel mit eigenem Personal durchgeführt werden könnten. Die Gebäudewirtschaft arbeite dann eng mit dem Controlling zusammen.
KTA Gründel stimmt dem Änderungsantrag zu.