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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Auszug

20.08.2024 - 8 Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

1. Welche Möglichkeiten gibt es für den Landkreis, betroffenen Familien bei der Gründung und Unterhaltung von Altenwohngemeinschaften zu helfen und zu unterstützen?

 

Der Begriff der Altenwohngemeinschaften ist nicht definiert. Interessierte finden ein Beratungsangebot

des Landes zu alternativen Wohnprojekten beim „NIEDERSACHSENBÜRO Neues Wohnen im Alter“.

 

2. Welche Rahmenbedingungen muss eine Altenwohngemeinschaft erfüllen, um eine

Anerkennung als teil- oder vollstationäre Unterbringung zu erhalten?

 

Eine Wohngemeinschaft ist in der Regel ein ambulantes Angebot. Eine Anerkennung als

teilstationäres oder stationäres Angebot wird in der Regel nicht angestrebt. Stationäre und

teilstationäre Angebote unterliegen den Regelungen des Heimrechts. Die Regelungen sind sehr streng

und starr. Die Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Heimrechts sind größer. Sind die Menschen,

die in einer Altenwohngemeinschaft leben, pflegebedürftig, sind unterschiedliche Organisationsformen

glich - die Definitionen und Voraussetzungen leiten sich aus dem Niedersächsischen Gesetz über

unterstützende Wohnformen (NuWG) ab:

 

Heim:

Ein Heimbetrieb unterliegt im vollen Umfang dem Heimrecht mit seinen Vorgaben. Die

Voraussetzungen sind so starr, insbesondere beim Personalschlüssel, dass diese Organisationsform

r Wohngruppen kaum anwendbar sein dürfte.

 

Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 solche

Wohngemeinschaften, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird zum Zweck des

Lebens in einer Haushaltsgemeinschaft, in der sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem

Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder

Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.

 

Betreutes Wohnen sind solche Wohnformen, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen

wird und in denen sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen

vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch nehmen, die über allgemeine

Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die

Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen

hinausgehen.

 

Tagespflege (teilstationär):

Als teilstationäres Angebot kennt die Pflege nur die Tagespflege. Nimmt die Einrichtung in der Regel

mindestens sechs Menschen auf, so findet § 4 Absatz 4 NuWG Anwendung (Heimrecht).

 

3. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Finanzierung auch anteilig über die Pflegekassen

ermöglicht wird?

 

Die Pflegekasse finanziert ausschließlich die Pflegeleistungen und nicht das Wohnen. Für

Wohngruppen wird ein Wohngruppenzuschlag (214 € je Monat) je anspruchsberechtigen Bewohner

gewährt. Die Höhe der Pflegeleistung ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig.

 

4. Wie unterstützt der Landkreis die Gründung neuer Mehrgenerationenhäuser und die Unterhaltung

bestehender?

 

Die Gründung von Mehrgenerationenhäuser wird durch Förderrichtlinien des Bundes und des Landes

unterstützt. In der Regel erfolgt die finanzielle Unterstützung durch die Standort-Kommune. Eine

finanzielle Förderung durch den Landkreis Lüneburg erfolgt nicht.

 

Die rechtliche Beratung ist den Rechtanwälten und die Planung den Projektplanern vorbehalten.

Interessenten haben die Möglichkeit, sich bei Projekten in der Region zu informieren.

 

Gemeinschaftlich Wohnprojekte:

https://neues-wohnen-nds.de/neue-wohnformen-und-nachbarschaften/projekte/gemeinschaftlichewohnprojekte/

 

Seniorenwohngemeinschaften in Niedersachsen stellen sich vor:

https://www.seniorenwohngemeinschaften.de/senioren-wg-niedersachsen

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

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Abstimmungsergebnis

Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage

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