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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2018/094  

Betreff: Neuwahl eines/einer ehrenamtlichen Vertreters bzw. Vertreterin des Landrats (stellvertretende Landrätin/stellvertretender Landrat)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Krambeer, Lisa
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Krambeer, Lisa
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
23.04.2018 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Schreiben der CDU-Kreistagsfraktion vom 19.03.18  
Schreiben von Herrn Dubber vom 19.03.18  

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Anlage/n:

Schreiben der CDU-Kreistagsfraktion vom 19.03.18

Schreiben von Herrn Dubber vom 19.03.18

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Schreiben der CDU-Kreistagsfraktion vom 19.03.18 (27 KB)      
Anlage 2 2 Schreiben von Herrn Dubber vom 19.03.18 (22 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Landrat hat drei gleichberechtigte ehrenamtliche Vertreter bzw. Vertreterinnen mit der Bezeichnung stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin.
  2. Herr Günter Dubber legt sein Amt als stellvertretender Landrat mit Ablauf des 22.04.2018 nieder.
  3. Die CDU-Kreistagsfraktion schlägt dem Kreistag vor, Herrn Norbert Thiemann als stellvertretenden Landrat zu wählen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

Sachlage:

Herr Günter Dubber teilte mit Schreiben vom 19.03.2018 mit, dass er aufgrund seiner Wahl zum neuen Fraktionsvorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion mit Ablauf des 22.04.2018 sein Amt als stellvertretender Landrat niederlegt.

 

Die CDU-Kreistagsfraktion teilte mit Schreiben vom 19.03.2018 mit, dass die Fraktion dem Kreistag vorschlägt, Herrn Norbert Thiemann als neuen stellvertretenden Landrat zu wählen.

 

Für die Wahl gilt § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Kreistagsmitglieds ist geheim zu wählen.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (mindestens 30 Mitglieder) gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

 

Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende/die Vorsitzende des Kreistages zu ziehen hat.

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