Vorlage - 19/112-2-1
|
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Satzung NLL - Stand 18.05.2020 (146 KB) | ||||
2 | Stiftungsgeschäft - Stand 18.05.2020 (123 KB) | ||||
3 | Naturschutzflächen (aktuell Feb. 2020) mit Bilanzwert (298 KB) | (247 KB) | |||
4 | Änderungseingabe SPD (114 KB) | ||||
5 | Abschlussvermerk (138 KB) |
Beschlussvorschlag:
Die Gründung einer Naturschutzstiftung mit der beigfügten Satzung und dem Stiftungsgeschäft wird beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Genehmigungen einzuholen
Ergänzender Beschlussvorschlag, Stand: 02.09.2020:
Gleichzeitig wird die Übertragung der im Stiftungsgeschäft aufgeführten Flächen als Stiftungskapital auf die Stiftung beschlossen
Sachlage:
Auf Grundlage des Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der CDU-Fraktion wurde der Satzungsentwurf für eine Naturschutzstiftung erarbeitet, mehrfach beraten und auf Grundlage der Beratungen fortgeschrieben. Nach der Umweltausschusssitzung am 18.02.2020 wurden abschließend noch die Gewässerunterhaltungsverbände und der Naturpark Elbhöhen-Wendland als Beiratsmitglieder ergänzt. Weitere Änderungen haben sich nicht ergeben.
In der Abfolge ist zunächst über die Gründung der Stiftung zu entscheiden. Diese ist von der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt zu genehmigen.
Nach dem Beschluss über die Stiftungsgründung wird im nächsten Schritt ein Beschlussvorschlag zu den an die Stiftung zu übertragenden Grundstücke erarbeitet. Die Grundstücke stellen laut Stiftungsgeschäft das Stiftungsvermögen dar. Es sollen all die Grundstücke übertragen werden, die sich als Flächenpool aufwerten lassen.
Damit die Stiftung tatsächlich handlungsfähig ist, müssen die personellen Ressourcen geschaffen werden. Hierfür besteht zumindest in der Anfangsphase ein Zuschussbedarf durch den Landkreis. Dieser wäre im Haushalt 2021 entsprechend darzustellen. Die Verwaltung geht incl. Sachkosten, aber ohne Büromiete, von jährlich 150.000,- € aus. Ziel ist es, diesen Betrag durch Erträge der Stiftung kontinuierlich zu reduzieren.
Aufgrund der aktuellen Situation bzgl. der Corona-Pandemie ist unklar, welche finanziellen Auswirkungen sich für den Kreishaushalt im Haushaltsjahr 2021 ergeben. Eine Entscheidung über den Zuschuss des Landkreises an die Stiftung in den nächsten Jahren muss im Zusammenhang mit dem Gesamthaushalt getroffen werden.
Aus Sicht der Verwaltung sollte die Gründung der Stiftung zum jetzigen Zeitpunkt unabhängig von der Haushaltssituation 2021 abgeschlossen werden. Eine Übertragung von Flächen sollte dann im nächsten Schritt in der Größenordnung stattfinden, die als Stiftungskapital erforderlich ist. Damit fallen zunächst keine Kosten für die Gründung der Stiftung an. Die Stiftung kann dann ihre Arbeit aufnehmen, sobald die finanziellen Mittel hierfür vom Landkreis zur Verfügung gestellt werden können.
Ergänzende Sachdarstellung 18.05.2020:
Aufgrund der Diskussion zur Personenzahl im Stiftungsbeirat wurde die Anzahl der Mitglieder, die von den Unterhaltungsverbänden gestellt werden, auf eine Person reduziert. Beigefügt ist eine Tabelle der Naturschutzflächen im Eigentum des Landkreises Lüneburg mit Bilanzwert. Zum jetzigen Zeitpunkt sollten aus Sicht der Verwaltung nur die Flächen an die Stiftung übertragen werden, die als Stiftungskapital notwendig sind. Die Verwaltung schlägt hierfür zwei Flächen in der Samtgemeinde Bardowick vor (siehe Stiftungsgeschäft), die auch in der beigefügten Tabelle farblich dargestellt sind. Weitere Flächen sollten dann später in Abstimmung mit der Stiftung übertragen werden. Der Vorlage wurden eine geänderte Satzung und eine geändertes Stiftungskonzept beigefügt.
Aktualisierte Sachlage der Verwaltung, Stand 11.06.2020:
Die SPD-Fraktion hat mit Datum vom 31.05.2020 eine Stellungnahme zur Satzung der Naturschutzstiftung mit Änderungswünschen eingereicht. Diese Stellungnahme ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung hat die Änderungswünsche der SPD-Fraktion geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich daraus kein Erfordernis, den im Umweltausschuss beschlossenen Satzungsentwurf zu ändern. Einige Punkte wären rechtlich nicht mit dem Sitftungsrecht vereinbar. Ob und inwieweit die Änderungen noch in den Satzungsentwurf einfließen sollen, obliegt der Entscheidung des Kreistages.
Die Verwaltung regt an, mit der im Satzungsentwurf beschlossenen Gremien- und Aufgabenstruktur die Arbeit der Stiftung zu beginnen und auf Grundlage der Erfahrungen dem hierfür später zuständigen Kuratorium bei Bedarf eine Änderung der Satzung vorzuschlagen.
Aktualisierte Sachlage der Verwaltung, Stand 02.09.2020:
Nach der Behandlung der Stiftungsgründung im Umweltausschuss am 11.05.2020 wurden an die Verwaltung ergänzende Fragen zur Wirtschaftlichkeit und zu steuerrechtlichen Rahmenbedingungen herangetragen, die geprüft wurden. Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung ist in dem zusätzlich angefügten Vermerk dargestellt. Durch die Übertragung der Grundstücke des Landkreises auf die Stiftung verschlechtert sich die Bilanz und damit der Ergebnishaushalt des Landkreises. Daher wird von der Verwaltung zunächst nur eine Übertragung der für die Erreichung des Stiftungskapitals notwendigen Größenordnung empfohlen. Die Flächen sind im Stiftungsgeschäft dargestellt. Weitere Flächen können dann je nach Bedarf und Haushaltslage nach und nach an die Stiftung abgegeben werden.
Das Finanzmanagement hat eine Steuerberaterkanzlei um eine erste steuerrechtliche Einschätzung zu den steuerrechtlichen Aspekten gebeten. Der Entwurf der Satzung der geplanten Naturschutzstiftung Landkreis Lüneburg sowie des Stiftungsgeschäftes wurden dem Steuerbüro in dem Zuge vorgelegt. Die Stellungnahme liegt dem Finanzmanagement vor und ist im wesentlichen wie folgt zusammenzufassen:
Leistungen des Landkreises Lüneburg an die Naturschutzstiftung unterliegen dann nicht der Umsatzsteuerpflicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Es muss sich bei der Zahlung des Landkreises an die Naturschutzstiftung um einen sogenannten "echten" Zuschuss handeln. Dies ist der Fall, wenn der Zuschuss dazu dient, die gemeinnützige Körperschaft nur allgemein in die Lage zu versetzen, ihre Zwecke erfüllen bzw. tätig werden zu können. Die Gewährung muss ohne Auflagen und bedingungslos erfolgen. Maßgebend ist das Förderungsziel, welches in den zugrundeliegenden Verträgen bzw. Vergaberichtlinien festzuschreiben ist.
Dementgegen sind Zahlungen des Landkreises an die Stiftung umsatzsteuerpflichtig, wenn die Zuschussgewährung mit der Erbringung einer konkreten Gegenleistung verknüpft ist. Eine Umsatzsteuerpflicht liegt weiterhin vor, wenn die Zuschüsse gewährt werden, damit die gemeinnützige Körperschaft (Naturschutzstiftung) in die Lage versetzt wird, hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, für deren Durchführung sich der Zuschussgeber die Letztverantwortung vorbehalten hat (sogenannte Ressortaufgaben). Ferner kann eine Grunderwerbsteuer für die Naturschutzstiftung anfallen, wenn der Landkreis Lüneburg eine Grundstückszuwendung an die Stiftung unter der Auflage vorsieht, dass die Stiftung fortan die öffentliche Pflichtaufgabe erfüllt.
Die Abgrenzung zwischen Zuschüssen, die der ideellen Tätigkeit dienen und Zuschüssen, die gewährt werden, damit die gemeinnützige Körperschaft - hier die Naturschutzstiftung - eine Leistung im Interesse des Zuschussgebers (Landkreis Lüneburg) erbringt, ist maßgebend abhängig vom Förderungsziel, das aus den Vereinbarungen, zum Beispiel den zugrunde liegenden Verträgen oder den Vergaberichtlinien hervorgehen muss.
Ziel des Landkreises Lüneburg ist es, die Leistungen an die Naturschutzstiftung in der Form auszugestalten, dass diese nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die steuerlichen Aspekte sehr vielfältig und einzelfallbezogen zu betrachten sind. Es wird daher beabsichtigt, die Ausgestaltung der vorgesehenen Überlassung von Grundstücken sowie der Gewährung von Zuschüssen an die Naturschutzstiftung durch einen Steuerberater begleiten zu lassen
|