Vorlage - 2022/178
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1 | Die-LKH-Arena-muss-auch-für-Veranstaltungen-politischer-Parteien-nutzbar-sein.pdf (76 KB) |
Es steht außer Frage, dass es sich bei der LKH Arena um eine kommunale öffentliche Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetz handelt. So hat es auch das Lüneburger Verwaltungsgericht festgestellt. Dass die Betriebsführung privatrechtlich ausgestaltet ist, ändert nichts an diesem Umstand.
Ein nachvollziehbarer Grund für die Einschränkung der Widmung dahingehend, dass die Durchführung politischer Veranstaltungen von Parteien ausgeschlossen sein soll, ist in der Beschlussvorlage nicht erkennbar und stand auch vor dem Mietersuchen der AfD zur Durchführung eines Landesparteitages nie zur Debatte.
Das hilflos anmutende Argument, dass die Arena ihr Image bilden muss, um mit einem stabilen Profil in die Zukunft zu gehen und der Verweis auf die schwierige Vergangenheit rund um den Bau der LKH-Arena, welche allein die politischen Entscheidungsträger in der Verwaltung zu verantworten haben, sind erkennbar vorgeschoben und in keinster Weise nachvollziehbar.
Dadurch, dass die AfD nunmehr einen Parteitag in der Arena abhalten wird, ist es nicht plausibel darstellbar, anderen Parteien dasselbe verwehren. Deshalb muss die mit erheblichen Steuermitteln errichtete Arena, die auch laut dem Gesellschaftervertrag „öffentlichen Zwecken“ dienen soll, auch für alle anderen demokratischen und nicht verbotenen Parteien für Veranstaltungen zur Verfügung stehen.
Auch weil Bau der LKH Arena erheblich teurer war, als ursprünglich veranschlagt und die Eröffnung und Inbetriebnahme mit Verspätung erfolgte, ist ein rentabler Betrieb der Arena für die Finanzen des Landkreises von erheblicher Bedeutung. Einnahmeausfälle durch Nichtvermietung an politische Parteien sind nicht akzeptabel. Insofern hätte der Beschlusses 2022/139 des Kreisausschusses - entgegen des Negierens in der Vorlage - sehr wohl finanzielle Auswirkungen.
Stephan Bothe
AfD Fraktion
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