Vorlage - 2022/222-2
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Richtlinie Zukunftsregionen in Niedersachsen (3879 KB) |
Sachlage:
Auf die Vorlagen 2022/222 und 2022/222-1 wird verwiesen.
Mit dem neuen Programm „Zukunftsregionen in Niedersachsen“ zielt das Nds. Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung darauf ab, langfristig attraktive Lebensverhältnisse in allen Teilen Niedersachsens sicherzustellen.
Die Umsetzung des Programms basiert auf zwei Rechtsgrundlagen:
- Fördergrundsätze zur Förderung des Regionalmanagements, die bereits veröffentlicht wurden
- Richtlinie zur „Umsetzung kooperativer Entwicklungsvorhaben und Modellvorhaben“, also für Projektförderungen im Rahmen der „Zukunftsregionen“, welche im Nds. Ministerialblatt veröffentlicht wurde. Die Richtlinie ist dieser Berichtsvorlage als Anlage beigefügt. Sie tritt zum 01.10.2022 in Kraft. Bis dahin sollen die „Zukunftsregionen“ mit Bewertung der „Zukunftskonzepte“ voraussichtlich ausgewählt sein.
Inhaltlicher Kern der Richtlinie ist die Darstellung der Fördergegenstände innerhalb der einzelnen Handlungsfelder. Bekanntermaßen hatte jede „Zukunftsregion“ mit ihrem „Zukunftskonzept“ ein oder zwei Handlungsfelder ausgewählt, in denen in den nächsten Jahren Entwicklungen, respektive Projektförderungen in der „Zukunftsregion“ gemeinschaftlich umgesetzt werden sollen.
Die genannten Fördergegenstände stellen also den Themenkorridor der zukünftigen Projektförderung in den Zukunftsregionen dar (sofern diese nicht durch das eigene „Zukunftskonzept“ eingeschränkt wurden).
Antragsberechtigt bei Vorhaben zur Umsetzung der Zukunftskonzepte sind:
- kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Anstalten
- von Gebietskörperschaften mit der Wirtschafts- und/ oder Beschäftigungsförderung betraute Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht
- gemeinnützige Einrichtungen und Betriebe sowie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen
- Gesellschaften mind. mehrheitlich im kommunalen Eigentum
- Kooperationsverbünde aus Wissenschaft, Gebietskörperschaften und/ oder gewerblichen Unternehmen
- Stiftungen des öffentlichen Rechts, Kammern und Verbände
- Universitäten und Hochschulen in staatlicher Verantwortung sowie staatlich anerkannte Hochschulen
- außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und ggf. weitere Forschungseinrichtungen
Zudem gelten entsprechend der Richtlinie folgende Fördereckpunkte für Projekte:
Fördersatz (EFRE/ ESF+): 40 % für die Region Weser-Ems und 60 % für die Region Lüneburg
Ausgabenhöhe: Untergrenze zuwendungsfähiger Gesamtkosten von Projekten liegt bei 100.000 Euro (d. h. kleinere Vorhaben können zumindest nicht unmittelbar gefördert werden); Untergrenze für Gutachten, vorbereitende Machbarkeitsstudien und Konzepte beträgt
25.000 Euro (Gesamtkosten)
Zuwendungsfähige Kosten: Ziffer 5.6 – die Arten der zuwendungsfähigen Kosten sind weit gefasst
Durchführungszeitraum: max. 36 Monate
Antragstellung: Bewilligungsstelle ist die NBank
Zu beachten ist, dass die Steuerungsgruppe der Zukunftsregion vorab die Förderwürdigkeit der Projektanträge prüft, diese Prüfung wird der NBank vorgelegt.
Die Zukunftskonzepte für die „Zukunftsregion Süderelbe- Die Region als Open Creative & Innovative Space“ und der „Zukunftsregion Elbtalaue- Heide- Wendland“ werden von Herrn Dr. Krüger (Süderelbe AG) sowie Herrn Jan Kobernuß (ift- Freizeit- und Tourismusberatung GmbH) im Ausschuss vorgestellt.
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