Berichtsvorlage - 2025/236
Grunddaten
- Betreff:
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Vorstellung der „Zivilen Alarmplanung“ im Landkreis Lüneburg
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Klimacheck:
- keine oder geringe Klimawirkung
- Federführend:
- Ordnung
- Bearbeitung:
- Annette Harneit
- Beteiligt:
- Fachbereich Bauen, Umwelt & Ordnung
- Verantwortlich:
- Sachse, Sonja
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten
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nur zur Information - keine Beratung
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26.08.2025
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Sachverhalt
Dem Bund obliegt die Aufgabe des Zivilschutzes. Diese Aufgabe umfasst die Verpflichtung, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- und verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.Dieser Auftrag ist in Artikel 73 Nr.1 des Grundgesetzes normiert
Der Zivilschutz wird in Zusammenarbeit mit den Ländern wahrgenommen. Das Land Niedersachsen hat im Nds. Katastrophenschutzgesetz die weitere Zuständigkeit für den Zivilschutz festgelegt. Die Maßnahmen des Zivilschutzes nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz obliegen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den unteren Katastrophenschutzbehörden.
Das für Innere zuständige Ministerium ist dabei gem. § 36 NKatSG ermächtigt, durch Verordnungen den Landkreisen die Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung zu übertragen.
Der Landkreis Lüneburg ist somit für die Zivile Alarmplanung zuständig.
Die dazugehörige alarmkalenderführende Stelle ist im Fachgebiet Bevölkerungsschutz des Fachdienstes Ordnung angesiedelt.
Die Verwaltung stellt dem Gremium die Aufgaben der Zivilen Alarmplanung vor.
Finanz. Auswirkung
