Berichtsvorlage - 2025/260
Grunddaten
- Betreff:
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Kommunale Konzernkredite und Konzernliquiditätskredite gemäß § 121a und § 122a NKomVG
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Klimacheck:
- keine oder geringe Klimawirkung
- Federführend:
- Finanz- und Beteiligungsmanagement
- Bearbeitung:
- Björn Mennrich
- Beteiligt:
- Fachbereich Mobilität & Finanzen
- Verantwortlich:
- Mennrich, Björn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung
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Kenntnisnahme
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10.09.2025
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Sachverhalt
Die Anfang 2025 neu eingeführten §§ 121a und 122a des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) eröffnen Kommunen die Möglichkeit, Kredite und Liquiditätskredite nicht nur für eigene Zwecke aufzunehmen, sondern diese unter bestimmten Voraussetzungen auch gezielt an ihre Beteiligungsunternehmen weiterzugeben. Diese Regelungen erweitern somit die klassische Konzernfinanzierung und schaffen eine rechtliche Grundlage für sogenannte „Konzernkredit-“ und „Konzernliquiditätskreditvergaben“ innerhalb kommunaler Unternehmensstrukturen.
Konkret erlaubt § 121a NKomVG, dass eine Kommune Kredite aufnimmt und diese an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts weiterreicht, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Voraussetzung ist, dass die Kreditmittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwendet werden.
Nach § 122a NKomVG können Kommunen, die ihren Höchstbetrag für eigene Liquiditätskredite nicht vollständig ausgeschöpft haben, den verbleibenden Betrag nutzen, um Liquiditätskredite an ihre eigenen Beteiligungsunternehmen weiterzugeben.
Die neuen Regelungen schaffen finanzielle Flexibilität und ermöglichen eine Bündelung des nötigen Wissens. Dem gegenüber stehen allerdings Ausfallrisiken für die Kommune. Um diese zu minimieren, sind im Vorwege sorgfältige Risiko- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzunehmen. Zudem sind beihilferechtliche Aspekte zu beachten. Die konkreten Konditionen für das Darlehen sind vertraglich zu regeln.
Über die Aufnahme von Konzernkrediten und –liquiditätskrediten entscheidet die Vertretung. Der Beschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Vergabe von Konzernkrediten im Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung vorstellen.
