Beschlussvorlage - 2025/274
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitgliedschaft im Kreistag a) Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Ingo Götz b) Verpflichtung von Felicia Theissen
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Klimacheck:
- keine oder geringe Klimawirkung
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Judith Bolz
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung; Recht und Kommunalaufsicht
- Verantwortlich:
- Brandt, Sebastian
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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18.09.2025
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Beschlussvorschlag
Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Ingo Götz (Bündnis 90/Die Grünen) wird aufgrund seiner Verzichtserklärung vom 14.08.2025 festgestellt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG). Im Anschluss ist die Nachfolgerin Felicia Theissen durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Sie ist gem. § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
Sachverhalt
Der Kreistagsabgeordnete Herr Ingo Götz hat durch schriftliche Erklärung, hier eingegangen am 14.08.2025, sein Kreistagsmandat niedergelegt. Gemäß § 52 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust dann in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Ingo Götz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachfolgerin ist Frau Felicia Theissen. Ihre Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 18.09.2025 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Ingo Götz.
Gemäß § 60 NKomVG ist Frau Felicia Theissen in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.
Finanz. Auswirkung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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27,2 kB
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