Beschlussvorlage - 2025/275
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitgliedschaft im Kreistag a) Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Barbara Freudenthal b) Verpflichtung von Egbert Bolmerg
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Klimacheck:
- keine oder geringe Klimawirkung
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Judith Bolz
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung; Recht und Kommunalaufsicht
- Verantwortlich:
- Brandt, Sebastian
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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18.09.2025
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Beschlussvorschlag
Der Sitzverlust der Kreistagsabgeordneten Barbara Freudenthal (Bündnis 90/Die Grünen) wird aufgrund ihrer Verzichtserklärung vom 19.08.2025 festgestellt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG). Im Anschluss ist der Nachfolger Egbert Bolmerg durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gem. § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
Sachverhalt
Die Kreistagsabgeordnete Frau Barbara Freudenthal hat ihr Mandat am 19.08.2025 niedergelegt. Gemäß § 52 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust dann in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Frau Barbara Freudenthal ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachfolger ist Herr Egbert Bolmerg. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 18.09.2025 mit der Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Barbara Freudenthal.
Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Egbert Bolmerg in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.
Finanz. Auswirkung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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27,2 kB
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