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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2025/255

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es gibt zwei Vorschlagsrechte. Das Vorschlagsrecht für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird unter Anwendung des Verteilungsverfahrens nach D‘Hondt gemäß § 71 Absatz 2 NKomVG wie folgt verteilt:

Fraktion SPD: 1 Wahlvorschlag

Fraktion CDU: 1 Wahlvorschlag

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter ist gemäß § 28 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

Auf Vorschlag werden die folgenden Personen gewählt:

- SPD: Herr Egbert Bolmerg

- CDU: Frau Christine Haut

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Sachverhalt

Nach § 14 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.

Die ehrenamtlichen Richter werden gemäß § 13 Abs. 1 SGG für fünf Jahre berufen.

Nach § 13 Abs. 3 SGG bleiben sie nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig.

Auf den Landkreis Lüneburg entfallen zwei Vorschlagsrechte.

Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Abweichend von § 28 S. 3 VwGO soll jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz des Berufungsverfahrens nur noch die erforderliche Anzahl von Vorschlägen (zwei) angefordert werden. Aus diesem Grunde ist sicherzustellen, dass die erstmalig oder zur erneuten Berufung Vorgeschlagenen zur Übernahme bzw. weiteren Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit auch bereit sind.

Die ehrenamtlichen Richter sollen gemäß § 16 Abs. 6 SGG im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

Im Jahr 2020 wurden folgende Personen vom Kreistag gewählt:

- Herr Meinhard Perschel
- Frau Nicole Ziemer

Herr Meinhard Perschel und Frau Nicole Ziemer wurden im Juli und Oktober 2020 mit Wirkung vom 01.08.2020  bzw. vom 01.11.2020 für die Dauer von 5 Jahren vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum ehrenamtlichen Richter bzw. zur ehrenamtlichen Richterin berufen.

1. Aktualisierung der Verwaltung vom 16.09.2025:

Die Beschlussempfehlung wurde um die benannten Wahlvorschläge der SPD-Fraktion und CDU-Fraktion ergänzt.

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Finanz. Auswirkung

a) für die Umsetzung der Maßnahmen: ______________€

 

b) an Folgekosten:    ______________€

 

c) Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

  im Haushaltsplan veranschlagt

 

  durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

  durch Mittelverschiebung im Budget

   Begründung:

 

  Sonstiges:

 

d) mögliche Einnahmen:

 wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

  ja

 

  nein

 

  klärungsbedürftig

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Klimacheck

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positive Klimawirkung

 

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negative Klimawirkung

 

stark negative Klimawirkung

 

 

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18.09.2025 - Kreistag

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