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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Anfrage an Fachausschuss / Kreistag - 2025/272

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Laut Präsentation der Elektrizitäts Werke Schönau (EWS) vom 21.08.2025, s. Anlage, besteht für das Windenergievorranggebiet Breetzer Berge, Teilfläche 01_06, Planreife. Das Unternehmen berichtete darüber hinaus, dass dem Landkreis bereits für die in der Präsentation beschriebenen sechs Windindustrieanlagen Bauanträge vorliegen würden.

 

Es handelt sich dabei um Bauwerke gigantischen Ausmaßes. Die Höhe solch einer Anlage beträgt mehrere hundert Meter, das Fundament solch einer Anlage hat einen Durchmesser von 29 m und besteht offenbar aus rund 1.000 m³ Stahlbeton.

 

Die kolossale Höhe der Anlagen wird anhand eines Fotos von  bestehenden Windindustrieanlagen,

auf dem die sechs von der EWS zur Genehmigung beantragten Anlagen hinzuskizziert wurden (s. Seite 13 der Präsentation), sehr deutlich.

 

Unsere Fragen dazu:      

1. Wie viele Bauanträge für Windindustrieanlagen liegen dem Landkreis Lüneburg aktuell vor?

2. Wie viele davon wurden für Standorte im Breetzer Wald beantragt? 

3. Besteht mit der von der EWS beschriebenen Planreife bereits die Möglichkeit einer vorzeitigen Baugenehmigung, gleichwohl das entsprechende Regionale Raumordnungsprogramm voraussichtlich erst im nächsten Jahr vom Kreistag beschlossen werden wird?

4. Welcher Zeitraum wird im Landkreis Lüneburg ungefähr benötigt, um einen Bauantrag für eine Windindustrieanlage mit den unglaublichen Ausmaßen wie den EWS-Anlagen zu prüfen und letztlich zu bewilligen?

5. Wann werden somit voraussichtlich erste Genehmigungen zum Bau solch außerordentlich mächtiger Bauwerke erteilt werden?

6. Wird den Erbauern bzw. Betreibern solcher Anlagen die Haftung für die sich ergebenden Umweltschäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anwohner auferlegt werden?

7. Werden die Eigentümer von Immobilien im engeren Umkreis von Windindustrieanlagen für den Wertverlust ihres Eigentums Entschädigungszahlungen erhalten?

 

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 03.09.2025:

zu 1:

Folgende Anträge nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz liegen aktuell vor:

Betzendorf   5 Anlagen

Bleckede I   4 Anlagen

Bleckede II   4 Anlagen

Westergellersen  6 Anlagen

Dahlem    6 Anlagen

Boitze    11 Anlagen

Nahrendorf   5 Anlagen

Kirchgellersen   7 Anlagen

Südergellersen I  5 Anlagen (Repowering)

Südergellersen II  6 Anlagen

Melbeck    1 Anlage (Repowering)

Thomasburg I   5 Anlagen

Thomasburg II   6 Anlagen

Reinstorf    10 Anlagen

Embsen   5 Anlagen (davon 4 Repowering)

In Summe sind dies 86 Windkraftanlagen.

zu 2:

6 Anlagen davon liegen in dem benannten Vorranggebiet, wobei dort bereits 6 Anlagen stehen. 3 der stehenden Anlagen werden im Wege des Repowerings durch 4 neue Anlagen ersetzt.

zu 3:

Für keine der o.g. Anlagen kann unter Berufung auf die Planreife bereits eine Genehmigung erteilt werden. Nur dort, wo repowert werden soll, kann nach Genehmigung ein Austausch erfolgen. Alle anderen Anträge wurden von den Antragstellern vor dem 30.06.2025 gestellt, um die Möglichkeit zu wahren, die Genehmigung unter erleichterten Bestimmungen (ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und mit sehr reduzierter artenschutzrechtlicher Prüfung) zu erhalten. Das setzt aber neben der rechtzeitigen Antragstellung auch bestandskräftige Vorranggebiete voraus (§ 6 WindBG in der alten Fassung). Nach Eingang des Antrags ist innerhalb eines Monats die Vollständigkeit zu prüfen. Die Antragsteller müssen ihre Unterlagen nach Überprüfung der Vollständigkeit (dies ist in allen Fällen bis Ende Juli 2025 geschehen) innerhalb von 3 Monaten vervollständigen (also Ende Oktober). Gelingt dies nicht, erfolgt eine Ablehnung. Sind die Unterlagen vollständig, muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten beschieden werden. Dabei hat der Antragsteller die Möglichkeit, einmalig eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist um bis zu einem Jahr zu beantragen. Von einem solchen Antrag ist auszugehen. Die Antragsteller erhoffen sich dann, dass das RROP bis dahin die von ihnen beplanten Flächen rechtskräftig als Vorrangflächen ausweist. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Ablehnung oder Antragsrücknahmen. Das Risiko liegt bei den Antragstellern.

zu 4:

siehe Antwort unter 3.

zu 5:

Unmittelbar nach Inkrafttreten des RROP, sofern die entsprechenden Flächen dort ausgewiesen sind.

zu 6:

Gesundheitsbeeinträchtigungen werden letztlich über die Grenzwerte für Schall und Schattenwurf definiert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Einhaltung der Werte - und das sicher zu stellen ist Aufgabe der Genehmigungsbehörde - keine Gesundheitsschäden eintreten. Umweltschäden ergeben sich in erster Linie im Bereich des Artenschutzes, der Versiegelung und vor allem dem Landschaftsbild. Diese sind durch Kompensation, ggf. die Zahlung einer Abgabe für ein Artenhilfsprogramm und Ersatzgeld sozusagen entschädigt. Weitere Schäden, z.B. fürs Grundwasser, müssen im Verfahren ausgeschlossen werden.

zu 7:

Eine Entschädigungszahlung gibt es nicht.

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