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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2025/313

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Landkreis Lüneburg gewährt der MOIN Mobilitätsinfrastruktur und -betriebs GmbH Landkreis Lüneburg Konzernkredite gemäß § 121a NKomVG in einer Gesamthöhe von 42.300.300 € (2025: 16.491.100 € und 2026: 25.809.200 €).

 

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Sachverhalt

 

Die MOIN Mobilitätsinfrastruktur und –betriebs GmbH Landkreis Lüneburg (MOIN) ist eine 100% Tochter des Landkreises Lüneburg. Sie wurde im Juli 2022 gegründet.

 

Gegenstand der MOIN ist der Betrieb der Schifffahrt, insbesondere die Anschaffung und der Betrieb eines Fährschiffs zwischen Neu Bleckede und Bleckede. Zudem ist die Beförderung von Personen im öffentlichen Personennahverkehr, im Gelegenheitsverkehr, der Linienverkehr ersetzen, ergänzen oder verdichten soll, und im freigestellten Schülerverkehr außerhalb der Schifffahrt im Landkreis Lüneburg. Diese Tätigkeiten können auch in der Umgebung des Landkreises Lüneburg ausgeübt werden, wenn das dem öffentlichen Zweck des Unternehmens dient und die berechtigten Interessen der Betroffenen gewahrt sind. Weiter ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb von dazugehöriger Infrastruktur wie Betriebshöfe, Werkstätten, Ladeinfrastruktur oder Tankstellen sowie die Erbringung von damit jeweils in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, Hilfs- und Nebengeschäften, die der Förderung des Hauptgeschäftes dienen.

 

Zur Sicherstellung des öffentlichen Nahverkehrs benötigt die MOIN Busse und die dafür erforderlichen Betriebshöfe und Infrastruktur.

 

Es ist geplant, dass der Landkreis Lüneburg die Investitionskosten für die Elbfähre einschließlich Fähranleger sowie für den Grunderwerb der Betriebsgrundstücke in Lüneburg und Reppenstedt zu 100% bezuschusst. Die weiteren Investitionskosten (z.B. Erwerb von Bussen, Ladeinfrastruktur, Baumaßnahmen Betriebshöfe) sind von der Gesellschaft über Darlehen zu finanzieren, soweit es keine Förderung Dritter gibt.

 

Das Darlehensvolumen die Jahre 2025-2026 beträgt 42.300.300 € (für 2025: 16.491.100 € und für 2026: 25.809.200 €). Diese Darlehen sollen durch den Anfang 2025 neu eingeführten § 121a des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) durch den Landkreis Lüneburg aufgenommen werden und an die MOIN für die Sicherstellung der Investitionsmaßnahmen im Rahmen der Neuaufstellung des ÖPNV im Landkreis Lüneburg weitergegeben werden. Eine detaillierte Aufgliederung über Höhe und Zeitpunkt der einzelnen Darlehen ist aus der Anlage 1 zu entnehmen. Ebenfalls ist für jedes Darlehen ein Vertrag mit festgelegten Konditionen abzuschließen (Mustervertrag siehe Anlage 2).

 

Die Bereitstellung von Konzernkrediten für die Investitionsfinanzierung der MOIN über den Landkreis Lüneburg ermöglicht die Umsetzung des gesamten Konzeptes für den öffentlichen Nahverkehr und verstetigt die Finanzierungskosten. Des Weiteren wird durch die Vergabe der Konzernkredite ein reibungsloser und nachhaltiger öffentlicher Nahverkehr gewährleistet.

 

Der Landkreis Lüneburg ist gehalten, Finanzierungsleistungen an die kreiseigenen Beteiligungsgesellschaften, zu denen auch Konzernkredite zählen, im Sinne des EU-Beihilferechts umzusetzen. Durch die Bereitstellung von Konzernkrediten zugunsten der MOIN übernimmt der Landkreis Lüneburg das Ausfallrisiko. Für den Ausgleich der Risikoträgerfunktion wird von der MOIN eine jährliche marktübliche Provision eingefordert. Ebenfalls wird der marktübliche Zinssatz für das Konzerndarlehen berechnet und vertraglich festgehalten.

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Konzernkrediten gemäß § 121a NKomVG liegen vor. Durch die Kapitalausstattung der MOIN ist eine Inanspruchnahme aus dem Rechtsgeschäft nicht zu erwarten. Die Konzernkreditgewährung ist vorher bei der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

Es wird empfohlen, die erforderlichen Konzernkredite aufzunehmen und der MOIN für ihre Investitionsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

 

Für die Aufnahme von Konzernkrediten zugunsten der MOIN in Höhe von insgesamt 42.300.300 € (2025: 16.491.100 €; 2026: 25.809.200 €) ist gemäß § 121a Abs. 1 NKomVG ein Kreistagsbeschluss notwendig.

 

Der Beschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 121a Abs. 4 NKomVG schriftlich anzuzeigen. Der Konzernkredit darf grundsätzlich frühestens sechs Wochen nach der Anzeige aufgenommen werden. Die Kommunalaufsicht kann die Frist allerdings auch verkürzen oder verlängern. Die Verwaltung wird versuchen, im Gespräch mit der Kommunalaufsichtsbehörde eine Verkürzung der Frist zu erwirken.

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Finanz. Auswirkung

a) für die Umsetzung der Maßnahmen: ______________€

 

b) an Folgekosten:    ______________€

 

c) Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

   im Haushaltsplan veranschlagt

 

   durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

   durch Mittelverschiebung im Budget

   Begründung:

 

   Sonstiges: Der Konzernkredit kann über den in § 2 der Haushaltssatzung

festgesezten Höchstbetrag der Kreditaufnahmen hinaus aufgenommen werden.

 

d) mögliche Einnahmen:

 wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

   ja

 

   nein

 

   klärungsbedürftig

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.11.2025 - Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung

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10.11.2025 - Kreisausschuss

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