Beschlussvorlage - 2025/359
Grunddaten
- Betreff:
-
Einteilung des Landkreises Lüneburg in Wahlbereiche für die Kreiswahl 2026
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Klimacheck:
- keine oder geringe Klimawirkung
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Sebastian Brandt
- Beteiligt:
- Fachbereich Bauen, Umwelt & Ordnung; Recht und Kommunalaufsicht
- Verantwortlich:
- Fürst, Silke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Kreisausschuss
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Beratung
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●
Geplant
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Kreistag
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Entscheidung
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12.11.2025
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Sachverhalt
Gemäß § 7 Abs. 4 NKWG ist der Landkreis Lüneburg als Wahlgebiet für die Kreiswahl in mehrere Wahlbereiche aufzuteilen. Gemäß § 7 Abs. 5 NKWG bestimmt der Kreistag die Zahl der Wahlbereiche und deren Abgrenzung, sobald der Wahltag bestimmt ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.
Die Niedersächsische Landesregierung hat am 25.05.2025 die Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen 2026 beschlossen und damit festgelegt, dass die allgemeinen Neuwahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen am 13.09.2026 stattfinden. Dieser Termin gilt folglich auch für die Kreiswahl 2026.
Die Mindest- und die Höchstzahl der zu bildenden Wahlbereiche richtet sich nach der Zahl der zu wählenden Kreistagsabgeordneten. Die Zahl der Abgeordneten wiederum richtet sich nach der Einwohnerzahl. Dabei ist gemäß § 177 Abs. 2 S. 1 NKomVG die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde nach einem Stichtag ermittelt hat, der mindestens 12 und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegt. Es liegen jetzt die Einwohnerzahlen zum 30.06.2025 vor. Dieses Datum liegt innerhalb des vorgenannten Zeitrahmens. Für den Landkreis Lüneburg beträgt die Einwohnerzahl zu diesem Stichtag 179.015.
Gemäß § 46 Abs. 2 NKomVG sind in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58 Abgeordnete zu wählen. In diesem Fall sind mindestens 4 und höchstens 8 Wahlbereiche zu bilden.
Gem. § 7 Abs. 6 NKWG sind bei der Abgrenzung der Wahlbereiche folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die örtlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.
2. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 % betragen.
3. Die Grenzen der Gemeinden oder Samtgemeinden sollen eingehalten werden.
Hinsichtlich der Nr. 2 wird auch der aktuellen Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 16.12.2024 (StGH 5/23) zur Einteilung der Wahlkreise anlässlich der zurückliegenden Landtagswahl 2022 Rechnung getragen, die eine Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl von nicht mehr als 15 % vorsieht und absehbar auch in die Regelungen des NKWG aufgenommen werden soll.
Die in der Anlage 1 vorgeschlagene Wahlbereichseinteilung entspricht der Einteilung anlässlich der Kreiswahl 2021 und erscheint nach verwaltungsinterner Vorbesprechung und Würdigung der aktuellen Entwicklungen auch für die Kreiswahl 2026 als praktikabel und rechtskonform.
Finanz. Auswirkung
a) für die Umsetzung der Maßnahmen: ______________€
b) an Folgekosten: ______________€
c) Haushaltsrechtlich gesichert:
im Haushaltsplan veranschlagt
durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe
durch Mittelverschiebung im Budget
Begründung:
d) mögliche Einnahmen:
wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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105,7 kB
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