Antrag an Fachausschüsse - 2025/349
Grunddaten
- Betreff:
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Prüfauftrag der Gruppe Die Linke / Die Partei und der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 29.10.2025 zum Thema "Sandabbau S 35 Boltersen"
(im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 20.11.2025)
- Vorlageart:
- Antrag an Fachausschüsse
- Klimacheck:
- stark positive Klimawirkung
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Kreistagsbüro
- Beteiligt:
- Regional- und Bauleitplanung
- Verantwortlich:
- Gruppe DIE LINKE / DIE PARTEI, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Raumordnung
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Entscheidung
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08.12.2025
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Beschlussvorschlag
Prüfauftrag der Gruppe DIE LINKE/Die PARTEI und der Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen zur nächsten Raumordnungssitzung zum Thema Sandabbau S 35 Boltersen
Wir bitten die Verwaltung nochmals im Interesse der Einwohner*innen zu prüfen, die Sandabbauvorrangfläche S35 bei Boltersen aus dem aktuellen RROP Entwurf herauszunehmen und durch Ausweisung einer konfliktfreieren Vorrangfläche zu ersetzen. Das Ergebnis soll in der nächsten Sitzung des Raumordnungsausschuss am 08.12.2025 vorgestellt werden.
Sachverhalt
Begründung:
Bei den letzten Beratungen zum RROP wurde hauptsächlich über den Bereich Windkraft informiert und diskutiert. Dabei wurden andere Bereiche wie die Rohstoffsicherung kaum noch thematisiert. Doch auch hier heißt es, die Bevölkerung mitzunehmen, was uns im Fall Sandabbau S35 Boltersen nicht gegeben scheint. Wir halten weiterhin die Nähe der Fläche zum Ort als nicht geeignet und konterkariert den Begriff „Schutzgut Mensch“.
Um Klagen wegen eines substanziell nicht ausreichend erfolgten Flächenauswahlverfahrens mit erforderlichen Abwägungen im Sinne der Grundsätze der Landesraumordnung zu vermeiden, sollten weitere potentielle Abbauflächen ermittelt und abgewogen werden.
Dazu eine aktualisierte Stellungnahme der BI Boltersen als Anhang.
Stellungnahme der Verwaltung vom 20.11.2025:
Der Landkreis Lüneburg ist nach Vorgabe des Landes-Raumordnungsprogramm (LROP 2022) verpflichtet über das RROP 2025 den Rohstoffbedarf mindestens für die kommenden 30 Jahre zu sichern. Die Rohstoffversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge.
Da die Rohstoffe standortgebunden vorliegen, ergibt sich die Festlegung der Standorte von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Rohstoffgewinnung v.a. aus der Rohstoffqualität und der Mächtigkeit der Rohstoffe im Boden. Grundlage ist die Rohstoffsicherungskarte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als offizielle Bodenkarte des Landes. Diese ist im LROP 2022 als Grundlage für die Ausweisung von geeigneten regional bedeutsamen Rohstoffvorkommen im RROP vorgegeben und berücksichtigt Aufschlussbohrungen, die im NiBIs einsehbar sind.
Der Landkreis Lüneburg hat im Zuge der Neuaufstellung des RROP ein Rohstoffgutachten erstellen lassen, in dem auf dieser Grundlage Rohstoffverfügbarkeiten geprüft, Rohstoffbedarfe erhoben und entsprechende Flächen nach landkreisweit einheitlichen Kriterien ermittelt wurden.
Das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung S_35 Boltersen sichert ein regional bedeutsames Kiessandvorkommen der 2. Ordnung mit einer Mächtigkeit von 15 m. Als Lagerstätte 2. Ordnung ist die Rohstoffqualität und -mächtigkeit vom LBEG bereits bis zu einem gewissen Grad geprüft. Eine Mächtigkeit von 15 m ist zudem vergleichsweise hoch. Dementsprechend sind vom LBEG in seiner Stellungnahme diesbezüglich keine kritischen Hinweise zu dieser Fläche vorgetragen worden. Es ist davon auszugehen, dass das Gebiet für einen Abbau grundsätzlich gut geeignet ist.
Wie im Rohstoffgutachten dargelegt, werden die Kiessande hauptsächlich in der Bauwirtschaft, insbesondere im Tiefbau genutzt. Eine Nutzung findet jedoch auch in anderen baunahen Verwendungsbereichen, dem Deichbau oder in der Landwirtschaft statt. Dass aufgrund der Beschaffenheit / Körnung des anstehenden Materials die Nutzung auf bestimmte Bereiche beschränkt ist, ist in der Bedarfsprognose des Gutachtens bereits berücksichtigt.
Der Überdeckungsfaktor von 3 bis 5 nicht 3,0 bis 3,5 wie in der Stellungnahme genannt ist der von der fachlich zuständigen Behörde, dem LBEG, angesetzte Empfehlungswert. Durch diesen Überdeckungsfaktor wird berücksichtigt, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Belange der tatsächlichen Verfügbarkeit der Rohstoffe für den Abbau noch entgegenstehen können. Da grundsätzlich ausreichend Flächen für die regionalplanerische Sicherung zur Verfügung stehen, besteht kein sachlich plausibler Grund, von der Empfehlung des LBEG abzuweichen. In der Überarbeitung des 1. Entwurfes mussten bereits zwei Vorranggebiete Rohstoffgewinnung gestrichen und zwei weitere verkleinert werden. Der aus diesem Grund im 2. Entwurf reduzierte Überdeckungsfaktor von 3,0 liegt bereits am unteren Rand der Empfehlung des LBEG. Es wurden im Gegenteil im Beteiligungsverfahren für den 2. Entwurf auch Forderungen vom LBEG sowie anderen hinsichtlich der Festlegung weiterer Flächen zur Erhöhung des Überdeckungsfaktors vorgebracht.
Ein Abstand eines Vorrang- oder Vorbehaltsgebietes von 200 m zu Wohnbebauung ist ausreichend, um im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für konkrete Abbauvorhaben Vermeidungsmaßnahmen zu bestimmen, die mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub etc. auf ein Maß begrenzen, das entsprechend der geltenden Umweltstandards als unerheblich eingestuft wird und gemäß der Rechtsprechung von den Betroffenen als zumutbar hingenommen werden muss. Dies kann etwa durch zeitliche Einschränkungen, Vorgaben von Transportwegen, Abbautiefen, die Anlage von randlichen Erdwällen und Bepflanzungen oder durch abschnittsweisen Abbau erfolgen. Ein Abstand von 200 m wird landkreisweit einheitlich als Abstandskriterium herangezogen, sodass er auch auf andere Orte zutrifft, etwa auf Soderstorf S_6 oder Rullstort S_33. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre es daher sachlich nicht angemessen, das Vorranggebiet S_35 bei Boltersen zu streichen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Festlegung von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung im RROP lediglich eine Überbauung der Fläche durch entgegenstehende Nutzungen verhindert. Sie bereitet keine Genehmigung vor und bewirkt auch keinen Ausschluss eines Rohstoffabbaus außerhalb der im RROP gesicherten Vorrang- und Vorbehaltsflächen.
Prüfung der vorgeschlagenen alternativen Flächen:
Bei beiden in der Stellungnahme der BI Boltersen vorgeschlagenen Flächen handelt es sich um Teilflächen einer Lagerstätte südwestlich von Barendorf (2729 S/10, Lagerstätte 2. Ordnung).
A) nördliche Fläche zwischen Barendorf und Elbeseitenkanal:
Die vorgeschlagene Fläche liegt zwischen Barendorf und geplanter A 39 unter Ackerflächen, die im RROP als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft -aufgrund besonderer Funktionen- festgelegt sind und reicht bis zu 350 m an Barendorf heran.
Anlässlich des Prüfantrags erfolgte eine erneute Abstimmung mit dem LBEG. Während das Gebiet S_35 durch dicht liegende Bohrungen gut erkundet ist und eine sichere Eignung mit einer hohen Mächtigkeit von ca. 15 m aufweist, bestehen hinsichtlich der Eignung der Lagerstätte 2729 S/10 größere Unsicherheiten: Es gibt nur zwei Bohrungen, die zudem doppelt so weit auseinander liegen. Der Erkundungsstand ist damit deutlich geringer, die Eignungsprüfung nicht abgeschlossen; es wären zusätzliche Bohrungen notwendig. Zudem sind aufgrund der bisherigen Bohrungen zurzeit eine deutlich geringere Mächtigkeit des Rohstoffs von 4 m anzunehmen und die Rohstoffqualität als geologisch gleichwertig oder schlechter zu bewerten. Aus diesen Gründen empfiehlt das LBEG explizit nicht die Ausweisung dieser Fläche als Vorranggebiet Rohstoffgewinnung im RROP.
Der Abstand zum Ort Barendorf ist zwar etwas größer als im Falle von S_35 zu Boltersen, es handelt sich jedoch nicht um eine „abgelegene Lage“. Aufgrund der südwestlichen Lage liegt die Fläche ebenfalls in Hauptwindrichtung zum betroffenen Ort Barendorf. Zudem ist Barendorf durch eine bestehende aktive Abbaufläche in etwa 1.200 m Entfernung, das mit einem Abstand von 900 m südlich geplante Windenergiegebiet OST_04 sowie das Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung S_30 östlich Barendorfs bereits stärker (vor-)belastet. Die Erschließung der Alternativfläche würde nach Auskunft des LBEG LKW-Transporte durch den Ort Barendorf hindurch erfordern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Barendorf ein Grundzentrum ist und damit als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung der Samtgemeinde Ostheide fungiert. Die Betroffenheiten werden hier daher insgesamt als größer eingestuft.
Zudem liegt die Fläche genauso wie S_35 in ca. 100 m Entfernung südlich eines Waldgebiets, das als Vorranggebiet Natur und Landschaft überlagert mir einem Vorranggebiet Biotopverbund gesichert ist, würde also als Ergebnis einer Umweltprüfung nicht weniger zur Umweltbelastung beitragen (LROP 3.2.2 01 Satz 4 „Der Abbau von Lagerstätten ist auf die Gebiete zu lenken, in denen Nutzungskonkurrenzen und Belastungen für die Bevölkerung und die Umwelt am geringsten sind.“)
B) südliche Fläche zwischen Volkstorf und Barendorf:
Es handelt sich um eine bereits genehmigte aktive Bodenabbaufläche. Die Fläche liegt im Bereich der Windenergiefläche OST_04_07. Es widerspricht der Intention einer langfristigen Flächensicherung für 30 Jahre, Flächen als Vorranggebiet Rohstoffsicherung festzulegen, für die bereits eine Abbaugenehmigung vorliegt, da diese entweder bereits teilweise ausgebeutet werden oder mit einem zeitnahen Abbau zu rechnen ist. Eine Erweiterung der Fläche nach Norden würde eine Streichung der Teilfläche OST_04_07a des Vorranggebietes Windenergienutzung erfordern, weshalb diese Alternativfläche nicht in Betracht gezogen wird.
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Ausschnitt aus Luftbildaufnahmen 2024 unter Einblendung der Vorranggebiete Autobahn und Windenergienutzung, der Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung und der Abbaustätten (Sterne rot: stillgelegt; grün: aktiv; braun: Rekultivierung, Sukzession)
Anlagen
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(wie Dokument)
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