Berichtsvorlage - 2025/404
Grunddaten
- Betreff:
-
Austritt aus dem Bündnis für biologische Vielfalt
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Klimacheck:
- keine oder geringe Klimawirkung
- Federführend:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Stefan Bartscht
- Verantwortlich:
- Bartscht, Stefan
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Umweltschutz
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Kenntnisnahme
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05.02.2026
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Sachverhalt
Im Jahr 2012 ist der Landkreis Lüneburg dem Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ beigetreten. Inzwischen hat das Bündnis 429 Mitglieder. Von allen Landkreisen bundesweit sind lediglich 18 Mitglied im Bündnis, davon 6 aus Niedersachsen. Zuletzt wurde im Jahr 2019 im Umweltausschuss über die Mitgliedschaft diskutiert. Das Angebot des Bündnisses richtet sich fast ausschließlich an Städte und Gemeinden und stellt für diese sicherlich auch eine wertvolle Austauschplattform dar. Für Landkreise ergibt sich kein Mehrwert. Auch der Landkreis Lüneburg hat bisher keine Angebote des Bündnisses wahrgenommen und beteiligt sich nicht aktiv an der Gremienarbeit. Interessant ist grds. der regelmäßige Newsletter mit Berichten über Aktionen, aber auch diese sind ausschließlich auf Kommunen ausgerichtet (Park- und Grünanlagen, Verkehrsinseln usw.). Lediglich sehr sporadisch wurde an kurzen Online-Veranstaltungen teilgenommen, soweit fachliches Interesse bestand.
Im vergangenen Jahr wurde der jährliche Mitgliedsbeitrag auf 740,- € angehoben (vorher 600,- €). Wie oben beschrieben ist die Mitgliedschaft des Landkreises Lüneburg allenfalls symbolisch zu betrachten. Auch wenn dies nur ein geringer Beitrag ist, hat die Verwaltung daher die Mitgliedschaft zum 31.12.2025 fristgerecht und rechtswirksam gekündigt. Eine erneute Mitgliedschaft könnte nur durch einen Wiedereintritt begründet werden.
Die Verwaltung prüft regelmäßig den Nutzen von Mitgliedschaften und in dem Zusammenhang auch die Sinnhaftigkeit von Beitragszahlungen. Haushaltsmittel sollen insbsondere für Mitgliedschaften aufgewendet werden, bei den der Landkreis aktiv mitgestalten kann, wie dies z.B. im Wasserforum der Fall ist. Aufgrund des finanziellen Umfangs und der Tatsache, dass der Austritt faktisch keine Auswirkungen hat, wurde über die Kündigung im Rahmen der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung durch die Verwaltungsleitung entschieden. Auch wenn der Beschluss über die Mitgliedschaft seinerzeit in den politischen Gremien gefallen ist, impliziert dies nicht die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über den Austritt. Im Aufgabenkatalog des Kreistages nach § 58 NKomVG oder in der Hauptsatzung ist diesem keine explizite Zuständigkeit zugewiesen. Die Verantwortlichkeit des Landrates wurde im Hause noch einmal juristisch geprüft und bestätigt.
Finanz. Auswirkung









