Beschlussvorlage - 2026/050
Grunddaten
- Betreff:
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Neufassung der Richtlinie des Landkreises Lüneburg für die Aufnahme von Krediten
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Klimacheck:
- keine oder geringe Klimawirkung
- Federführend:
- Finanz- und Beteiligungsmanagement
- Bearbeitung:
- Anna Gißel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung
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Beratung
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11.03.2026
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Bereit
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Kreisausschuss
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Beratung
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Bereit
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Kreistag
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Entscheidung
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Sachverhalt
Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG haben Kommunen Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen. Die derzeit geltende Kreditrichtlinie des Landkreises Lüneburg stammt noch aus dem Jahre 2006.
Nachdem das Nds. Ministerium für Inneres und Sport im Runderlass vom 27.06.2025 die Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften neu geregelt hat, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ein darauf abgestimmtes neues Muster einer Kreditrichtlinie herausgegeben. Die Kreditrichtlinie des Landkreises Lüneburg soll nun an die neue Musterrichtlinie angepasst werden, die den bisher gängigen und neu eingeführten Vorgaben entspricht.
Anbei befindet sich eine Gegenüberstellung der alten und neuen Kreditrichtlinie, in der die Änderungen gelb hervorgehoben sind. Gravierendste Neuerung ist die Ausweitung der Richtlinie auf Konzernkredite und Konzernliquiditätskredite.
Die Richtlinie ist gem. § 58 Abs. 1 Nr. 15 NKomVG vom Kreistag zu beschließen.
Gegenüberstellung der alten und neuen Kreditrichtlinie
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Bisher geltende Kreditrichtlinie von 2006 |
Neue Kreditrichtlinie |
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§ 1 Anwendungs-bereich |
Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 92 Abs. 1 NGO). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 94 NGO) bleibt unberührt. |
Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 120 Abs. 1 NKomVG). Die Aufnahme von Krediten und Liquidi- tätskrediten (nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NKomVG), Konzernkrediten (§ 121a NKomVG), Liquiditätskrediten (§ 122 Abs. 1 Satz 1 NKomVG ) und Konzernliquiditätskrediten (§ 122a NKomVG) bleiben unberührt. |
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§ 2 Definition |
Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als endgültiges Deckungsmittel (§ 59 Nr. 32 GemHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. |
Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Tilgung von Dritten oder von Sonder- vermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als Deckungsmittel (§ 60 Nr. 30 KomHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. |
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§ 3 Kreditauf-nahme |
(1) Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (§ 83 Abs. 3 NGO) (2) Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung vom Kreistag beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des § 88 Abs. 2 NGO (vorläufige Haushaltsführung) oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach § 92 Abs. 3 NGO zulässig. (3) Es sind mehrere Kreditangebote einzuholen. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist. (4) Die Laufzeit der Kredite sollte mit Blick auf eine Refinanzierung aus Abschreibungen unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Investitionen gewählt werden, soweit dies im Rahmen der Gesamtdeckung möglich ist. |
(1) Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (§ 111 Abs. 6 NKomVG). (2) Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung vom Kreistag beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des § 116 Abs. 2 NKomVG oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach § 120 Abs. 3 NKomVG zulässig. (3) Es sind mehrere Kreditangebote einzuholen. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist. (4) Die Kreditlaufzeit soll auf die Refinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Gesamtdeckungsprinzips abgestellt sein. Dies gilt auch für Art und Umfang der Tilgung. |
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§ 4 Derivate |
(1) Derivate können zur Begrenzung der Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass zwischen Finanzderivat und dem zugrunde liegenden Kreditgeschäft Übereinstimmung hinsichtlich des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses, der Höhe und der Laufzeit besteht. Das Derivat kann sich auch auf einen zeitlich oder hinsichtlich der Höhe begrenzten Anteil des Kreditgeschäftes beziehen. (2) Der Einsatz von Derivaten ist nur im Rahmen der haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel zulässig. (3) Spekulationsgeschäfte mit Derivaten sind unzulässig. |
(1) Derivate können zur Begrenzung der Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass zwischen Finanzderivat und dem zugrunde liegenden Kreditgeschäft Übereinstimmung hinsichtlich des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses, der Höhe und der Laufzeit besteht. Das Derivat kann sich auch auf einen zeitlich oder hinsichtlich der Höhe begrenzten Anteil des Kreditgeschäftes beziehen. (2) Der Einsatz von Derivaten ist nur im Rahmen der haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel zulässig. (3) Spekulationsgeschäfte mit Derivaten sind unzulässig. |
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§ 5 Ergänzende Anforder-ungen an Kredit-verträge |
(1) Dem Landkreis müssen als Schuldner in den Kreditverträgen mindestens die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber zustehen. In der Regel sollen Kündigungsrechte auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens und auf fest terminierte Zinsanpassungen beschränkt werden. (2) Ein Recht des Kreditgläubigers, die Forderung an einen anderen abzutreten, darf nur mit Zustimmung des Landkreises erfolgen. |
(1) Dem Landkreis sollen als Schuldner in den Kreditverträgen mindestens die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber zustehen. In der Regel sollen Kündigungsrechte auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens und auf fest terminierte Zinsanpassungen beschränkt werden. (2) (gestrichen) |
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§ 6 Kreditsicherungsverbot |
Für die Aufnahme von Krediten dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Kreistag. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der Zulassung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 92 Abs. 7 NGO). |
Für die Aufnahme von Krediten dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Kreistag. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der Zulassung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 7 NKomVG). |
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§ 7 Fremdwähr-ungkredite |
Fremdwährungskredite dürfen nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Kreistag. |
Fremdwährungskredite dürfen nicht aufgenommen werden.(Ausnahme gestrichen) |
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§ 8 Unter-richtung |
(1) Der Kreistag ist über aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Hierbei sind die vereinbarten Konditionen anzugeben, insbesondere Zinssatz, Zinsbindungsfrist, Tilgung, Auszahlungskurs sowie die voraussichtliche Laufzeit. (2) Abs. 1 gilt für den Abschluss von Derivaten (§ 4) entsprechend. |
(1) Der Kreistag ist über aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen [z. B. vierteljährlich oder halbjährlich] zu unterrichten. Hierbei sind die vereinbarten Konditionen anzugeben, insbesondere Zinssatz, Zinsbindungsfrist, Tilgung, Auszahlungskurs sowie die voraussichtliche Laufzeit. (2) Abs. 1 gilt für den Abschluss von Derivaten (§ 4) entsprechend. |
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§ 9 Definition |
Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites , in der Regel bei einem anderen Kreditgeber; Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages. |
Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber; Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages. |
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§ 10 Anforderungen |
(1) Auf Umschuldungen finden § 3 Abs. 3 sowie die §§ 4 bis 7 entsprechende Anwendung. (2) Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen. (3) Über Umschuldungen ist der Kreistag spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten. |
(1) Auf Umschuldungen finden § 3 Abs. 3 sowie die §§ 4 bis 7 entsprechende Anwendung. (2) Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen. (3) Über Umschuldungen ist der Kreistag spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten. |
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§ 11 Zuständigkeit |
Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Landrat. |
Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Landrat.
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§ 12 Inkrafttreten |
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2006 in Kraft. |
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
Alle Änderungen sind in gelb markiert.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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132,6 kB
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