Beschlussvorlage - 2026/074
Grunddaten
- Betreff:
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Anpassung der Entschädigungsatzung - Beauftragte / Beauftragter für Hornissen, Hummeln und andere besonders geschützte Insekten für die Monate April bis Oktober
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Klimacheck:
- stark positive Klimawirkung
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Sebastian Brandt
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung; Fachbereich Bauen, Umwelt & Ordnung; Umwelt
- Verantwortlich:
- Brandt, Sebastian
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Kreisausschuss
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Beratung
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Geplant
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Kreistag
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Entscheidung
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19.03.2026
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Beschlussvorschlag
Die monatliche Aufwandsentschädigung der Beauftragten / des Beauftragten für Hornissen, Hummeln und andere besonders geschützte Insekten für die Monate April bis Oktober nach § 8 Abs. 1 Buchstabe w) der Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg wird ab dem 01.04.2026 von 109,00 € auf 209,00 € erhöht.
Gleichzeitig soll bei der Entschädigung der Kreisnaturschutzbeauftragten / des Kreisnaturschutzbeauftragten nach § 8 Abs. 1 Buchstabe t) der Entschädigungssatzung um den nachfolgenden Passus ergänzt werden „Erfolgt eine Besetzung der Stelle der Kreisnaturschutzbeauftragten / des Kreisnaturschutzbeauftragten mit mehreren Personen, erhält jede Beauftragte / jeder Beauftragte einen entsprechenden Anteil der monatlichen Aufwandsentschädigung“.
Sachverhalt
Die Betreuung der Beauftragten / des Beauftragten für Hornissen, Hummeln und andere besonders geschützte Insekten obliegt beim Landkreis Lüneburg dem Fachdienst Umwelt.
Die entsprechenden Beauftragten haben eine sehr wichtige Funktion für den Fachdienst Umwelt, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis. Meldet sich eine Bürgerin / ein Bürger bei der eingerichteten Hornissenhotline, weil er Probleme mit eine Hornissennest hat und stellt sich in dem Gespräch heraus, dass Handlungs- oder Klärungsbedarf besteht, wird einer der ehrenamtlichen Beauftragten informiert, der dann zeitnah zu der meldenden Person fährt. Vor Ort findet dann eine Beratung und bei Bedarf eine Umsiedlung statt oder es wird für ein Ausnahmeverfahren bestätigt, dass eine Beseitigung erforderlich ist. Dieses etablierte System führt zu einer sehr hohen Kundenzufriedenheit und positiven Außenwirkung.
Nachdem ein weiterer Hornissenbeauftragter sein Amt niedergelegt hat, hat der Landkreis Lüneburg für die anstehende Saison von April bis Oktober nur noch zwei Beauftragte zur Verfügung. Schon bei voller Besetzung des Teams mit 4 Hornissenbeauftragten, wurde von den ehrenamtlich Tätigen nachvollziehbar dargelegt, dass die derzeitige Aufwandsentschädigung nicht auskömmlich ist. In den 7 Monaten, in denen sie für den Landkreis Lüneburg tätig sind, erhält jede Beauftragte / jeder Beauftragter monatlich 109,- €. Diese Entschädigung reicht nicht einmal aus, um die Fahrtkosten zu decken und entschädigt schon gar nicht den für die Ausübung des Amtes verbundene Zeitaufwand.
Vor diesem Hintergrund gelingt es derzeit weder, die vakanten Posten neu zu besetzen, noch kann damit gerechnet werden, dass die verbleibenden ihre Tätigkeit weiter ausüben.
Aus diesem Grunde ist daher eine entsprechende Anpassung der Aufwandsentschädigungssatzung noch vor dem April, also dem Beginn der Tätigkeit, erforderlich.
Mit der entsprechenden Erhöhung der Aufwandsentschädigung würden sich die jährlichen Kosten bei einer Besetzung aller vier Stellen um 2.800 € erhöhen. Um aufgrund der kritischen Haushaltslage die Kostensteigerungen im Rahmen des derzeit vorhandenen Budgets für Aufwandsentschädigungen im Fachdienst Umwelt abbilden zu können, kann eine Kompensation ggf. an anderer Stelle erfolgen.
Es wird daher empfohlen die Satzung bzgl. der Aufwandsentschädigung für die/den Kreisnaturschutzbeauftragten dahingehend anzupassen, dass die monatliche Entschädigung von 265,- € im Falle einer Besetzung mit mehreren Personen nur noch anteilig an die Kreisnaturschutzbeauftragten ausgezahlt wird.
Angesichts der Aufteilung der Aufgaben auf mehrere Personen und der Tatsache, dass der hauptamtliche Naturschutz in der Unteren Naturschutzbehörde nicht die Beratung benötigt, zu deren Zweck die Funktion der Kreisnaturschutzbeauftragten seinerzeit vom Gesetzgeber eingeführt wurde, wäre eine solche Deckelung der Kosten für das Amt aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar und angemessen.
Finanz. Auswirkung
a) für die Umsetzung der Maßnahmen: zusätzliche jährlich 2.800 € mit entsprechenden Einsparungen beim Amt des Kreisnaturschutzbeauftragten
b) an Folgekosten: jährlich 2.800 €
c) Haushaltsrechtlich gesichert:
durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe
durch Mittelverschiebung im Budget
Begründung: siehe a)
d) mögliche Einnahmen:
wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:









