Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Anfrage an Fachausschuss / Kreistag - 2026/015

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Reduzieren

Sachverhalt

Anfang dieses Jahres, am 1. Januar 2026, stand eine Windindustrieanlage in Süttorf in Flammen. Als die Feuerwehr vor Ort eintraf, loderten bereits die Flammen aus der sogenannten Gondel, die sich in 85 m Höhe, also unerreichbar für die Feuerwehr, befand. Die Gondel des zehn Jahre alten Windrades wurde durch das Feuer völlig zerstört. Ein Löschen der herabgefallenen Gondelteile war aufgrund der Witterung nicht notwendig.  

In Thomasburg gab es wiederholt Schäden an Windrädern. Insbesondere gab es Risse in Rotorblättern. Das betraf 2024 gleich drei Anlagen. Bei einer davon traten zudem Abplatzungen der Laminierungen auf, die zu Abschaltungen führten und Sorgen bezüglich der Anlagensicherheit auslösten.  

In unserem Landkreis gibt es inzwischen also nicht nur Erfahrungen mit Rissen in Rotorflügeln und herabstürzenden Laminatteilen der Windindustrieanlagen, sondern auch mit einer brennenden Gondel und herunterstürzenden, brennenden Gondelteilen.  

Inzwischen liegen dem Landkreis über 100 Bauanträge noch weit größerer Windindustrieanlagen vor, die nach Beschluss des RROP unseres LK und somit voraussichtlich ab März 2026 vom LK, sofern aus seiner Sicht genehmigungsfähig, genehmigt werden. 

 

Die in Kürze zu genehmigenden Windindustrieanlagen sind nicht nur erheblich höher als die bisherigen Anlagen, sondern deren Flügel überstreichen bis zu dem Fünffachen der Rotorfläche, die die Rotoren bisheriger Anlagen überstreichen. Es handelt sich somit um ganz andere, viel extremere bauphysikalische Verhältnisse, die auf die Anlagen einwirken, als bisher.

 

Zudem wird gemäß künftigem RROP die Hälfte aller neuen Windindustrieanlagen in Wäldern stehen. Die abgebrannte Anlage in Süttorf stand demgegenüber auf einer landwirtschaftlichen Fläche. Ein Brand einer Gondel in einem Waldgebiet hätte hingegen, zumindest an trockenen Sommertagen, aufgrund der herabfallenden, brennenden Gondelteile, höchstwahrscheinlich einen Waldbrand zur Folge.   

Unsere Fragen dazu:      

1. Wir wird sichergestellt, dass die künftigen und viel größeren Anlagen, trotz der physikalisch auf sie einwirkenden, viel größeren Kräfte als bei bisherigen Anlagen, keine Gefahr für Mensch und Natur darstellen? Welche diese zusätzlichen Gefahren verhindernden Auflagen werden vom Landkreis im Rahmen seiner Genehmigungen zusätzlich (zu Auflagen bisheriger Genehmigungen) auf die Erbauer und Betreiber der Anlagen zukommen?  

2. Wie wird sichergestellt, dass an den künftigen und viel größeren Anlagen keine Risse bzw. Abplatzungen der Laminierungen der Flügel erfolgen? Welche dies verhindernden Auflagen (die bisherigen genügten ganz offensichtlich nicht) wird der Landkreis im Rahmen seiner Genehmigungen zusätzlich (zu Auflagen bisheriger Genehmigungen) für die Erbauer und Betreiber der Anlagen erlassen? 

3. Wie wird sichergestellt, dass an den künftigen und viel größeren Anlagen keine Brände der Gondeln entstehen? Und wie wird vor allem künftig verhindert, dass keine brennenden Gondelteile herabstürzen können? Welche dies verhindernden Auflagen (die bisherigen genügten offensichtlich nicht) werden vom Landkreis im Rahmen seiner Genehmigungen zusätzlich (zu Auflagen bisheriger Genehmigungen) auf die Erbauer und Betreiber der Anlagen zukommen?  

4. Welche Auflagen erlässt der Landkreis im Rahmen von Baugenehmigungen für Windindustrieanlagen die in Wäldern gebaut werden zusätzlich gegenüber den Auflagen der Anlagen, die künftig außerhalb von Wäldern errichtet werden?  

5. Wer haftet für Schäden die dem Bodeneigentümer eines Nachbargrundstückes, z.B. für durch Waldbrand vernichtete Bäume, entstehen? Wer haftet, falls Erbauer bzw. Betreiber der Anlagen zahlungsunfähig werden? Wird sichergestellt, dass am Ende nicht der Landkreis (und somit der Steuerzahler) die Haftung übernehmen muss?  Wie wird das gegebenenfalls sichergestellt?

Stellungnahme der Verwaltung vom 05.02.2026:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass von jeder baulichen Anlage grundsätzlich entsprechende Gefahren ausgehen können. Windkraftanlagen unterschiedlicher Größenordnung sind im Landkreis Lüneburg seit über 20 Jahren in Betrieb. Die Zahl der tatsächlichen Schadensfälle ist in dieser Zeit sehr gering und hat zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung der Bevölkerung geführt.

zu Frage 1.

Im Genehmigungsverfahren werden unter anderem Typenprüfungen, Baugrundgutachten und Turbulenzgutachten vorgelegt. Diese werden durch einen unabhängigen Prüfstatiker im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft. Die Typenprüfungen sind unabhängig vom Standort, so dass es in der Regel zu keinen zusätzlichen Auflagen kommen muss. Baugrundgutachten und Turbulenzgutachten sind standortabhängig und können abhängig vom Prüfergebnis die Auflagen oder aufschiebende Bedingungen notwendig machen.

Die Prüfung von größeren Anlagen unterscheidet sich nicht von der Prüfung kleinerer Anlagen. Größere Anlagen haben eine andere statische Auslegung (zum Beispiel an Fundamente): dies wird geprüft. Es ist nicht so, dass größere Anlagen andere Gefahren hervorrufen, als kleinere Anlagen. Insofern ist nicht mit zusätzlichen Auflagen zu rechnen. Regelungen zu Eiserkennungssystemen und wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige sind auch schon bei den bisherigen Anlegen enthalten.

 

zu Frage 2.

Risse können an großen und kleineren Blättern von Windrädern entstehen. Die Ursachen können vielfältig sein. So kann es sehr selten zu Beschädigungen der Blätter bei Lagerung und Transport kommen, die später im Betrieb Risse ergeben. Es gibt Überprüfungen vor Inbetriebnahme, Wartungsintervalle und Überprüfungen, die sowohl bei kleinen, als auch bei größeren Anlagen in regelmäßigen gleichen Abständen erfolgen.

 

Die Überprüfungen liegen in der Betreiberpflicht und werden schon aus versicherungstechnischer Sicht durchgeführt. Die Überprüfungen vor Inbetriebnahme werden schon aus Gründen der Gewährleistung gegenüber dem Hersteller vom Betreiber veranlasst. In der Regel haben die Betreiber auch Wartungsverträge abgeschlossen. Zusätzliche Auflagen für größere Anlagen werden nicht aufgenommen. Wie bei jeder baulichen Anlage lässt sich ein Risiko für Schäden nie absolut ausschließen

zu Frage 3.

Auch hier lässt sich ein Risiko nie zu 100% vermeiden. Die Feuerwehr kann aufgrund der Höhe nicht löschen, sondern nur kontrolliert abbrennen lassen. Im Fall der abgebrannten Anlage in Süttorf ist hierdurch keine Gefahr für Leib und Leben entstanden. Die Anlage stand auf einem Acker mit entsprechenden Abständen zur Bebauung und Straßen. Es wurde sofort in einem Sicherheitsradius abgesperrt und die Einhaltung wird bis zu einem kompletten Rückbau der Anlage durch Sicherheitspersonal kontrolliert. Brennende Teile, die heruntergefallen sind, sind in einer Entfernung von weniger als 100 Metern auf dem Acker gelandet. Betriebsstoffe sind offensichtlich oben in der Gondel verbrannt. Trotzdem wird ein Bodengutachter Untersuchungen im Bereich der Anlage selbst und im Bereich der herabgefallenen Teile vornehmen und es wird bei Bedarf eine Sanierung angeordnet. Bei jedem Unfall mit einem Tanklastwagen treten mehr wassergefährdende Stoffe aus. Anders wird sich die Lage auch bei höheren Anlagen nicht darstellen. Das Risiko erhöht sich nicht, die Gefahr von und bei Bränden von Windkraftanlagen ist nicht höher, als bei anderen baulichen Anlagen.

zu Frage 4.

Für Windkraftanlagen nahe am oder im Wald gelten erhöhte Sicherheitsanforderungen. Es ist eine automatische Löschvorrichtung vorzusehen, zum Beispiel wird ein Feuer innerhalb der Gondel durch Stickstoff erstickt. Außerdem wird für den Fall, dass Löschwasser nicht in ausreichender Menge vorhanden ist, die Einrichtung entsprechender Löschwasserbehälter gefordert. Dies ist Teil der Erschließung. Die Feuerwehr wird sich in erster Linie auf die Bekämpfung von Sekundärbränden oder beim Waldbrand, um den Schutz der Anlage kümmern. Es ist zu betonen, dass es in anderen Bundesländern seit vielen Jahren Windkraftanlagen im Wald gibt und der Gesetzgeber in Niedersachsen dies auch ausdrücklich zugelassen hat. Die vorgesehenen Regelungen minimieren das Risiko, das gegenüber anderen baulichen Anlagen wie ausgeführt nicht als erhöht anzusehen ist,  in großem Umfang.

zu Frage 5.

Die Haftung ist zivilrechtlich geregelt. Auf den Landkreis können keine berechtigten Forderungen zukommen. In der Regel ist davon auszugehen, dass entsprechende Verträge zwischen Betreiber und Grundstückseigentümer bestehen und der Betreiber eine Versicherung für Schäden abgeschlossen hat (wie auch in Süttorf).

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

19.03.2026 - Kreistag

Diese Themen könnten Sie auch spannend finden?

Der Landkreis 

Kreisentwicklung

Wahlen

Landrat Jens Böther

Kreispolitik

Kreisverwaltung