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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Antrag an den Kreistag - 2026/055

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Der Landkreis prüft, wie eine insolvenzsichere kommunale Alten-/Pflegeeinrichtung realisiert werden kann. Die Einbeziehung der Fachkompetenz der Gesundheitsholding Lüneburg wäre dabei wünschenswert. Folgende Variante sollte bei der Prüfung berücksichtigt werden:

Der Landkreis Lüneburg erwirbt oder baut ein Objekt, welches an einen Heimbetreiber vermietet wird. Die Höhe des Miet- oder Pachtzinses richtet sich nach einem Grundbetrag an der Auslastung der Einrichtung aus. Dadurch soll gewährleistet sein, dass die Kosten des Kreises gedeckt werden und andererseits der Betreiber bei personalbedingter geringerer Auslastung nicht die Einrichtung schließen muss.

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Sachverhalt

 Aktuell konnten wir in mehreren Fällen in unserem Landkreis beobachten, dass Pflegeheime plötzlich aus Insolvenzgründen schließen. Die pflegebedürftigen Menschen müssen erneut anderweitig untergebracht werden. Es bedarf einer neuen Eingewöhnung, die dann im gehobenen Alter oft nicht mehr zu schaffen ist. Allein dies steht einem menschenwürdigen und sozialen Umgang mit alten Mitmenschen entgegen. Aus Gesprächen mit Heimbetreibern ergab sich folgende häufige Ursache für die Insolvenzen: Die Betriebskosten steigen, während die Auslastung mangels Personals nicht mehr gegeben ist. Die Eigentümer der Gebäude sind an einer zumindest angemessenen Rendite interessiert. Die Mieten und Pachten steigen, so dass die Kosten bei sinkenden Einnahmen schließlich nicht mehr erwirtschaftet werden können.

Generell ist die Tagespflege und Stärkung der häuslichen Pflege der nötige Ansatz, um Betroffene möglichst lange in der familiären gewohnten Umgebung zu betreuen. Häufig kommt dennoch der Moment, an dem der pflegebedürftige Mensch durchgängiger professioneller Unterstützung bedarf. Der Wechsel in ein Alten- und /oder Pflegeheim ist stets ein gewaltiger Einschnitt in diese letzten Lebensphase. Diese Phase sollte sicher und kontinuierlich sein und nicht den Turbulenzen des freien Marktes überlassen werden. Allein aus diesem Grunde schon sollte sich die Kommune mit sozialen Kriterien einbringen, um alten Menschen zumindest an einem Ort im Landkreis eine würdige letzte Lebensphase in Sicherheit zu ermöglichen.

Stellungnahme der Verwaltung vom 13.03.2026:

Grundsätzlich ist es Kommunen gestattet sich wirtschaftlich zu betätigen, wenn u.a. der öffentliche Zweck gegeben ist, die wirtschaftliche Betätigung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune steht und der öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (§ 136 NKomVG). Zudem dürfen Kommunen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (GmbH) nur führen oder sich daran beteiligen, wenn die Kommunen sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichten (§ 137 NKomVG).

 

Für den Betrieb einer bezahlbaren Alten-/Pflegeeinrichtung zählen mehrere Aspekte, wobei der Neubau oder Kauf einer geeigneten Immobilie nur ein Teil ist.

 

Zu beachten ist, dass die anteiligen Aufwendungen für Zinsen und Abschreibungen/Tilgung durch den Betrieb einer Einrichtung gedeckt sein müssen, unabhängig davon, ob diese selbst oder durch einen Dritten betrieben wird. Die anteilige Refinanzierung für das Gebäude ist in den Pflegesätzen (Pflegegrade 1-5) der Einrichtungen geregelt, wobei die Pflegekassen als Kostenträger nur Anteile davon übernehmen.

 

Damit eine bezahlbare/insolvenzsichere Pflegeeinrichtung betrieben werden könnte, wäre vor allem wichtig, dass die Einrichtung ausreichend Personal für die Pflege beschäftigt bzw. beschäftigen kann, damit diese auch voll belegt werden kann. Dieses ist im derzeitigen Markt der Pflegeeinrichtungen regelmäßig nicht der Fall, so dass auch eine eigene Einrichtung davon betroffen wäre. Zudem müssen Pflegeeinrichtungen eine gewisse Größe haben, damit überhaupt wirtschaftlich gearbeitet werden kann. Derzeit geht man von ca. 100 Pflegeplätzen als Mindestgröße aus. Eine erste Probeberechnung mit dem BKI-Kostenplaner hat ergeben, dass die durchschnittlichen Baukosten für den Neubau einer Pflegeeinrichtung ohne Grundstück bei rund 250.000 € je Pflegeheimplatz liegen würden.

 

Sofern bei der vorliegenden Idee Defizite durch den Landkreis gedeckt werden sollen, könnte eine wettbewerbsverzerrende Beeinträchtigung des Marktes vorliegen, das wäre EU-beihilferechtlich zu prüfen.

 

Um ein Heim wirtschaftlich betreiben zu können, wird wie gesagt in der Regel von einer Platzzahl von etwa 100 Plätzen ausgegangen. Der Bau eines solchen Heims erfordert Investitionen von rund 25 Millionen Euro. Diese Investitionen müssen sich wirtschaftlich tragen, weshalb eine angemessene Pacht erhoben werden müsste.

 

Die Höhe der Pacht ist zugleich eine zentrale Grundlage für die Vereinbarung des Investitionsbetrages. Bei einem neu errichteten Heim kann der Investitionsbetrag pro Platz und Tag etwa 25 Euro betragen. Senkt ein Landkreis als Eigentümer der Immobilie die Pacht, um dem Betreiber wirtschaftlich entgegenzukommen, reduziert sich entsprechend auch dessen Investitionsbetrag. Die Investitionskosten müssen sich an den tatsächlich entstehenden Aufwendungen orientieren und werden im Rahmen der Pflegesatz- und Vergütungsverhandlungen, die der Betreiber führt, überprüft. Die Senkung der Pacht zur Unterstützung des wirtschaftlichen Betriebs liefe letztlich ins Leere.

 

Ist ein Heim nicht ausreichend ausgelastet, kann im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen oder bei den Investitionskosten eine geringere Auslastung berücksichtigt werden. Dadurch kann ein finanzieller Ausgleich erfolgen, der jedoch letztlich von allen Bewohnerinnen und Bewohnern zu tragen wäre.

 

Hierzu sei angemerkt, dass der Landkreis viele Jahre eine eigene Pflegeeinrichtung betrieben hat und sich aufgrund der mit einer Pflegeeinrichtung einhergehenden Risiken bewusst von dieser getrennt hat.

 

Dem Landkreis obliegt es, die Verantwortung für eine ausreichende Pflegeinfrastruktur in seinem Gebiet zu sorgen. Das unternehmerische Risiko ist vom Gesetzgeber aber bewusst dem freien Markt überlassen worden.

 

Ferner ist zu bedenken, dass es sich beim Betrieb einer Pflegeeinrichtung um eine freiwillige Aufgabe handelt. Bei einem Haushaltsdefizit von über 50 Mio. Euro scheint es derzeit nicht verantwortbar, zusätzliche Risiken im freiwilligen Aufgabenbereich zu übernehmen. Die begrenzten finanziellen Handlungsspielräume des Landkreises müssen sich auf seine gesetzlichen Pflichtaufgaben konzentrieren. Im freiwilligen Bereich engagiert sich der Landkreis schon im besonderen Maße, insbesondere im kulturellen Bereich (Arena, Theater).

 

Grundsätzlich sei angemerkt:.

 Die Wirkung des Engagements des Landkreises in ein Pflegeheim ist begrenzt - eine Pflegeeinrichtung mit 100 Plätzen schützt nur einen kleinen Teil der Bewohnenden von Pflegeeinrichtungen im Landkreis vor dem Risiko einer Schließung der Pflegeeinrichtung und einem damit einhergehenden Umzug.

 Es besteht ein hohes finanzielles Risiko des Landkreises bei einer freiwilligen Aufgabe - der Landkreis trägt das Investitionsrisiko von mindestens 25 Mio. Euro.

 Insolvenzursachen liegen oft woanders – genannt seien hier Fachkräftemangel, Personalkosten und eine zu geringe Auslastung.

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Anlagen

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Beschlüsse

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19.03.2026 - Kreistag

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16.04.2026 - Ausschuss für Soziales und Gesundheit

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