Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2026/149

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Der Kreistag nimmt den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Elbbrücke Darchau / Neu Darchau vom 11.05.2026 zur Kenntnis

 

  1. Der Eigenbetrieb Straßenbau und -unterhaltung (SBU), wird beauftragt,
    1. die vom Nds. MW in Aussicht gestellte Projektfinanzierung aus NGVFG-Mitteln in Höhe von 75% der zuwendungsfähigen Kosten zu beantragen (Baureifebescheinigung) und diedafür erforderlichen Nachweise/Unterlagen zusammenzustellen.
    2. die weiteren erforderlichen Planungsschritte zur zeitnahen Realisierung des Elbbrückenneubaus einzuleiten.

 

  1. Die Änderung des Wirtschaftsplanes des SBU zur Veranschlagung einer Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 2.880.000 € wird beschlossen

 

  1. Der Landkreis Lüneburg verpflichtet sich gegenüber dem SBU, die finanziellen Mittel für die weiteren Planungsschritte bereitzustellen. Die dafür erforderliche außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung beim Produkt 542-000 „Kreisstraßen", lnvestitions-Nr. 1000.20.01 „Elbbrücke Darchau-Neu Darchau" in Höhe von 1.535.000 € wird beschlossen.
Reduzieren

Sachverhalt

Ausführung des Kreistagsbeschlusses

 

Gemäß Kreistagsbeschluss vom 24.09.2018 hat der SBU die für ein formales Planfeststellungsverfahren erforderlichen Unterlagen zum Bau einer festen Elbquerung bei Darchau/Neu Darchau erarbeitet und einen Antrag auf Planfeststellung bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landkreises Lüneburg gestellt.

 

Die öffentliche Bekanntmachung des entsprechenden Planfeststellungbeschlusses erfolgte am 18.05.2026. Die Auslegung erfolgte am 19.05.2026. Die Unterlagen befinden sich bis zum 02.06.2026

in der öffentlichen Auslegung (auffindbar ab dem 19.05.2026 um 08:00 Uhr unter: www.landkreis-lueneburg.de/planfeststellung ).

 

Erforderlichkeit der festen Elbquerung, Planbegründung

 

Die Gemeinde Amt Neuhaus ist im Jahr 1993 in den Landkreis Lüneburg eingegliedert worden. Zur vollständigen Wiedereingliederung des Amtes Neuhaus wird seitdem die zwingende Notwendigkeit gesehen, die Trennwirkung der Elbe durch eine feste Elbquerung zu überwinden. Ziel ist es, eine jederzeitige, einfache und schnelle Passierbarkeit zu gewährleisten.

 

Die bestehende Fährverbindung zwischen Darchau und Neu Darchau stellt keine verlässliche Querungsmöglichkeit dar. Sie ist zeitlich beschränkt, kostenpflichtig, langsamer und von Witterungsverhältnissen und Wasserständen abhängig. lnsbesondere in den letzten Jahren schränken immer häufiger auftretende Niedrigwasser den Fährbetrieb erheblich ein bzw. führen z.T. zur längerfristigen Einstellung des Betriebes. Darüber hinaus führen auch Eisgang, Hochwasser, Nebel oder technische Ausfallzeiten der Fähre zu entsprechenden Einschränkungen.

 

lm Rahmen der Daseinsvorsorge ermöglicht ausschließlich die feste Elbquerung durch ihre Dauerverfügbarkeit von 24/7 eine verlässliche Verbindung und ermöglicht so die Teilhabe an wirtschaftlichen, schulischen, sozialen, kulturellen und medizinischen Leistungen/Einrichtungen innerhalb des Landkreises Lüneburg.

 

Der Abschnitt zwischen der Lauenburger Elbbrücke und der Dömitzer Brücke beträgt ca. 70km und ist damit der längste Abschnitt ohne feste Querung. Die durchschnittliche Distanz zwischen zwei Brücken entlang der Elbe beträgt 35 km.

 

Weiteres Vorgehen

 

Die Aufnahme des Projektes in das Jahresbauprogramm des Landes Niedersachsen stellt die Absicherung der bislang seitens des NLStBV in Aussicht gestellten NGVFG-Förderung in Höhe von 75% der zuwendungsfähigen Baukosten dar.

 

Für den entsprechenden Antrag (Baureifebescheinigung) sind neben einem rechtskräftigen Plan- Beschluss weitere Nachweise erforderlich.

 

lnsbesondere muss der Grunderwerb sichergestellt sein, so dass der Bau nicht mehr wegen fehlenden Grunderwerbs verzögert oder verhindert werden kann.

 

Ferner ist die Gesamtfinanzierung des Projekts mitzuteilen. Diese liegt vor, wenn der die Mittelbereitstellung enthaltene Haushaltsplan entsprechend genehmigt worden ist bzw. die Genehmigung zumindest in Aussicht gestellt worden ist. Hierfür ist das Vorhaben in den Haushalt 2027 ff. aufzunehmen mit Ansätzen bzw. Verpflichtungsermächtigungen aufzunehmen.

 

Um nach Aufnahme des Projekts in das Jahresbauprogramm das angestrebte Ziel des Elbbrückenbaus ohne zeitliche Verzögerung realisieren zu können, sind weitere Planungsschritte einzuleiten. Diese sind die Ausführungsplanung, Kostenberechnungen für Baunebenleistungen, die Baugrunduntersuchung sowie die Umsetzung von Kohärenzmaßnahmen.

 

Erforderlicher Finanzierungsbedarf für die nächsten Schritte bzw. für mögliche Rechtsbehelfe

 

Für die Zusammenstellung der erforderlichen Antragsunterlagen sowie die Einleitung der beschriebenen weiteren Planungsschritte entsteht ein Mittelbedarf in Höhe von 2,9 Mio €.

 

Darüber hinaus ist es bei einem Bauprojekt dieser Größenordnung nicht auszuschließen, dass Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss eingelegt werden. Um den Planungsprozess dennoch fortsetzen zu können, kann es erforderlich werden, dass zumindest teilweise (z.B. gfls. für die Baugrunduntersuchung) die sofortige Vollziehung des Plan-Beschlusses seitens des SBU als Vorhabenträger beantragt werden muss. Zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit etwaigen Rechtsbehelfen und zur ggfls. erforderlichen Begleitung der Antragsverfahren zur Anordnung der sofortigen Voliziehung bedarf es entsprechender juristischer Unterstützung. Der SBU wird daher ermächtigt, geeignete juristische Fachkompetenz zu beauftragen. Hierfür ist ein Bedarf in Höhe von 35.000,- € kalkuliert worden

 

Für die weiteren Planungsschritte besteht somit für das Jahr 2026 eine Gesamtfinanzbedarf in Höhe von 2.935.000 €. Hiervon werden anteilig bereits 55.000 € im Jahr 2026 zahlbar. Die erforderliche Ausgabeermächtigung hierfür, besteht durch den bereits beschlossenen Ansatz 2026 in Höhe von 500.000 € (siehe 4.3 Ausgaben Vermögensplan).

 

Um nunmehr die erforderlichen weiteren Planungsschritte beauftragen zu können, bedarf es im Wirtschaftsplan 2026 des SBU der Aufnahme einer Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 2.880.000 € zu Lasten der Wirtschaftsjahre 2027 bis 2030.

 

Gem. § 119 Abs.1 NKomVG dürfen Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für lnvestitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren grds. nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Gem. § 119 Abs.4 NKomVG bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

 

Daraus folgt, dass die Verpflichtungsermächtigungen für die obige Mäßnahme zwar im Wirtschaftsplanveranschlagt sein müssen, allerdings nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, da der SBU keine Kreditaufnahmen für die Jahre 2027 – 2030 vorgesehen hat. Dennoch müssen die Verpflichtungsermächtigungen nachträglich beschlossen werden. Der Wirtschaftsplan ist jedoch nicht neu aufzustellen. Dieses müsste gem. § 13 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung lediglich dann erfolgen, wenn abzusehen ist, dass sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder zum Ausgleich des Vermögensplans höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden. Dies ist ebenfalls nicht der Fall.

 

Der dargestellte gesamte Mittelbedarf für das Brückenprojekt ist Bestandteil der aktuellen Gesamtkostenaufstellung des Projekts, wie sie dem Betriebs- und Straßenbauausschuss in seiner Sitzung vom 11.11.2025 präsentiert (Vorlage 2025/344) und vom Kreistag am 10.12.2025 entsprechend beschlossen worden ist (Vorlage 2025/341). Ferner ist diese auch im Rahmen der Vorprüfung zur Förderfähigkeit des Projekts nach dem NGVFG durch die NLStBV berücksichtigt worden.

 

Kostenübernahme durch den Landkreis Lüneburg

 

Der Landkreis Lüneburg verpflichtet sich gegenüber dem SBU, die Kosten für die dargestellten weiteren Planungsschritte zu erstatten. Hierfür stehen bei der Inv.-Nr. 1000.20.01 „Elbbrücke Darchau-Neu Darchau" ein Haushaltsansatz 2026 in Höhe von 500.000 € sowie Haushaltsreste in Höhe von 900.000 € zur Verfügung.

 

Der darüber hinaus erforderliche Bedarf in Höhe 1.535.000 € wird vom Landkreis durch eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung gem. § 119 Abs. 5 NKomVG bereitgestellt. Die Verpflichtungsermächtigung ist sachlich und zeitlich unabweisbar, um die Fortsetzung der Planungsleistungen für die Elbbrücke nicht zu gefährden. Die erforderliche Deckung hierfür ist durch Kürzung einer Verpflichtungsermächtigung bei der Investitionsmaßnahme 3500.20.07 „Sanierung Lehrschwimmbecken Oedeme" möglich, da sich die Umsetzung dieser Maßnahme aufgrund einer immer noch ausstehenden Fördermittelzusage gegenüber dem Zeitplan in der Haushaltsplanung weiter verzögert.

 

Nachrichtlich: Ein Ausblick auf Bauunterhalt / Abschreibungen

 

Nach Abschluss der weiteren Planungsschritte wird das Leistungsverzeichnis zur Projektumsetzung erstellt werden, was dementsprechend als Grundlage für eine konkrete Kostenberechnung dient und auch für die Berechnung der jährlichen Abschreibungen / Auflösung von Sonderposten und Unterhaltungskosten herangezogen wird.

 

Nach aktuellen Erkenntnissen wird von einem Lebenszyklus der Brücke von 80 - 90 Jahren ausgegangen. Für die jährlichen Unterhaltungskosten werden kalkulatorisch ca. 1% der Bauwerkskosten angesetzt, wobei in der Praxis erfahrungsgemäß erste umfangreiche Sanierungsmaßnahmen nach ca. 20 -30 Jahren durchzuführen sind. Die NLStBV stellt daher für deren Brücken keinen festen jährlichen Unterhaltungsbedarf in den Haushalt ein, sondern veranschlagt anlassbezogen. Ebenso verfährt die Stadt Oldenburg/Nds., die ebenfalls diverse Brücken in ihrem Bestand hat.

 

Weiterer Kreistagsbeschluss für Antrag auf NGVFG-Förderung

 

Um die Aufnahme in das Jahresbauprogramm 2028-2030 des Landes Niedersachsen zu erreichen, bedarf es eines weiteren Kreistagsbeschlusses zur Gesamtfinanzierung des Projekts im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan 2027.

 

Die Ergebnisse der Ausführungsplanung stellen die Grundlage für das zur Ausschreibung der Bauleistungen zu erstellende Leistungsverzeichnis dar. Gleichzeitig werden auf Basis dieser Ergebnisse der zu veranschlagende Mittelbedarf, die dementsprechenden Förderanteile und die Eigenmittel des Landkreises im Haushaltsplan veranschlagt Ferner werden darin die voraussichtlichen Finanzbewegungen der folgenden Haushaltsjahre veranschlagt.

 

Für die NGVFG-Förderung ist weiterhin erforderlich, dass die Genehmigung dieses Haushalts von der Kommunalaufsicht zumindest in Aussicht gestellt worden ist.

 

Darüber hinaus bedarf es, wie bereits angeführt, eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses.

 

Ziel ist es, den Antrag auf Aufnahme in das Jahresbauprogramm 2028 bis zum 01.10.2027 zu stellen,

so dass der Baubeginn für das Projekt im Jahr 2028 möglich wäre.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

a) für die Umsetzung der Maßnahmen: 2.880.000 €

 

b) an Folgekosten:    

 

c) Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

   im Haushaltsplan veranschlagt

 

   durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

   durch Mittelverschiebung im Budget

   Begründung:

 

   Sonstiges:

 

d) mögliche Einnahmen:

 wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

   ja

 

   nein

 

   klärungsbedürftig

Reduzieren

Klimacheck

Was für eine Klimawirkung hat das Vorhaben?

 

stark positive Klimawirkung

 

positive Klimawirkung

 

keine oder geringe Klimawirkung

 

negative Klimawirkung

 

stark negative Klimawirkung

 

 

Ergebnis des KlimaChecks (in Tabellenform) einfügen:

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

02.06.2026 - Betriebs- und Straßenbauausschuss

Diese Themen könnten Sie auch spannend finden?

Der Landkreis 

Kreisentwicklung

Wahlen

Landrat Jens Böther

Kreispolitik

Kreisverwaltung