Beschlussvorlage - 2026/150
Grunddaten
- Betreff:
-
Jahresabschlussarbeiten 2025; überplanmäßige Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Klimacheck:
- keine oder geringe Klimawirkung
- Federführend:
- Finanz- und Beteiligungsmanagement
- Bearbeitung:
- Björn Mennrich
- Verantwortlich:
- Mennrich, Björn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung
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Beratung
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10.06.2026
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Bereit
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Kreisausschuss
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Beratung
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Bereit
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Kreistag
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Den überplanmäßigen Aufwendungen des Haushaltsjahres 2025
1. Rückstellung für Finanzvertragsleistungen an die Hansestadt Lüneburg 5.500.000 €
2. Rückstellung LOB (leistungsorientierte Bezahlung) 657.000,00 €
3. Rückstellung Sonderzahlung Beamte 75.000,00 €
4. Rückstellung für Urlaub und Überstunden 326.573,69 €
5. Rückstellung Altersteilzeit 73.297,21 €
6. Rückstellung Zuweisungen an die Theater Lüneburg GmbH 450.000,00 €
7. Mehraufwendungen für Personal 53.489,01 €
8. Mehraufwendungen im Budget Rettungsdienst 298.023,03 €
9. Mehraufwendungen für Katastrophenschutz 63.600 €
wird gemäß § 117 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zugestimmt
Sachverhalt
Der Jahresabschluss 2025 des Landkreises Lüneburg wird derzeit erstellt. Nach vorläufigen Berechnungen ist ein Jahresfehlbetrag Höhe von rd. 40 Mio. Euro erwarten. Der Ergebnishaushalt 2025 wies einen Jahresfehlbetrag in Höhe von rd. 48 Mio. Euro aus.
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten sind nach § 45 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) in Verbindung mit § 123 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) auch Rückstellungen für Verpflichtungen zu bilden, die ihren wirtschaftlichen Grund bereits im jeweiligen Haushaltsjahr haben, der aber erst in einem der Folgejahre zu einer Auszahlung führt.
Die Bildung der folgender Rückstellungen kann nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig aus den entsprechenden Budgets erfolgen:
- Rückstellung für Leistungen an die Hansestadt Lüneburg nach dem Finanzvertrag 5.500.000 €
Mit Schreiben vom 04.05.2026 hat die Hansestadt Lüneburg die Abrechnung des Finanzvertrages für das Jahr 2025 vorgelegt. Danach fordert die Hansestadt vom Landkreis eine Nachzahlung im Ergebnishaushalt von rd. 4,65 Mio. €. Die Abrechnung ist noch nicht geprüft worden. Zusätzlich fordert die Hansestadt unter Bezugnahme auf die Überprüfungsklausel gemäß § 10 Abs. 2 des Finanzvertrages eine rückwirkende Erhöhung der Personalkostenerstattung im Jugend- und Sozialhilfebereich um rd. 2,7 Mio. €; diesbezüglich laufen derzeit Verhandlungen zwischen Landkreis und Hansestadt.
Da die Forderungen dem Haushaltsjahr 2025 zuzurechnen sind, ist im Zuge des Jahresabschlusses eine Rückstellung zu bilden. Weil nicht alle Forderungen der Hansestadt gerechtfertigt erscheinen, wird der Rückstellungsbetrag unter Berücksichtigung des § 45 Abs. 2 KomHKVO auf 5,5 Mio. € festgelegt.
- Rückstellung LOB (leistungsorientierte Bezahlung) 657.000,00 €
Die leistungsorientiere Bezahlung ergibt sich aus § 18 TVöD. Aufgrund der beim Landkreis Lüneburg bestehenden Dienstvereinbarung erfolgt eine Auszahlung der LOB des Vorjahres immer mit dem Entgelt für März des Folgejahres.
- Rückstellung Sonderzahlung Beamte 75.000,00 €
Die von der niedersächsischen Landesregierung geplante Anpassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen Sonderzahlung für das Jahr 2025 wurde erst am 03.03.2026 vom Niedersächsischen Landtag beschlossen und war entsprechend nicht eingeplant. Die Sonderzahlung soll den von der Rechtsprechung geforderten Mindestabstand zur Grundsicherung und damit eine amtsangemessene Alimentation sicherstellen.
- Rückstellung für Urlaub und Überstunden 326.573,69 €
Die Bildung dieser Rückstellung ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 KomHKVO verpflichtend. Sie decken den Gegenwert der von Mitarbeitenden erarbeiteten, aber noch nicht genommenen Urlaubstage sowie der angesammelten Überstunden ab. Mit Hilfe der seit einigen Jahren bestehenden neuen Dienstvereinbarung zu den Arbeitszeiten wird immer höheren Arbeitszeitsalden entgegengewirkt, um auf diese Weise auch die erforderlichen Rückstellungen zu minimieren.
- Rückstellung Altersteilzeit 73.297,21 €
Auch diese Rückstellung ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 KomHKVO verpflichtend. Es handelt sich um eine Rückstellung zur Absicherung der Lohn- und Sozialabgaben in der sogenannten Freistellungsphase. Sie sind erforderlich, weil Arbeitnehmer in der Aktivphase voll arbeiten, aber nur anteilig bezahlt werden. Die verbleibende Arbeitsleistung wird zu einem späteren Zeitpunkt erbracht und muss periodengerecht verbucht werde.
- Rückstellung Zuweisungen an die Theater Lüneburg GmbH 450.000,00 €
Für die Spielzeit 2025/2026 wird bei der Theater Lüneburg GmbH mit einem Verlust von 1,2 Mio. Euro gerechnet. Um dies gegebenenfalls leisten zu können, bildet der Landkreis als Mehrheitsgesellschafter der Theater Lüneburg GmbH eine Rückstellung für den Verlustausgleich in Höhe von 450.000 Euro (= 74,9 % des dem Haushaltsjahr 2025 zuzurechnenden Defizits). Dieser Prozentsatz entspricht dem Anteil des Landkreises an der Gesellschaft. Bereits in den zurückliegenden Geschäftsjahren wiesen die Jahresabschlüsse der Theater Lüneburg GmbH überwiegend Defizite aus.
Zudem kam es in folgenden Bereichen am Jahresende 2025 zu Budgetüberschreitungen:
- Mehraufwendungen für Personal 53.489,01 €
Der Landkreis musste 2025 die nicht eingeplanten Kosten aus einem beamtenrechtliches Klageverfahren aufbringen. Hierdurch kam es zu einer Überschreitung des Haushaltsansatzes für Personalaufwendungen und somit zu einer überplanmäßigen Aufwendung.
- Mehraufwendungen im Budget Rettungsdienst 298.023,03 €
In 2024 wurden beim Produkt Rettungsdienst unerwartete Erträge generiert, die an die Beauftragten des Rettungsdienstes weiterzuleiten waren. Dies geschah erst in 2025. Da kein entsprechender Haushaltsrest gem. § 20 Abs. 4 KomHKVO zur Verfügung stand, kam es zur einer überplanmäßigen Aufwendung.
- Mehraufwendungen Katastrophenschutz 63.600 €
Den Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz wurden 2025 Zuschüsse in Höhe von 200.000 € zugesichert. Die Zuschüsse waren im Haushaltsplan 2025 veranschlagt, allerdings hälftig auf den Ergebnishaushalt und auf einen investiven Ansatz aufgeteilt. Beim Abruf der Mittel hat sich gezeigt, dass die Zuschüsse überwiegend aus dem Ergebnishaushalt zu finanzieren waren. Dadurch entstand ein überplanmäßiger Bedarf im Ergebnishaushalt, der im Gegenzug im investiven Bereich eingespart werden konnte.
Für die aufgeführten Maßnahmen stehen aus dem Haushaltsplan 2025 keine ausreichenden Haushaltsansätze mehr zur Verfügung. Die Aufwendungen und die damit ggf. verbundenen Auszahlungen sind daher überplanmäßig bereitzustellen.
Da es sich um Maßnahmen handelt, die zur Erfüllung unaufschiebbarer gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen erforderlich waren, ist die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit gem. § 117 Abs. 1 Satz 1 NKomVG gegeben. Somit ist der Landkreis zur Bildung von Rückstellungen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten verpflichtet.
Die Deckung der überplanmäßigen Rückstellungen ist durch Haushaltsverbesserungen im Gesamtergebnishaushalt 2025 bei verschiedenen Produkten gewährleistet.
Finanz. Auswirkung









