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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Anfrage an Fachausschuss / Kreistag - 2026/206

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sehr geehrter Herr Landrat Böther,

 

der LZ war eine umfangreiche Berichterstattung zu einer kürzlich erfolgten Fällung von 21 Bäumen (Robinien) auf dem Uni-Campus zu entnehmen. Von der Stadt Lüneburg wurde die Fällung von 4 Robinien aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt. Die Fällung der ungenehmigten Bäume erfolgte in der Brut- und Setzzeit (Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG) und entgegen § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG innerhalb der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

 

Daraus ergeben sich die folgenden Fragen:

 

- Erfolgte wie in der LZ dargestellt die Fällung der Robinien mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde und unter welchen Auflagen in der Brut- und Setzzeit?

- Falls nicht - wie soll weiter vorgegangen werden bzw. welche Schritte gedenkt der Landkreis unter Berücksichtigung der Anhörung zu unternehmen?

- Welcher Bußgeldrahmen soll ggf. zur Anwendung gelangen?

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 11.06.2026:

 

Insgesamt liegen mögliche Verstöße gegen drei verschiedene Rechtsvorschriften vor:

 

  • Baumschutzsatzung Stadt Lüneburg - hier ist die Hansestadt Lüneburg zuständig und derzeit tätig.

 

  • Artenschutzrechtliches Verbot der Tötung, Störung und Beseitigung von Lebensstätten nach § 44 BNatSchG - hier liegt die Zuständigkeit beim Landkreis als Naturschutzbehörde. Da vor Ort nur noch die Baumstümpfe vorzufinden sind, lässt sich ein Verstoß nicht prüfen. Die Hansestadt Lüneburg hat in ihrer Fällgenehmigung für 4 beantragte Bäume auf den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand und die Pflicht, sich zu vergewissern, dass sich in dem zu fällenden Baum keine Nester befinden, hingewiesen. Es bleibt zu hoffen, dass die Leuphana und/oder die ausführende Firma dies auch in allen anderen Fällen getan haben.

 

  • Verstoß gegen das Fällverbot in der Vegetationszeit (Brut- und Setzzeit nach NWaldLG spielen hier keine Rolle) vom 01.03.-30.09 eines Jahres nach § 39 Abs. 5 BNatSchG - die Zuständigkeit liegt hier ebenfalls bei der Naturschutzbehörde. Nach § 39 Abs. 5, Satz 2 Nr. 2 BNatSchG gibt es hier eine gesetzliche Freistellung für den Fall, dass die Verkehrssicherungspflicht die Fällung erfordert. Auch hierauf hat die Hansestadt Lüneburg in ihrer Ausnahmegenehmigung für die 4 Bäume hingewiesen und einen Zugtest als Nachweis der mangelnden Standsicherheit gefordert, der auch für die Fällung nach Baumschutzsatzung vorliegen sollte. Der Eingreifer ist hier in der Beweispflicht. Die Bußgeldhöhe liegt bei max. 10.000,- €.

 

Der Landkreis befindet sich in enger Abstimmung mit der Hansestadt Lüneburg. Dort sind inzwischen Anträge für die übrigen Bäume, die gefällt wurden, eingegangen. Liegt ein Nachweis vor, dass ein Zugtest in allen Fällen dazu geführt hat, dass eine Fällung aus Verkehrssicherungspflicht erfolgen musste, liegt kein Verstoß gegen § 39 Abs. 5 BNatSchG vor. Ein Antrag wäre dafür auch nicht erforderlich. Läge ein Verstoß gegen § 39 Abs. 5 BNatSchG und die Baumschutzsatzung vor, dürfte keine Doppelbestrafung stattfinden und es muss eine Abstimmung zwischen beiden Behörden stattfinden, welches die speziellere Rechtsnorm, der schwerwiegendere (und damit ggf. mit höherem Bußgeld bestrafbare) Verstoß ist und was sich rechtssicherer ahnden lässt - und ggf. gegen wen.

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25.06.2026 - Kreistag

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