Beschlussvorlage - 2026/213
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitgliedschaft im Kreistag a) Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Ingolf Wiesner b) Verpflichtung von Sebastian Deffner
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Klimacheck:
- keine oder geringe Klimawirkung
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Silke Zipser
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung
- Verantwortlich:
- Brandt, Sebastian
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Kreistag
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Entscheidung
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25.06.2026
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Beschlussvorschlag
Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Ingolf Wiesner (dieBasis) wird aufgrund seiner Verzichtserklärung vom 20.04.2026 festgestellt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG). Im Anschluss ist der Nachfolger Sebastian Deffner (AfD) durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
Sachverhalt
Der Kreistagsabgeordnete Herr Ingolf Wiesner hat durch schriftliche Erklärung, hier eingegangen am 20.04.2026, sein Kreistagsmandat niedergelegt. Gemäß § 52 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust dann in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Ingolf Wiesner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachfolger ist Herr Sebastian Deffner. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 25.06.2026 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Ingolf Wiesner.
Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Sebastian Deffner in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.
Finanz. Auswirkung
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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27,2 kB
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