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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Antrag an den Kreistag - 2026/123

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Förderrichtlinie für die finanzielle Unterstützung von Vereinen im Landkreis Lüneburg zu erarbeiten, die soziale Projekte realisieren, und dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit zur Beschlussfassung vorzulegen.


Für die Umsetzung dieser Förderrichtlinie sollen Fördermittel in derselben Höhe wie bereits in diesem Jahr aus Mitteln der freiwilligen Leistungen im Haushalt des Landkreises Lüneburg veranschlagt werden.

 

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Sachverhalt

Vereine und Organisationen leisten im Landkreis Lüneburg einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, zur Teilhabe benachteiligter Gruppen sowie zur Förderung von Integration, Bildung und Ehrenamt. Um die wichtige soziale Arbeit von Vereinen transparent und gerecht zu unterstützen, soll eine entsprechende Förderrichtlinie entwickelt und öffentlich kommuniziert werden.

 

Die Richtlinie soll für Vereine im Bereich Soziales, Integration, gesellschaftlicher Zusammenhalt (Bspw. Förderung des Wohlfahrtswesens; Förderung mildtätiger Zweck; Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; Förderung von Personen, die durch ihre sexuelle Identität oder Orientierung benachteiligt sind; Förderung des bürgerschaftlichen Engagements) gelten.

 

Diese Förderrichtlinie soll insbesondere folgende Grundsätze enthalten:

  1. Zweckgebundene Förderung:
    Fördermittel können nur für klar definierte, sachbezogene Zwecke beantragt werden (z. B. Anschaffungen, Projektumsetzungen, Maßnahmen zur Angebotsverbesserung oder zur Förderung des Ehrenamtes). Eine Förderung von Personalkosten soll  ausgeschlossen sein.
  2. Angemessenes Verhältnis der Förderhöhe:
    Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der aktiven Mitglieder oder Nutzerinnen und Nutzer des Angebots stehen.
  3. Eigeninitiative, Eigenmittel und Eigenanteil:
    • Vor Bewilligung der Förderung ist zu prüfen, ob der Verein aus eigenen Kräften versucht hat, die erforderlichen Mittel aufzubringen (z. B. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring, Crowdfunding oder Eigenleistungen).
    • Der Verein muss einen angemessenen Eigenanteil an der Gesamtfinanzierung des Projektes erbringen.
    • Die Vereine sind verpflichtet, nachweislich darzulegen, welche proaktiven Bemühungen zur Eigenfinanzierung unternommen wurden.
    • Diese Nachweise sind mit dem Förderantrag einzureichen und werden im Rahmen der Förderentscheidung berücksichtigt.
  4. Angemessene Mitgliedsbeiträge:
    Die Mitgliedsbeiträge des Vereins müssen angemessen sein.
  5. Neutralität und Gemeinwohlorientierung:
    Der Sinn und Zweck des Vereins sowie die geförderten Projekte müssen politisch, religiös und weltanschaulich neutral sein.
    Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Verein:
    • parteipolitische oder religiöse Zwecke verfolgt,
    • verfassungsfeindliche Ziele unterstützt oder in seiner Arbeit extremistische, diskriminierende oder ausgrenzende Inhalte vertritt,
    • gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt.
      Zudem ist sicherzustellen, dass die Vereinsarbeit offen und zugänglich für alle Bevölkerungsgruppen ist und keine Person aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder sexueller Identität ausgeschlossen wird.
  6. Nachhaltigkeit und Kooperation:
    Gefördert werden Projekte, die nachhaltig wirken, soziale Teilhabe stärken oder Kooperationen zwischen Vereinen, Institutionen und Gemeinden fördern.
  7. Die Möglichkeit der Förderung und die Förderrichtlinie sollen offen kommuniziert werden, um allen Vereinen dieselbe Chance auf Antragsstellung einzuräumen.
  8. Finanzieller Rahmen:
    Für die Umsetzung dieser Förderrichtlinie sollen Fördermittel in derselben Höhe wie bereits in diesem Jahr aus Mitteln der freiwilligen Leistungen im Haushalt des Landkreises Lüneburg veranschlagt werden.

 

Mit der Einführung dieser Förderrichtlinie schafft der Landkreis Lüneburg Transparenz, Verlässlichkeit und Gleichbehandlung bei der Unterstützung sozialer Vereine. Zugleich wird sichergestellt, dass öffentliche Mittel zielgerichtet, fair, verantwortungsvoll und im Sinne des Gemeinwohls eingesetzt werden, während die Vereine weiterhin zu Eigenverantwortung und Engagement angehalten bleiben.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 12.05.2026:

 

Ein Förderrichtlinie als Rahmensetzung für die Finanzierung aller sozialen Projekte ist zu befürworten, sofern weitergehende Standards/Richtlinien und gesetzliche Regelungen nicht aufgehoben werden und alle Projektanträge sich der Frage der Ressourcenorientierung, Partizipation, Sozialraumorientierung und der Wirksamkeitsplausibilität stellen. So kann eine Steuerung der Projekte ermöglicht und eine transparente und nachvollziehbare Entscheidung über die Förderung getroffen werden.

 

Allgemeine transparente Fördergrundsätze für die Bewilligung von Leistungen im sozialen Kontext sind sinnvoll.

 

Bei der Förderung sind verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden:

  • Förderanträge, deren Bewilligung der Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages dienen
  • sonstige finanzielle Förderung von Projektförderanträgen (freiwillige Leistungen)
  • Förderungen im Rahmen von Förderprogrammen Dritter, die durch den Landkreis bewirtschaftet werden

Bewilligung in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages

Zu den Leistungen der Sozialhilfe als persönliche Hilfe zählen auch Dienstleistungen, die u.a. als Beratung in Fragen der Sozialhilfe und als Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten erbracht werden können. Dem Landkreis als Träger der Sozialhilfe obliegt es unter Beachtung des § 17 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

 

Der Landkreis soll gemäß § 5 Absatz 2 SGB II bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Dabei muss deren Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben beachtet werden.

 

Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen des § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB XII Rechnung. Sie soll darauf gerichtet sein, dass sich Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfesuchenden wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.

 

Eine ähnliche Regelung findet sich auch im Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Nach § 3 i. V. m. § 74 SGB VIII hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe die freien Träger der Jugendhilfe zu fördern, da beide als gleichberechtigte Partner nebeneinanderstehen. Ebenso ist die Arbeit von Jugendverbänden und Jugendgruppen nach § 12 SGB VIII Teil der Förderung durch das Jugendamt. Dieser Förderauftrag umfasst die finanzielle Unterstützung, Planung und Zusammenarbeit, um ein bedarfsgerechtes Angebot an Jugendarbeit, Betreuung und Hilfen sicherzustellen. Das Jugendamt bleibt aber für die Gesamtplanung und die Sicherstellung des Angebots des SGB VIII verantwortlich.

 

Im Bereich des Jugendamtes gilt es auch die Besonderheiten der Finanzierung in den Sozialräumen zu beachten. Für die Finanzierung von sozialen Projekten im Bereich des SGB VIII wurde das „regionale Budget 1“ geschaffen. Die Bewilligung von Projekten erfolgt durch ein Gremium der Region mit einer eigenen Geschäftsordnung.

 

Die Einführung des „regionalen Budgets 1“ wurde im Rahmen der Neuaufstellung der sozialräumlichen Arbeit des Jugendamtes von der Politik beschlossen. Ferner wurde der Auftrag erteilt, die Verteilung der Projektmittel in einer Geschäftsordnung des regionalen Entscheidungsgremiums, welches ebenfalls beschlossen wurde, zu regeln. Diese Geschäftsordnung ist gerade in der Erarbeitung und Abstimmung und wird der Politik zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Bei einer Förderrichtlinie zur Bewilligung von Projekten im Bereich des SGB VIII und XII sind diese Besonderheiten zu beachten. Eine Förderung könnte Kirchen und Wohlfahrtsverbände nicht ausschließen. Der Landkreis als Träger der Jugendhilfe und der Sozialhilfe muss für diese Förderungen eine Bedarfsplanung vorhalten, die die Bedarfe im Landkreis aufzeigen. Anhand der Bedarfe kann danach entschieden werden, ob ein Projekt gefördert werden kann.
Die Bedarfsplanungen werden durch den Sozialplaner und den Jugendhilfeplaner erstellt und der Politik vorgestellt. Diese kann daran anschließend Förderschwerpunkte festlegen.

 

Sonstige finanzielle Förderung (freiwillige Leistungen)

Bei sonstiger finanzieller Förderung im Rahmen der freiwilligen Leistungen kann eine Förderrichtlinie den Rahmen für die Finanzierung setzen.

 

Hier sollte aber nicht nur auf Vereine abgestellt werden, sondern auch den übrigen Partnern, die bei der Ausführung der Aufträge nach dem SGB VIII und XII genannt werden, die Fördermöglichkeit eröffnet werden.

 

Förderungen im Rahmen von Förderprogrammen Dritter

Der Landkreis hat verschiedene Fördermittel eingeworben, die auch der Finanzierung von Projekten in diesen Förderprogrammen dienen, so z.B. die Partnerschaft für Demokratie, Gesundheitsregion, BILL. Bei einer Förderrichtlinie des Landkreises muss sichergestellt sein, dass die Förderung im Rahmen von Förderprogrammen weiter möglich bleibt und kein Ausschluss von Antragstellenden erfolgt, die nach dem Förderprogramm förderfähig wären.

 

Es wird empfohlen, Projekte, die im Rahmen von Förderprogrammen bewilligt werden, von der Anwendbarkeit der Förderrichtlinie des Landkreises freizustellen.

 

Grundsätzliche Empfehlung für eine Förderrichtlinie

 

  • Eine Förderrichtlinie könnte als Rahmensetzung für die Finanzierung aller „freiwilligen Leistungen“ die allgemeinen Fördergrundsätze des Landkreises bei der Förderung von sozialen Projekten festschreiben. Sie sollte aber keine weitergehenden Regelungen für die Regulierungen von Förderungen in spezifischen Themen und Rechtskreisen treffen. Diese sollten bei den spezifischen Förderungen selbst getroffen werden, wie z. B. das „regionale Budget 1“.
     
  • Ein Ausschluss der Förderung von Personalkosten sollte nicht zwingend sein.
    Gerade im Bereich der Sozialhilfe und der Jugendhilfe führen alle Verbände, Vereine und freie Träger der Jugendhilfe mehr oder weniger Beratungstätigkeiten durch, sodass i.d.R. auch (zumindest) anteilig Personalkosten gefördert werden. Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Einrichtungen sowie Mitgliedsorganisationen werden darüber hinaus auch für ihre allgemeine (Verbands-)Arbeit unterstützt.

 

  • Eine Förderung sollte nur erfolgen, wenn Projekte eine Lücke bzw. einen nachweislichen Bedarf abdecken und sich grundsätzlich nicht mit vorhandenen Angeboten doppeln.
     
  • Der Grundgedanke der Regionalisierung sollte vor dem Hintergrund der Schaffung von Synergien durch Kooperation, Zusammenführung von Bedarfen und Zielgruppen und Verbindung von vereinzelten kleineren Initiativen im regionalen Raum in die Förderrichtlinien einfließen.
     
  • In den allgemeinen Fördergrundsätzen sollten die Prinzipien Partizipation, Subsidiarität, Ressourcenorientierung, Kooperation, Sozialraumorientierung und Wirksamkeit explizit mit aufgenommen werden.

 

  • Nach Projektabschluss sollte grundsätzlich ein Sachbericht mit Verwendungsnachweis, Zielerreichung und Wirksamkeit von den Projektverantwortlichen vorgelegt werden.

 

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