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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2010/300

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Es wird die Einleitung eines Teilplans nach § 7 Abs.1 ROG "Vorrangflächen für Windenergie" für das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) beschlossen.

Gleichzeitig wird  die Verwaltung ermächtigt, aufgrund § 5 NROG die Allgemeinen Planungsabsichten bekannt zu machen.

 

 

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Sachverhalt

Sachlage:

Mit Urteil vom 03.06.2010 hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg, was die Festlegung bzw. den Ausschluss von Vorrangflächen für die Windenergie im Raum Bardowick betrifft, das RROP 2003 insoweit für unwirksam erklärt. Eine Berufung hat das Gericht nicht zugelassen, die Verwaltung hat gegen diese Nichtzulassung jedoch Beschwerde beim OVG eingereicht. Solange das OVG über diese Beschwerde noch nicht entschieden hat, ist das Urteil des VG nicht rechtskräftig. Würde die Beschwerde abgewiesen, würde es rechtskräftig werden. Wird sie zugelassen, würde das Urteil des Verwaltungsgerichts  dementsprechend vorläufig bis zu einer Entscheidung des OVG nicht rechtskräftig werden.

Die Verwaltung empfiehlt jedoch dringend, für den - ungünstigen - Fall, dass der Beschwerde nicht statt gegeben wird, das RROP mit einer rechtssicheren Steuerungsfunktion für - raumbedeutsame - Windenergieanlagen zu versehen. Sollte nämlich das Urteil des VG rechtskräftig werden, würde das bedeuten, dass das RROP 2003, was die Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie betrifft, für das gesamte Kreisgebiet unwirksam wäre. Möglichen zukünftigen Anträgen auf Errichtung von Windenergieanlagen könnten dann Ziele der Regionalplanung nicht entgegen gehalten werden.

Eine Schranke gegen einen "Wildwuchs" stellen allerdings die Darstellungen von Vorrangflächen für Windenergie in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden/Samtgemeinden dar. Da einige Kommunen aber planerisch insoweit nicht Vorsorge getroffen haben, ist eine Steuerung auf  der Ebene der Regionalplanung - also des RROP - aus der Sicht der Verwaltung erforderlich. Hierfür eröffnet das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) in § 7 Abs.1 die Möglichkeit, einen -  thematischen - Teilplan aufzustellen. Nach dem Planungsstand der laufenden und kurz vor dem Abschluss stehenden Fortschreibung des RROP 2010 ist ein "Aufsatteln" dieses thematischen Teilaspekts nicht mehr möglich. Zum anderen sollte aber aus den o. g. Gründen nicht mehr bis zur kompletten Neuaufstellung des RROP gewartet werden, denn dieses Verfahren wird voraussichtlich erst 2013 eingeleitet.

 

Um das Verfahren für die Aufstellung des Teilplans "Windenergie" zügig durchführen zu können, ist die Vergabe einzelner "Bausteine" an ein fachlich qualifiziertes Büro vorgesehen, das mit derartigen Teilplänen landesweit bereits einschlägige Erfahrungen gesammelt hat.

Für eine solche Erarbeitung sind gesetzlich dieselben Verfahrensschritte wie bei einer Neuaufstellung oder der z. Z. laufenden umfassenden Änderung vorgeschrieben, so dass mit einer Verfahrensdauer von mindestens zwei Jahren bis zu Rechtskraft gerechnet werden muss.

Das "Grundgerüst" einer planerischen Entscheidung stellen die fachlichen Kriterien dar, nach denen Windenergieanlagen in bestimmten Teilräumen des Landkreises zugelassen bzw. ausgeschlossen werden sollen. Die Verwaltung wird einen Vorschlag für diese Kriterien erarbeiten und dann dem Raumordnungsausschuss zur Beratung vorlegen.

 

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Beschlüsse

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17.11.2010 - Ausschuss für Raumordnung, Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV - ungeändert beschlossen

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20.12.2010 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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