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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2011/166

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Verordnung über die Festsetzung der Grenze des deichgeschützten Gebietes im Bereich des Ortsteiles Alt Wendischthun der Stadt Bleckede wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Nach Fertigstellung des Elbedeiches in Alt Wendischthun ist es Aufgabe des Landkreises Lüneburg in seiner Funktion als untere Deichbehörde die Grenze des zu schützenden Gebietes festzusetzen. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten aller im Schutze des Deiches gelegenen Grundstücke einschließlich der Bodenerhebungen innerhalb dieses Gebietes sind gem. § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung und somit auch zur Beitragszahlung an den künftigen Träger der Deichunterhaltung dem Artlenburger Deichverband verpflichtet.

 

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des geschützten Gebietes ist der § 9 Abs. 3 NDG wonach die Deichbehörde durch Verordnung die Grenze des geschützten Gebietes nach dem höchsten bekannten Hochwasser unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festsetzt. Das höchste bekannte Hochwasser ereignete sich Anfang dieses Jahres am 23.01.2011 mit einem Pegelstand am Pegel Bleckede von NN + 11,46m. Der nächstgelegene Pegel elbaufwärts befindet sich in Neu Darchau. Das Wasserspiegelgefälle zwischen den beiden Messpunkten liegt bei 12 cm / km. Die Elbe hat im Bereich Alt Wendischtuhn eine Länge von ca 1.200 m, so dass eine Höhenlinie  abgerundet (Vorgabe gem. Kommentar zum NDG) auf halbe Meter von NN + 11,50 m anzusetzen ist. Diese Höhenlinie war auch Grundlage bei der Festsetzung der Grenze des deichgeschützten Gebietes für das westlich des von-Estorff-Deiches gelegene Gebiet der Stadt Bleckede durch Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg vom 25.10.1989. Die Festsetzung der Grenze bei dieser Höhenlinie würde bedeuten, dass insbesondere ein großer Teil der nördlich und südlich des Schiedenitzweges gelegenen Grundstücke außerhalb des geschützten Gebietes liegen.

 

Bei der Überlegung der Festsetzung des geschützten Gebietes muss angesichts der nicht überschaubaren künftigen Entwicklung der Hochwassergefahr (steigender Wasserspiegel durch den Klimawandel) durch eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung vorgebeugt werden, damit der Gebietsschutz auch bei ungünstiger Entwicklung für die Zukunft sichergestellt wird.

 

Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes und um eine möglichst langfristige Auslegung der zu erlassenden Verordnung zu erreichen, wurde bei der endgültigen  Festsetzung der Grenze des geschützten Gebietes, abweichend von der oben erläuterten gesetzlich vorgegebenen Höhenlinie von NN + 11,50 m,  die nächst höhere auf volle Meter aufgerundete Höhenlinie von NN + 12,00 m als Orientierungsmaßstab zu Grunde gelegt. Es wurde unter Einbeziehung aller Grundstücke, die von der Höhenlinie NN + 12,00 m tangiert werden, auf einen vor Ort nachvollziehbaren Grenzverlauf – Straße, Wege, möglichst  keine „Sägezähne“ zwischen Nachbargrundstücken – hingearbeitet.

 

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sind abweichend von der vorgenannten Höhenlinie die höher gelegenen Bereiche südlich des Weges „Im Brennbusch“ und westlich vom „Barskamper Weg“ mit in das geschützte Gebiet einzubeziehen, da bei einem Deichbruch durch Überflutung der genannten Straßen die Erreichbarkeit dieser Grundstücke nicht mehr gesichert ist. Auch ist die Schmutzwasserentsorgung dieser Grundstücke nicht mehr gewährleistet, da bei einem Deichbruch das für diese Grundstücke  zuständige „Schmutzwasserpumpwerk Forstgraben“ abgeschaltet wird.

 

Ebenso verhält es sich bei den Grundstücken die nördlich und südlich des Schiedenitzweges liegen, da dort im Hochwasserfall eine Überflutungsgefahr des Weges in Höhe der Grundstücke mit den Haus Nr. 12 bis 22 besteht und für die dahinter liegenden Grundstücke die Erreichbarkeit nicht mehr gewährleistet wäre. 

 

Folgende Grundstücke, die östlich am oder nahe des von-Estorff-Deich liegen, würden sich demnach nicht im geschützten Gebiet befinden:

 

Von-Estorff-Deich Nr. 5,  Schiedenitzweg 3, 3 A und 5 sowie die Flurstücke 171/13,

464/243 und 463/222 der Flur 40.

 

Für diese genannten Grundstücke ist nach Aussage des Energieversorgungsträgers die elektrische Energieversorgung im Hochwasserfall nicht gewährleistet, so dass auch diese Grundstücke aus diesem Grund in den geschützten Bereich einzubeziehen sind.

 

Unter den o.g. Gegebenheiten wird die Grenze des deichgeschützten Gebietes wie in der Übersichtskarte (Anlage) dargestellt, festgesetzt. Das damit festgelegte geschützte Gebiet entspricht den Anforderungen und Erwartungen der Stadt Bleckede und des Artlenburger Deichverbandes

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.05.2011 - Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz - ungeändert beschlossen

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04.07.2011 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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