Beschlussvorlage - 2011/143
Grunddaten
- Betreff:
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Umwandlung der Gesellschaft für Abfallwirtschaft GmbH (GfA) in eine gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (gkAöR)(im Stand der 2. Aktualisierung vom 04.07.2011)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Verwaltungsleitung
- Bearbeitung:
- Nicole Blanke
- Verantwortlich:
- Scherf, Monika
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Raumordnung, Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV
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Erledigt
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Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
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Beratung
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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04.07.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag: Die beigefügten Entwürfe zur Vereinbarung und Satzung und zur Nebenabrede werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird auf deren Grundlage beauftragt, die notwendigen Schritte zur Umwandlung der GfA in eine gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (gkAöR) nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen einzuleiten.
Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Personalüberleitungsverträge mit den zuständigen Personalvertretungen abzustimmen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten vorzulegen.
Die Vertreter des Landkreises Lüneburg werden angewiesen, der Vereinbarung, der Unternehmenssatzung und der Nebenabrede in der von KA und KT beschlossenen Form in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen. Die Vertreter werden ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die sich im weiteren Prozess ergeben, in die Dokumente einzuarbeiten.
Aktualisierter Beschlussvorschlag vom 22. Juni 2011:
Der beigefügte Notar-Entwurf zur Umwandlungsvereinbarung mit der Unternehmenssatzung als Anlage in der Fassung vom 22.06.2011 und die Nebenabrede werden beschlossen (Anlage 3).
Die Verwaltung wird auf deren Grundlage beauftragt, die notwendigen Schritte zur Umwandlung der GfA in eine gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (gkAöR) nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen einzuleiten.
Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Personalüberleitungsverträge mit den zuständigen Personalvertretungen abzustimmen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten vorzulegen.
Die Vertreter des Landkreises Lüneburg werden angewiesen, der Umwandlungsvereinbarung mit Unternehmenssatzung als Anlage und der Nebenabrede in der von KA und KT beschlossenen Form in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen.
Der Landrat wird ermächtigt, redaktionellen Änderungen, die sich noch nach der Beschlussfassung des Kreistages bei der notariellen Beurkundung der Unternehmensvereinbarung ergeben, zuzustimmen.
Der Kreistag ist über diese redaktionellen Änderungen zu unterrichten.
Aktualisierter Beschlussvorschlag vom 4. Juli 2011:
Der beigefügte Notar-Entwurf zur Umwandlungsvereinbarung mit der Unternehmenssatzung als Anlage in der Fassung vom 04.07.2011 und die Nebenabrede werden beschlossen (Anlage 3).
Die Verwaltung wird auf deren Grundlage beauftragt, die notwendigen Schritte zur Umwandlung der GfA in eine gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (gkAöR) nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen einzuleiten.
Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Personalüberleitungsverträge mit den zuständigen Personalvertretungen abzustimmen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten vorzulegen.
Die Vertreter des Landkreises Lüneburg werden angewiesen, der Umwandlungsvereinbarung mit Unternehmenssatzung als Anlage und der Nebenabrede in der von KA und KT beschlossenen Form in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen.
Der Landrat wird ermächtigt, redaktionellen Änderungen, die sich noch nach der Beschlussfassung des Kreistages bei der notariellen Beurkundung der Unternehmensvereinbarung ergeben, zuzustimmen.
Der Kreistag ist über diese redaktionellen Änderungen zu unterrichten.
Sachverhalt
Sachlage:
Der Kreissausschuss des Landkreises Lüneburg hat in seiner Sitzung am 22.02.2010 u. a. über die Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH (GfA) beraten und die Verwaltung federführend beauftragt, in enger Abstimmung mit dem Gesellschafter Hansestadt Lüneburg die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die sog. Inhousefähigkeit der GfA/Dienlog sicherzustellen (Vorlage 2010/035).
Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitarbeitern beider Gesellschafter und der GfA, hat die Sicherstellung der Inhousefähigkeit bearbeitet und für spezielle vergabe- und steuerrechtliche Fragestellungen externe Berater hinzugezogen (s. Anlage 1: Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll.; s. Anlage 2: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner, Stolz, Mönning & Bachem, Hamburg).
Die optimale Lösung zur Sicherstellung der Inhousefähigkeit ist die Umwandlung der GfA von einer GmbH in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen des § 113 a bis g der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). Die AöR wird dadurch Rechtsnachfolgerin der GfA und tritt in alle Rechte und Pflichten ein.
Die GfA ist dann nicht mehr beauftragte Dritte von Hansestadt und Landkreis Lüneburg für die Sammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, sondern wird durch entsprechend lautende Beschlüsse der Gebietskörperschaften als gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts selbst öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin nach § 6 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG).
Eine vertragliche Beauftragung der GfA-AöR mit einzelnen Teilleistungen (z.B. Müllabfuhr, Blaue Tonne, Deponiebetrieb) ist dann nicht mehr erforderlich. Die bisherigen Leistungsverträge werden obsolet. Insoweit entfällt auch die Notwendigkeit der Ausschreibung von Teilleistungen der Abfallentsorgung, die GfA-AöR erledigt diese zukünftig in eigener Zuständigkeit mit eigenem Personal.
Durch die vertragliche Regelung einer Vereinbarung und einer Unternehmenssatzung durch die Hansestadt Lüneburg und den Landkreis Lüneburg wird die GfA-GmbH nach den Regelungen des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in eine gemeinsame kommunale Anstalt umgewandelt.
Die hoheitlichen Tätigkeiten (z.B. die Einsammlung, Beförderung und Ablagerung von Müll) und die gewerblichen Tätigkeiten und Dienstleistungen werden künftig in der GfA-AöR unter einem Dach fortgeführt und zwar in einem hoheitlichen Bereich (umsatzsteuerbefreit) und in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA; umsatzsteuerpflichtig).
Aus der Umwandlung ergeben sich monetäre Auswirkungen, die im Wesentlichen aus geänderten steuerlichen Sachverhalten entstehen. Aus der Umwandlung und der Aufteilung in einen hoheitlichen und einen gewerblichen Bereich innerhalb der GfA-AöR ergeben sich einmalig Umsatzsteuerrückzahlungen in Höhe von maximal 1,3 Mio. Euro. Dem stehen jährliche Steuervorteile in Höhe von ca. 500.000 bis 700.000 Euro gegenüber. Die endgültigen Zahlen ergeben sich nach Auswertung der vorliegenden verbindlichen Auskunft des Finanzamtes.
Der Entwurf der Vereinbarung (erster Teil) und der Unternehmenssatzung (zweiter Teil) in der Fassung vom 05.05.2011 sind als Anlage 3 beigefügt.
In der Vereinbarung haben Hansestadt und Landkreis Lüneburg als kommunale Körperschaften die Einbringung der GfA in die gemeinsame kommunale Anstalt zu erklären. Darüber hinaus ist in der Vereinbarung die Verteilung der Anteile am Stammkapital auf die Träger, die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat (er tritt an die Stelle von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung), die jeweils zuständige Stelle für die Jahresabschlüsse und die Rechnungsprüfung, die Wahrnehmung der Rechte der Träger und die Aufgaben der Anstalt zu bestimmen.
Die Unternehmenssatzung enthält Bestimmungen wie z.B. die Aufgabenbeschreibung der Anstalt und den Unternehmenszweck, die Zuständigkeiten des Vorstandes und des Verwaltungsrates sowie Regelungen zur Wirtschaftsführung.
Die Vereinbarung und die Unternehmenssatzung müssen vom Nds. Innenministerium (MI) als der gemeinsamen Kommunalaufsichtsbehörde über Hansestadt und Landkreis Lüneburg genehmigt werden. Der vorliegende Entwurfstext ist mit dem MI vorabgestimmt, weitere Gespräche sind erforderlich.
Die rechtssystematisch nicht in diese Dokumente gehörenden weiteren Abreden zwischen den Trägern und der GfA sollen mit der Nebenabrede abgedeckt werden (s. Anlage 4).
Die Dienlog GmbH bleibt als eigenständige Gesellschaft bestehen, deren Anteile von der AöR gehalten werden. Im Wesentlichen beschränkt sich die Tätigkeit auf personalwirtschaftliche Aspekte (Personalgestellung).
Das Stammkapital der AöR beträgt 1,0 Mio. Euro und verteilt sich zu je 50% auf die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg als Träger. Die Stammkapitalerhöhung wird aus den vorhandenen Gewinnrücklagen der GfA realisiert.
Der Aufsichtsrat der GfA hat in seiner Sitzung am 03.05.2011 u. a. über die Umwandlung der GfA in eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts beraten und der Gesellschafterversammlung empfohlen, die Entwürfe der Vereinbarung, der Unternehmenssatzung und der Nebenabrede zu beschließen, wobei folgende Aspekte berücksichtigt werden sollen: Die Form der Beteiligung externen Sachverstandes, die Amtszeit des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters und die Bestellung der Vertreter für die Mitglieder des Verwaltungsrates. Des Weiteren stimmt der Aufsichtsrat überein, dass über die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder ein Beschluss der politischen Gremien herbeizuführen ist (s. Anlage 5).
Die Verwaltungen haben diese Änderungswünsche des Aufsichtsrates der GfA geprüft und soweit realisierbar in den Entwurf der Vereinbarung und Satzung eingearbeitet. Der Bitte des Aufsichtsrates, die Beteiligung externen Sachverstandes im Verwaltungsrat zuzulassen, konnte in der Form Rechnung getragen werden, als die zunächst vorgesehene Beschränkung der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates auf die Mitglieder der Vertretungen nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist und somit ersatzlos gestrichen wird. Es ist den vorschlagsberechtigten Fraktionen und Gruppen damit ermöglicht, auch Externe für die Besetzung des Verwaltungsrates zu benennen. Die Amtszeit des Verwaltungsratsvorsitzenden folgt jedoch unmittelbar aus dem neuen NKomVG. Danach beträgt die Bestellungszeit zwingend 5 Jahre. Stellvertreter für die Mitglieder des Verwaltungsrates können nach diesen gesetzlichen Regelungen nicht bestellt werden. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder ist hier weiter mit jeweils 4 Vertretern vorgesehen.
Erforderliche Überleitungen oder Gestellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hansestadt und des Landkreises, die derzeit mit Aufgaben betraut sind, die auf die GfA-AöR übertragenen werden, werden gesondert vorbereitet und zur Entscheidung vorgelegt. In die Betrachtung einzubeziehen sind mit unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamtinnen und Beamte. Diese sind entweder bereits seit Jahren der GfA zur Dienstleistung zugewiesen oder noch in der Kreisverwaltung und der Hansestadt selbst tätig.
Anpassungen und Veränderungen, die sich im laufenden Prozess aufgrund der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes, der Abstimmung mit der Kommunalaufsicht sowie aus den weiteren Beratungen ergeben, werden entsprechend in die beigefügten Dokumente eingearbeitet und mündlich berichtet.
In der nächsten Gesellschafterversammlung der GfA ist u. a. die Umwandlung der GfA GmbH in die GfA-AöR zum 01.01.2012 als Tagesordnungspunkt vorgesehen.
In der Sitzung des AFP am 17.05.2011 werden Herr Dr. Emmrich und Herr Weber von der Kanzlei Ebner, Stolz, Mönning, Bachem mündlich vortragen.
Die Anlagen 1 und 2 liegen zur Einsicht im Kreistagsbüro aus.
Aktualisierte Sachlage vom 22. Juni 2011:
Dieser Vorlage ist eine aktualisierte Anlage 3 beigefügt: Aktualisiert wurde die Umwandlungsvereinbarung mit Unternehmenssatzung als Anlage.
Seit der letzten Fassung der Vorlage ist nunmehr Herr Notar Becker von Hansestadt und Landkreis Lüneburg beauftragt worden, die Unterlagen im Hinblick auf die erforderliche Eintragung im Handelsregister hin zu überarbeiten und die Voraussetzungen der Beurkundung vorzubereiten. Herr Becker ist dem nachgekommen und hat die als Anlage 3 beigefügte Fassung (Stand 22.06.2011) vorgelegt. Hier gibt es auch nach Rücksprache mit der GfA - noch kleineren redaktionellen Änderungsbedarf, der aber inhaltlich zu keinen sachlichen Veränderungen mehr führen wird. Um die Umsetzung der Umwandlung zeitnah zu ermöglichen, sollten die Organe von Hansestadt und Landkreis diesen Fassungen zustimmen und die Hauptverwaltungsbeamten ermächtigen, den redaktionellen Änderungen noch nach der Beschlussfassung in Rat und Kreistag bei der notariellen Beurkundung der Vereinbarung zuzustimmen. Rat und Kreistag werden über diese Änderungen unterrichtet.
Inhaltlich ist eine größere Änderung vorgenommen worden: In § 8 Abs. 5 der Unternehmenssatzung wurde entsprechend der in Sparkassen üblichen Regelung die Möglichkeit der Abgabe von Stimmbotschaften aufgenommen, um negative Folgen der Nichtvertretbarkeit der Verwaltungsratsmitglieder so weit möglich zu vermeiden.
Außerdem wurde der gesamte Text der Vereinbarung und Satzung nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht jetzt doch schon auf das neue NKomVG angepasst, das am 01.11.2011 in Kraft tritt.
Schließlich wurden an einigen Stellen redaktionelle, aber keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.
Aktualisierte Sachlage vom 04.07.2011:
Am 30.06.2011 teilte das Niedersächsische Innenministerium (MI) als Genehmigungsbehörde mit, dass man von der Zulässigkeit der Stellvertretung der Verwaltungsratsmitglieder ausgeht.
Das MI orientiere sich insoweit nicht an der Kommentierung des KVR-Kommentars zur NGO (§ 113e, Rn. 51).
Die Verwaltung schlägt auf Grundlage dieser neuen Erkenntnis vor, in der Satzung zu regeln, dass für jedes Verwaltungsratsmitglied ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bestellen ist. Dies entspricht auch der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses der Hansestadt Lüneburg in der Sitzung vom 30.06.2011.
Die Neufassungen von Vereinbarung und Satzung in der Anlage tragen dem durch Änderungen des § 4 Abs. 1 und 3 der Vereinbarung und des § 8 Abs. 5 der Unternehmenssatzung Rechnung. Die geänderten Passagen sind nachfolgend durch Unterstreichung hervorgehoben.
§ 4 Absatz 1 der Vereinbarung - hier wird ein neuer Satz 5 eingefügt:
Für die übrigen von den Vertretungen bestellten Mitglieder wird jeweils ein stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied bestellt.
§ 4 Absatz 1 der Vereinbarung - hier wird Satz 6 wie folgt ergänzt
Ein/eine Vertreterin/Vertretern der Beschäftigten der Anstalt gehört dem Verwaltungsrat als weiteres Mitglied an, er/sie und sein/ihre Stellvertreter/-in wird von beiden Vertretungen bestellt. Eine erneute Bestellung aller Mitglieder ist möglich.
§ 4 Absatz 3 der Vereinbarung wird wie folgt ergänzt:
Vor der Bestellung durch die Vertretungen wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Anstalt der/die Vertreterin/Vertreter der Beschäftigten und ein/e stellvertretende Vertreterin/Vertreter der Beschäftigten der Anstalt nach Maßgabe des NPersVG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung gewählt.
§ 8 Abs. 5 der Unternehmenssatzung wird wie folgt geändert:
Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter/Stellvertreterin, anwesend ist oder wenn alle Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Verwaltungsrates rügt. Schriftliche Stimmabgabe (Übergabe einer Stimmbotschaft) durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied ist zulässig.
Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und 2/3 der anwesenden Verwaltungsratmitglieder der Behandlung zustimmen.
Anlagen
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