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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2004/063

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Sozialausschuss beauftragt die Verwaltung, mit dem Jugendhilfe e. V. über ein einzelfallbezogenes Vorgehen zu verhandeln und eine projektbezogene Finanzierung nicht vorzunehmen.

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Sachverhalt

Sachlage:

Der Jugendhilfe e. V. hat sich mit Schreiben vom 19.12.2003 an den Landkreis Lüneburg gewandt und um einen Zuschuss für die Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen der Nachsorge nach stationärer Therapie gebeten.

 

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das Land Niedersachsen hat die Verwaltungsvereinbarung Nachsorge gekündigt. Auf Grundlage dieser Vereinbarung zahlten das Land (als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe) und die LVA (als Träger der Reha) für die ambulante Nachbetreuung ehemalig Drogenabhängiger nach stationärer Therapie jeweils 81.000,00 € an den Jugendhilfe e. V. Die Finanzierung des Landes entfällt nunmehr. Damit ist die Nachsorge nicht mehr sichergestellt. Aus diesem Grund bittet der Jugendhilfe e. V. nunmehr um eine entsprechende Gegenfinanzierung durch den Landkreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe.

 

Mit einer derartigen institutionellen/projektbezogenen Förderung hat der Landkreis Lüneburg Probleme. Festzustellen ist, dass der Jugendhilfe e. V. überwiegend überregional belegt. Die Personen in der Nachsorge fallen also in aller Regel letztendlich nicht in die Kostenzuständigkeit des Landkreises. Selbst wenn sich in Verhandlungen mit dem Jugendhilfe e. V. die Möglichkeit ergäbe, den Zuschussbetrag deutlich zu senken (der Jugendhilfe e. V. hat hier Bereitschaft signalisiert), würde eine institutionelle Förderung zu Lasten des Landkreises gehen.

 

Vor diesem Hintergrund besteht die Überlegung, keine projektbezogene Förderung vorzunehmen, sondern in jedem Einzelfall die Hilfe zu gewähren. Dazu müsste eine entsprechende Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit dem Jugendhilfe e. V. getroffen werden, dann wäre die jeweilige Hilfe zu gewähren und abzurechnen mit dem Ergebnis, dass diese Einzelfallhilfen dann im Rahmen der Kostenerstattung nach § 103 BSHG bei dem Träger der Sozialhilfe geltend gemacht werden könnten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der stationären Maßnahme hatte.

 

Der Jugendhilfe e. V. könnte sich eine solche Lösung durchaus vorstellen.

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Beschlüsse

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20.04.2004 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport - ungeändert beschlossen

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