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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2011/240

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

1.      Folgender Beschluss ist vor der Wahl zu fassen:

Der Landrat hat einen, zwei oder drei gleichberechtigte ehrenamtliche Vertreter bzw. Vertreterinnen mit der Bezeichnung stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin.

Alternativ:

Der Landrat hat einen, zwei oder drei Vertreterinnen oder Vertreter mit der Bezeichnung 1., 2., 3. stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin

 

2.      Es folgt die Wahl gemäß § 67 NKomVG für jede/n einzelnen Stellvertreter/in.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

Sachlage:

 

Gemäß § 81 (2) NKomVG wählt der Kreistag in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten (stimmberechtigte Kreisausschussmitglieder) bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Landrats, die ihn bei der repräsentativen Vertretung des Landkreises, bei der Einberufung des Kreisausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Kreisausschusses und der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

 

Soll es unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von dem Kreistag bestimmt.

 

Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung stellvertretende Landrätin oder stellvertretender Landrat.

 

 

Für die Wahl gilt § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Kreistagsmitglieds ist geheim zu wählen.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (mindestens 30 Mitglieder) gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

 

Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende/die Vorsitzende des Kreistages zu ziehen hat.

 

Zum Verfahren:

 

1.      Folgender Beschluss ist vor der Wahl zu fassen:

Der Landrat hat einen, zwei oder drei gleichberechtigte ehrenamtliche Vertreter bzw. Vertreterinnen mit der Bezeichnung stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin.

Alternativ:

Der Landrat hat einen, zwei oder drei Vertreterinnen oder Vertreter mit der Bezeichnung 1., 2., 3. stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin

 

2.      Es folgt die Wahl gemäß § 67 NKomVG für jede/n einzelnen Stellvertreter/in.

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21.11.2011 - Kreistag - geändert beschlossen

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