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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2011/320

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Es wird ein Gremium sozial erfahrener Dritter im Sinne des § 116 SGB XII bestehend aus folgenden (zu benennenden) Personen

-          die/der Ausschussvorsitzende/r

-          die/der stellvertretende/r Ausschussvorsitzende/r

-          eine weiteres ordentliches Mitglied des Ausschusses

-          die/der Sprecher/in der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände

gebildet.

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Sachverhalt

 

 

 

Sachlage:

 

Vor dem Erlass des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und ihrer Höhe gemäß den Vorschriften des SGB XII sind sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen.

Die Sitzung dieses Gremiums fand in der Regel im Anschluss der jeweiligen Ausschusssitzung für Soziales und Gesundheit statt. Die Zusammensetzung der sozial erfahrenen Dritten war identisch mit der Zusammensetzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit. In der abgelaufenen Wahlperiode entstand immer häufiger die Situation, dass die Arbeit des Gremiums der sozial erfahrenen Dritten aufgrund umfangreicher und komplexer Themenbereiche im Ausschuss für Soziales und Gesundheit nicht mehr geleistet werden konnte. Aufgrund dieser Situation tagte der Widerspruchsausschuss bereits in der Vergangenheit wiederholt in einem kleineren Gremium.

 

Da die Regelung des SGB XII das Wort „Dritte“ verwendet, müssen mindestens zwei Personen beratend beteiligt werden. Diese sind sozial erfahren, wenn sie praktische Erfahrungen mit den Problemen sozial schwacher Bürger haben und ihnen deren Lebensverhältnisse und Probleme vertraut sind.

 

 

Insofern wäre eine Zusammensetzung aus drei ordentlichen und einem beratenden Mitglied des Ausschusses für Soziales und Gesundheit ausreichend und rechtskonform. Zuletzt waren die Ausschussvorsitzende, die stellvertretende Ausschussvorsitzende und ein weiteres ordentliches Mitglied sowie der jeweilige Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände im gesondert durchgeführten Widerspruchsgremium vertreten.

 

Wie auch bisher, sind die sozial erfahrenen Dritten an die Zweckbindung und Geheimhaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Sozialdaten gebunden. Die Sitzung der sozial erfahrenen Personen bleibt nicht öffentlich.

 

Die Verwaltung schlägt vor, in der anstehenden Wahlperiode die Beteiligung der sozial erfahrenen Dritten ausschließlich in einer kleineren Form durchzuführen und entsprechend auch zeitlich vom Ausschuss für Soziales und Gesundheit abzukoppeln

 

 

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Beschlüsse

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05.12.2011 - Ausschuss für Soziales und Gesundheit - geändert beschlossen

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