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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2011/365

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Keine Beschlussempfehlung

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Neben der/dem gemäß § 71 (8) NKomVG zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 23 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 71 (8) NKomVG ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r zu wählen.

 

Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten. Wählbar sind nur die dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Ausschusses für Feuer-, Katastrophenschutz- und Ordnungsangelegenheiten.

 

Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.

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Beschlüsse

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30.01.2012 - Ausschuss für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten - zur Kenntnis genommen

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