Beschlussvorlage - 2012/184
Grunddaten
- Betreff:
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Erlass einer Rahmensatzung für Bürgerbefragungen gem. § 35 NKomVG
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Recht und Kommunalaufsicht
- Bearbeitung:
- Andrea Riegel
- Verantwortlich:
- Leitzmann, Hermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Kreistag
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Kenntnisnahme
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16.07.2012
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Sachverhalt
Sachlage:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 07.05.2012 die Rahmensatzung des Landkreises Lüneburg für Bürgerbefragungen gem. § 35 NKomVG beschlossen. Nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wurde geregelt, dass Bürgerbefragungen auch in Teilgebieten des Landkreises Lüneburg durchgeführt werden können.
Das Nieders. Ministerium für Inneres und Sport hat auf Nachfrage klargestellt, dass Bürgerbefragungen gem. § 35 NKomVG immer nur an alle Bürgerinnen und Bürger der gesamten Kommune gerichtet werden können. Hier ist die Antwort im Wortlaut:
In Ihrer unten stehenden Mail erbitten Sie Auskunft, ob eine Bürgerbefragung für einen Teil der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Lüneburg zulässig wäre, oder ob eine Bürgerbefragung alle Bürgerinnen und Bürger umfasst.
Bürgerbefragungen haben Angelegenheiten der Kommune zum Gegenstand. Hier kommentiert nicht nur Thiele, sondern auch Wefelmeier und Koch (Wefelmeier in Blum/Häusler/Meyer, Kommentar, § 35, RN 2 und Koch in Ipsen, Kommentar, § 35 NKomVG, RN 1), dass es sich um das Votum der gesamten Bürgerschaft handelt. Eine Ausnahme bilden die Ortschaften und Stadtbezirke. Der jeweilige Rat kann in Angelegenheiten, deren Bedeutung über die Ortschaft oder den Stadtbezirk nicht hinausgeht, eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger in der Ortschaft oder dem Stadtbezirk beschließen (§ 93 Abs. 3 NKomVG).
Gemeinsam ist den Vorschriften, dass es sich um Belange der jeweiligen Kommune oder Ortschaft / Stadtbezirk, also den eigenen Zuständigkeitsbereich, handelt. Ortschaften bzw. Stadtbezirke haben eigene Zuständigkeiten im Gegensatz zu Teilen eines Landkreises, hier gibt es ausschließlich die Zuständigkeit des Landkreises, die für den gesamten Landkreis gilt. Eine gesonderte Regelung, wie auf Gemeindeebene, gibt es auf der Kreisebene nicht. Eine Teilbefragung ist somit nicht zulässig.
In der Satzung kann also nicht geregelt werden, welcher Teil der Bevölkerung befragt werden soll, da eine Bürgerbefragung alle Bürgerinnen und Bürger der jeweiligen Kommune oder Ortschaft/Stadtbezirk umfasst. Satzungsregelungen nach § 35 S. 3 NKomVG beziehen sich ausschließlich auf Verfahrensfragen sowie den Gegenstand der Befragung. (Vgl. Wefelmeier, Kommentar, § 22 NGO, RN 9; Thiele, Kommentar § 35 NKomVG, Erl. 2 und Koch in Ipsen, Kommentar, § 35 NKomVG, RN 3.)
Eine Alternative zur Bürgerbefragung bietet z. B. die Meinungsumfrage mittels Fragebogen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Regelung. Somit sind auch Befragungen eines Bevölkerungsteils zulässig.
Daher ist § 3 Abs. 2 der Satzung entsprechend zu ändern.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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25,5 kB
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