Beschlussvorlage - 2012/228
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag des Vereins Waldkindergarten Hofkinder e.V. Tangsehl auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Jugendhilfe und Sport
- Bearbeitung:
- Karin Joritz
- Verantwortlich:
- Metzdorf, Klaus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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05.09.2012
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Sachverhalt
Sachlage:
Der Waldkindergarten namens Hofkinder e.V., Verein zur Förderung elementarer Erfahrungen im Lebensraum Bauernhof mit Sitz in 21369 Nahrendorf, Pommoisseler Str. 14, beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Der Verein entstand aus einer Elterninitiative im Jahre 2007 und verfolgt lt. anliegender Satzung die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf dem Hof Tangsehl. Hierzu soll eine Elterninitiativ-Kindertagesstätte errichtet und unterhalten werden.
Dies erfolgt in Form eines Waldkindergartens, der in unmittelbarer Nähe des Hofs Tangsehl liegt und von zwei pädagogischen Fachkräften geleitet und betreut wird. Die Einrichtung wird in den letzten Jahren mit steigender Tendenz nachgefragt.
Eine entsprechende Betriebserlaubnis des Nds. Kultusministeriums liegt vor und beinhaltet eine Vormittagsgruppe bis höchstens 15 Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung.
Der Vorstand des Vereins Hofkinder e.V. ist zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses eingeladen und wird über die praktische Arbeit des Waldkindergartens vortragen.
Bei der Anerkennung gem. § 75 SGB VIII steht nicht die pädagogische Arbeit und ihre Qualität im Vordergrund der Betrachtung und Beurteilung, sondern es sind formale Rahmenbedingungen abzuprüfen, die natürlich in direktem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit des Vereins stehen.
Zu Beginn sei auf § 75 Abs. 2 hingewiesen. Dieser lautet: Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Abs. 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Der Verein ist seit dem Jahre 2008 aktiv und somit wäre ein Anspruch auf Anerkennung bei der weiteren Prüfung zu berücksichtigen.
Somit ist gem. § 75 Abs. 1 zu prüfen, ob
der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 tätig ist.
Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass der Träger das gesamte Spektrum der Jugendhilfe abdecken muss. Die kinder- und jugendspezifische Zielsetzung, bezogen auf das Segment des Betriebs eines Waldkindergartens, ist sowohl durch die Satzung abgesichert, als auch vor allen Dingen durch das aktive Handeln des Vereins gewährleistet. Der Bedarf an Plätzen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen und die aktuelle Nachfrage wird der Verein nicht in Gänze abdecken können.
Weiterhin ist zu prüfen, ob
der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt.
In diesem Zusammenhang besagt die Satzung, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und der Verwaltung liegt der entsprechende Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüneburg vor, der die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechtes belegt.
Im Sinne von § 75 Abs. 3 ist zur prüfen, ob
der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist.
Der bereits mehrjährige Betrieb des Waldkindergartens und die steigende Nachfrage zeigen deutlich, dass das Wirken des Vereins auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit angelegt ist Die Betriebserlaubnis und die Baugenehmigung bilden die strukturellen Voraussetzungen für den Betrieb Die beiden pädagogischen Fachkräfte haben unbefristete Arbeitsverträge mit dem Verein und erfüllen somit die fachlich personellen Voraussetzungen nachhaltigen Wirkens.
Absatz 4 des § 75 fordert, dass
der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
In diesem Zusammenhang ist eine Versagung der Anerkennung nur gerechtfertigt, wenn der Träger sich nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, seine praktische Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Satzung und die dort dargelegten demokratischen Strukturen sowie das praktische Wirken des Vereins geben keinerlei Veranlassung dazu, Zweifel an der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu haben.
Somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass aus verwaltungsseitiger Sicht eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gerechtfertigt ist und im Sinne von § 75 Abs. 2 sogar beansprucht werden kann. Daher der Beschlussvorschlag, den Verein Hofkinder e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerkennen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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192,5 kB
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