Beschlussvorlage - 2013/033
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitgliedschaft im Kreistaga) Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Christian Berishab) Verpflichtung von Holger Niemann sowie Pflichtenbelehrung
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Britta Ammoneit
- Verantwortlich:
- Britta Ammoneit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Kreistag
|
Entscheidung
|
|
|
04.03.2013
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Christian Berisha wird gemäß § 52 Abs. (2) NKomVG aufgrund seiner Verzichtserklärung gemäß § 52 Abs. (1) NKomVG festgestellt.
2. Herr Holger Niemann ist gemäß § 60 NKomVG durch den Landrat zu verpflichten und gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Sachverhalt
Sachlage:
Der Kreistagsabgeordnete Christian Berisha hat mit Schreiben vom 7.1.2013 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. (2) NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Berisha ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachfolger ist Herr Holger Niemann, der am 31.01.2013 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 4.3.2013 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Christian Berisha.
Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Niemann zu Beginn der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,
seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,5 MB
|
