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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2013/027

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Es wird die Einleitung eines Verfahrens für eine 3. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 des Nds. Raumordnungsgesetzes (NROG) beschlossen.

Gleichzeitig wird die Verwaltung ermächtigt, aufgrund § 3 Abs. 1 NROG die Allgemeinen Planungsabsichten bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

Sachlage:

Nach § 5 Abs.7 NROG sind Regionale Raumordnungsprogramme (RROP) vor Ablauf von zehn Jahren seit Inkrafttreten daraufhin zu überprüfen, ob eine Neuaufstellung oder Änderung erforderlich ist. Ein solches Erfordernis kann sich auch aus der Verpflichtung ergeben, die Raumordnungsprogramme den Zielen der Landesplanung zeitnah anzupassen. Das RROP 2003 des Landkreises Lüneburg in seiner ursprünglichen Fassung ist am 16.06.2003 in Kraft getreten. Ohne eine aufgrund der o.a. Rechtsvorschrift vorgenommene Überprüfung würde es damit mit Ablauf dieses Datums außer Kraft treten. Dies ist unbedingt zu vermeiden.

Die Verwaltung hat deshalb eine Überprüfung vorgenommen, diese ist zum Ergebnis gekommen, dass zwar nicht eine Neuaufstellung, wohl aber eine Änderung erforderlich ist.

Eine Neuaufstellung ist nicht geboten, denn die umfassende Änderung 2010, die eine ganze Reihe von Themen mit entsprechenden Ziel- und Grundsatzaussagen beinhaltete, ist durchaus noch aktuell. Gleiches gilt für die - noch laufende, im Entwurf vorliegende - 2. Änderung „Festlegungen für Vorranggebiete Windenergienutzung“.

 

Nach der durchgeführten Überprüfung hält die Verwaltung eine erneute Änderung aus zwei Gründen für notwendig:

 

1.      Mit der 1. Änderung 2010 hat der Landkreis sein Raumordnungsprogramm zwar weitestgehend an die Ziele des LROP 2008 angepasst, einige der dortigen Zielaussagen konnten aber aus den unten näher auszuführenden Gründen noch nicht im RROP umgesetzt werden. Darüber hinaus ist zwischenzeitlich 2012 die Änderung des LROP mit neuen Zielfestlegungen etwa im Bereich Klimaschutz/Klimawandel in Kraft getreten. Auch an diese will sich die Regionalplanung nun anpassen.

2.      In der Zwischenzeit seit Inkrafttreten des RROP 2003 und der Änderung 2010 haben sich insbesondere im Bereich Freiraumstrukturen und Freiraumnutzung sowie im Bereich des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung andere Zielsetzungen und neue sachliche und rechtliche Gegebenheiten herausgestellt, die eine Änderung erforderlich machen.

 

Daraus ergeben sich folgende allgemeine Planungsabsichten:

 

  • Darlegung, wie der Landkreis Lüneburg in der Metropolregion Hamburg verankert ist, welche Perspektiven sich durch eine verstärkte Zusammenarbeit für unsere Region ergeben und worin unsere Ansprüche an diese Kooperation bestehen.
  • Übernahme der räumlichen Aspekte des Landschaftsrahmenplans, der derzeit neu aufgestellt wird, in das RROP. Hierzu gehören insbesondere Festlegungen zu einem Biotop- und Freiraumverbund, zu schützenswerten Bereichen für einzelne Arten, zu geschützten Biotopen und zu Erholungsgebieten.
  • In diesem Zusammenhang zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an den Klimawandel die Sicherung und Entwicklung klimaökologisch bedeutsamer Freiflächen wie Kaltluftschneisen zur Verbesserung des Stadtklimas, CO2-Senken oder Vernetzung von Lebensräumen klimasensibler Arten.
  • Übernahme der seit 2003 völlig überarbeiteten Schutzgebietskulisse in das RROP, wie etwa Landschaftsschutzgebiete, die Ergänzungsverordnungen im Biosphärenreservat, diverse Naturschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete.
  • Neufestlegung von Rohstoffsicherungsgebieten.
  • Überarbeitung der zeichnerischen und beschreibenden Zielfestlegungen im Kapitel Land- und Forstwirtschaft, insbesondere auch im Hinblick auf die veränderten natürlichen Standortbedingungen der Landwirtschaft infolge des Klimawandels, aber auch Schaffung günstiger Voraussetzungen für einen Strukturwandel hin zu einer mehr nachhaltig operierenden Landwirtschaft sowie raumbezogene Erfordernisse für eine Lösung der sich verstärkenden Nutzungskonflikte zwischen Landwirtschaft einerseits und Raumansprüchen aus Siedlung, Infrastruktur und Naturschutz anderseits.
  • Im Rahmen dieses Kapitels und im Kapitel Wasserwirtschaft sind auch Festlegungen in Bezug auf besondere klimatische Ereignisse infolge des Klimawandels zu treffen.
  • Ggf. Festlegungen von Raumansprüchen – mit Ausnahme von Vorranggebieten für Windenergie (Gegenstand der laufenden 2. Änderung des RROP) -, die sich ableiten lassen aus dem im RROP 2010 festgelegten Grundsatz, die Entwicklung zu einem energieautarken Landkreis voranzutreiben, bzw. aus den Ergebnissen der Leitstudie „100 % Erneuerbare Energien Region Hansestadt und Landkreis Lüneburg“.

 

Es ist unbedingt zu vermeiden, dass das RROP 2003 einschließlich seiner 1. Änderung 2010 außer Kraft tritt. Es ist darüber hinaus auch zu vermeiden, dass die 2. Änderung „Vorranggebiete Windenergie“ ohne seine „Basis“, den Ursprungplan RROP 2003, gar nicht erst in Kraft treten könnte. Deshalb ist es nach § 5 Abs. 7 NROG erforderlich, dass der Landkreis als Träger der Regionalplanung vor dem 16.06.2013 zur Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung RROP der obersten Landesplanungsbehörde (Land Niedersachsen) die Ergebnisse der Überprüfung mitteilt und die allgemeinen Planungsabsichten öffentlich bekannt macht.

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Beschlüsse

Erweitern

07.03.2013 - Ausschuss für Erneuerbare Energien und Klimafolgenanpassung - ungeändert beschlossen

Erweitern

29.04.2013 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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