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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2013/049

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

Beschlussvorschlag:

1.        Der Jahresabschluss des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2010 wird gemäß § 129 Abs.1 NKomVG beschlossen.

2.        Dem Landrat wird für das Haushaltsjahr 2010 Entlastung erteilt.

 

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Sachverhalt

 

 

 

Sachlage:

 

Der Landrat hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2010 am 06.07.2011 festgestellt.

 

Der Rechenschaftsbericht und die weiteren wesentlichen Bestandteile des Jahresabschlusses 2010 liegen den Kreistagsabgeordneten bereits vor (Vorlage 2011/208 vom 04.07.2011).

Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2010 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Der Schlussbericht enthält drei Prüfungsbemerkungen (PB), zu denen eine Stellungnahme der Verwaltung erwartet wird.

Stellungnahmen zu Prüfungshinweisen (PH) sind aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes nicht erforderlich, wenn sie anerkannt und beachtet werden.

 

 

 

Aus Sicht der Verwaltung gibt es zu den Prüfungshinweisen und den Prüfungsbemerkungen noch Folgendes anzumerken:

 

Stellungnahme zu PB 10, Gliederungs-Nr. VI (S. 26 Schlussbericht)

Zu den „Liquiden Mitteln“ auf der Aktivseite der Bilanz gehören der Barbestand der Kreiskasse und die Guthaben auf Bankkonten (= 36.150,19 €, Bestand am 31.12.2010). Das Girokonto des Landkreises bei der Sparkasse Lüneburg ist überzogen. Die Überziehung wird als Liquiditätskredit auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Eine Verrechnung der Positionen (Nettobetrachtung) in der Bilanz ist gem. § 42 Abs. 2 GemHKVO unzulässig. Für die Betrachtung der tatsächlichen Liquiditätslage des Landkreises ist allerdings eine Nettobetrachtung aussagekräftiger.

 

Die Liquiden Mittel des Landkreises Lüneburgs sind netto betrachtet zum Stichtag 31.12.2010 in Höhe von 11.420.823,12 € negativ, da die Überziehung des Girokontos in Höhe von 11.456.973,31 € die Barbestände übersteigt. Dieser Wert entspricht auch dem Tagesabschluss der Kreiskasse zum 31.12.2010 und findet sich als Endbestand an Zahlungsmitteln in der Finanzrechnung wieder.

 

Für diese Nettodarstellung in der Finanzrechnung spricht zum einen, dass sie dem kassenmäßigen Tagesabschluss des 31.12. eines jeweiligen Jahres entspricht und sich daher rechnerisch gut nachvollziehen lässt.

 

Des Weiteren bildet sie die tatsächliche Liquiditätssituation des Landkreises genauer ab als eine Darstellung des Barbestandes der Kreiskasse. Damit erfüllt sie eine wesentliche Funktion des Jahresabschlusses, nämlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

 

Gegen den Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes spricht auch, dass dafür eine  Einzahlung in Höhe der Kontoüberziehung gebucht werden müsste, obwohl sich durch die Kontoüberziehung kein tatsächlicher Zufluss von Bar- oder Buchgeld (Definition gem. § 59 Nr. 16 GemHKVO) ergibt.

 

Der Landkreis Lüneburg bleibt deshalb - vorbehaltlich einer anderen Positionierung durch das Niedersächsische Innenministerium - bei seiner Darstellung des Endbestandes an Zahlungsmitteln. Eine entsprechende Anfrage zu diesem Thema wurde an das Ministerium gestellt.

 

Stellungnahme zu PB 10, Gliederungs-Nr. 1.1.14, Gliederungs-Nr. 1.2.12 (S. 12 u. S. 22 Anhang)

Der Landkreis Lüneburg wird ab dem Jahresabschluss 2012 die Ausweiskorrekturen für debitorische Kreditoren und kreditorische Debitoren verursachungsgerecht den richtigen Bilanzpositionen zuordnen.

 

Stellungnahme zu PH 10/41, Gliederungs-Nr. 1.2.17 (S. 25 Anhang)

Die Rückstellung wurde bereits im Jahresabschluss 2011 ertragswirksam aufgelöst, nachdem der Landkreis Lüneburg einen bis dahin anhängigen Rechtsstreit um die Abwicklung der Kosten der Flutkatastrophe 2006 gewonnen hatte.

 

 

Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt hat zu keinen Beanstandungen geführt, die der Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie der Entlastung des Landrats gemäß

§ 129 Abs. 1 NKomVG entgegenstehen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.04.2013 - Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten - ungeändert beschlossen

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29.04.2013 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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