Beschlussvorlage - 2013/053
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Rahmensatzung für Bürgerbefragungen gem. § 35 NKomVG
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Recht und Kommunalaufsicht
- Bearbeitung:
- Andrea Riegel
- Verantwortlich:
- Leitzmann, Hermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Kreistag
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Kenntnisnahme
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29.04.2013
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Sachverhalt
Sachlage:
Die Bürgerbefragung zur Elbbrücke ist am 20. Januar 2013 zeitgleich mit der Landtagswahl durchgeführt worden. Bei der Abwicklung gab es keine nennenswerten Probleme. Die Rahmensatzung und auch die Durchführungssatzung haben sich in der Praxis bewährt.
Dennoch gibt es bei der Rahmensatzung Änderungsbedarf. Die entsprechenden Änderungen sollten auch jetzt vorgenommen werden, damit nicht unmittelbar vor der nächsten Bürgerbefragung, für die eine neue Durchführungssatzung zu erlassen wäre, auch noch die Rahmensatzung betrachtet werden muss. Im Übrigen orientieren sich bereits einige weitere Kommunen, die die Durchführung von Bürgerbefragungen planen, an den Satzungen des Landkreises Lüneburg. In diesem Zusammenhang wurden bereits einige telefonische Informationen eingeholt.
Der Entwurf der Änderungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. In der Anlage 2 ist der Satzungstext mit den alten und neuen Regelungen enthalten.
Im Einzelnen erfolgt die Änderung aus folgenden Gründen:
Zu Art. 1 Nr. 1 (§ 4 Abs. 2 der Satzung):
Der Abstimmungsausschuss ist wie die Wahlausschüsse auch kein politisches Gremium. Er trifft seine Entscheidungen unabhängig und weisungsfrei.
Um diesen Status auch nach außen zu dokumentieren, ist es sinnvoll, wenn diese Aufgabe nicht durch den Kreisausschuss wahrgenommen wird. Der Kreiswahlausschuss ist mit der Abwicklung von Wahlen vertraut und kann diese Aufgabe übernehmen. Die Rahmensatzungen der meisten Kommunen, sofern sie bereits veröffentlicht wurden, enthalten ebenfalls eine vergleichbare Regelung.
Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 5 der Satzung):
Diese Vorschrift ist aus melderechtlicher Sicht dringend geboten. Das Software-Unternehmen, das alle Meldebehörden des Landkreises betreut, hat sich zunächst geweigert, einen Sperrvermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis vorzusehen. Dieser ist jedoch erforderlich, damit die Wahlvorstände erkennen können, wer bereits vorher die Stimme abgegeben hat. Dabei wurde darauf verwiesen, dass dafür keine Rechtsgrundlage vorliege; die allgemeine Verweisung auf Vorschriften des Nds. Kommunalwahlrechts (§ 6 Abs. 1 der Satzung) sei nicht ausreichend. Um diese Lücke zu schließen, sollte § 5 Abs. 5 eingefügt werden.
Zu Art. 1 Nr. 3 (§ 10 Abs. 2 der Satzung):
Hier wurden die Grundbeträge erhöht und die Ergänzungsbeträge reduziert. Bei Landtags- und Kommunalwahlen decken die Grundbeträge mindestens die Entschädigungen für die Wahlvorstände ab. Da diese überall aus maximal 9 Mitgliedern bestehen, betragen die Grundgebühren das 9-fache der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung pro Mitglied (9 x 25 = 225 ). Bei Bürgerbefragungen erhalten die Mitglieder der Wahlvorstände jeweils eine Entschädigung von 20 bzw. 10 (§ 10 Abs. 1 der Satzung). Die Grundbeträge werden deshalb auf 180 bzw. 90 festgesetzt. Damit die Kosten einer Bürgerbefragung im angemessenen Rahmen bleiben, wurden die Ergänzungsbeträge reduziert. Für die letzte Bürgerbefragung wurden den Kommunen insgesamt Kosten in Höhe von 38.138 erstattet. Nach der neuen Regelung wären insgesamt 38.421 erstattet worden. Die Änderung des § 10 Abs. 2 hat also keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen.
Daher wird die Rahmensatzung entsprechend geändert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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31,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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48,5 kB
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